Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Höltzern ... überhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir nicht nur die unterm 24ten Mart. 1752. und sonst ergangene Verordnungen, und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen Unserer Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach ... Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: wasmaßen bey Uns die Anzeige geschehen, daß ungeachtet wieder das schaendliche Laster der Unzucht und Verfuehrung junger Leute und Soldaten die nachdrucksamste Verfuegungen erlassen, auch, daß die ledige Dirnen, welche denen Soldaten ... nachlaufen ... mit vierteliaehriger Gefaengniß-Strafe beleget werden sollen, verordnet worden, ... Als ordnen, setzen, und befehlen Wir daher, daß dergleichen Dirnen ... mit der Strafe des Zucht-Hauses ... beleget ... werden sollen. Damit nun ueber diese Unsre Verordnung straecklich gehalten ... werden moege ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen, dieses eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... befohlen. ...Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Junii 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was gestallten Wir nach Unserm Regierungs-Antritt ... zu desto besserer und festerer Einrichtung unsers künftigen Regiments ... der ... Landschaffts-Casse ...vorkommenden Bedürfnisse einen ... allgemeinen Land-Tag ... auszuschreiben ... und nach der bey diesem ... Land-Tage ... auf Fünf Jahre lang nachgesezte extraordinar-Steuern, als nemlichen Eine Steuer auf Laurentii ... [hiermit auszuschreiben ... So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Iuny 1756.]

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westpahlen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern getreuen Dienern und Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen hierdurch zu wissen: Daß, nachdem die von Uns aus Landesväterlicher Vorsorge, zu Abwendung der immer und mehr ueber Hand nehmenden Frucht-Theuerung von Zeit zu Zeit ins Land erlassene heilsame Verordnungen, Ge- und Verbothe ... mithin dadurch die angehofte Würckung nicht erhalten, vielmehr der Frucht Mangel und Theuerung fast täglich groesser ... worden [...Wir setzen, ordnen und gebiethen ... nochmahls ernstlich ..., daß Niemand ... von denen vorräthig habenden Früchten ... das geringste ... zu verkaufen ... solle ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstlichen Jnnsiegel bedruckt ... und ... publication ... befohlen worden. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 21. April 1757].

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... auch sonst allen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... unsern respect. Gruß, Gnade und geneigten Willen ... und fügen Denselben zu wissen, ... die Regierung Unserer angeerbten Fürstenthümer und Lande selbst angetreten. ... Also versehen Wir Uns dargegen zu allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Vasallen und Unterthanen, daß sie uns den gebührenden Gehorsam, Treue und Folge erweisen ... Wir setzen, wollen und befehlen ... hiermit, daß niemand bey Uns unmittelbar ... eine Klage oder Beschwerde anbringen solle, der nicht vorhero die behörigen Instantien beobachtet, und erst bey denen Unter-Gerichten ... seine Nothdurft vorgestellet ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und ... zu publiciren befohlen. Datum Eisenach den 31sten Decembr. 1755

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757 by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Berg ... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf Allerhöchste Kayserliche Anordnung ... zu vernehmen gegeben ... daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte ... bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 26 Augusti, 1757. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen der Städte, Richtern, Schultheissen, Gemeinden, und sämtlichen Unterthanen, auch jedermänniglichen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Läufte und durch die bey solcher Gelegenheit im angewichenen Jahre auch Unsern Fürstenthumen und Landen, zu Unserm innigsten Leidwesen, bekanntlich zugegangene Calamitäten, besonders aber durch den ausserordentlichen gantz unerschwinglichen Aufwand, welchen Unsere Landschafts-Cassen mit grösten Unstatten machen müssen, genöthiget worden, ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden könne ...]

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen, Unserer Jenaischen Landes-Portion, Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Laeufte und durch die bey solcher Gelegenheit ... bekanntlich zugegangene Calamitaeten, ... welche Unsere Landschafts-Cassen mit groesten Unstatten machen muessen ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden koenne. Nachdem nun die Deputirte des engern Ausschusses ... kein anderes Mittel, als eine ausserordentliche Kriegs-Anlage, auszufinden vermocht ... selbige zu genehmigen Uns gedrungen finden; Als haben Wir die ... ausserordentliche Anlage, in conformitaet der Landschaftlichen Bewilligung, ... vermittelst dieses offenen Patents, auszuschreiben der Nothdurft zu seyn ermessen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent nicht nur eigenhaendig unterschrieben, sondern auch, ... zum Druck bringen und mit Unserm Fuerstl. Siegel bedrucken lassen. ... So geschehen zur Wilhelmsburg den 2 Mart. 1758. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Buenau. von Fritsch.]

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen, Unserer Jenaischen Landes-Portion, Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Laeufte und durch die bey solcher Gelegenheit ... bekanntlich zugegangene Calamitaeten, ... welche Unsere Landschafts-Cassen mit groesten Unstatten machen muessen ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden koenne. Nachdem nun die Deputirte des engern Ausschusses ... kein anderes Mittel, als eine ausserordentliche Kriegs-Anlage, auszufinden vermocht ... selbige zu genehmigen Uns gedrungen finden; Als haben Wir die ... ausserordentliche Anlage, in conformitaet der Landschaftlichen Bewilligung, ... vermittelst dieses offenen Patents, auszuschreiben der Nothdurft zu seyn ermessen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent nicht nur eigenhaendig unterschrieben, sondern auch, ... zum Druck bringen und mit Unserm Fuerstl. Siegel bedrucken lassen. ... So geschehen zur Wilhelmsburg den 2 Mart. 1758. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Buenau. von Fritsch.] PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen, Unserer Jenaischen Landes-Portion, Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Laeufte und durch die bey solcher Gelegenheit ... bekanntlich zugegangene Calamitaeten, ... welche Unsere Landschafts-Cassen mit groesten Unstatten machen muessen ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden koenne. Nachdem nun die Deputirte des engern Ausschusses ... kein anderes Mittel, als eine ausserordentliche Kriegs-Anlage, auszufinden vermocht ... selbige zu genehmigen Uns gedrungen finden; Als haben Wir die ... ausserordentliche Anlage, in conformitaet der Landschaftlichen Bewilligung, ... vermittelst dieses offenen Patents, auszuschreiben der Nothdurft zu seyn ermessen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent nicht nur eigenhaendig unterschrieben, sondern auch, ... zum Druck bringen und mit Unserm Fuerstl. Siegel bedrucken lassen. ... So geschehen zur Wilhelmsburg den 2 Mart. 1758. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Buenau. von Fritsch.] by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen, ... alle Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschaerfte Verordnung in gegenwaertiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. Schnauß

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Prälaten ... und sämmtlichen Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach, auch der Jenaischen Landes-Portion und zugehörigen Lande, Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiebey zu wißen, daß zwar die Absicht des auch in hiesigen Landen üblichen Näherrechts, welches aus der Verwandschaft und dem Gespilde entspringt, dahin gehe, damit die vormals beysammen gewesene Grundstücke wieder an einen Besitzer gelangen oder bey der Familie, bey der sie bisher gewesen, verbleiben mögen, dieser Endzweck aber dadurch nicht völlig zu erreichen gewesen, weil doch dem Acquirenten derer, durch Ausübung des Näherrechts, erlangten Grundstücke unbenommen ist, solche früher oder später wieder zu veräußern. in sofern solches nur nicht unter 1/4 Acker geschiehet ... so geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 18. November 1795

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Fürstlich Sachsen-Weimarische Verordnung Carl Augusts zu Sachsen, das Rettungs-Verfahren der durch Frost oder im Wasser Verunglückten bestimmend

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Book Synopsis Fürstlich Sachsen-Weimarische Verordnung Carl Augusts zu Sachsen, das Rettungs-Verfahren der durch Frost oder im Wasser Verunglückten bestimmend by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 written by Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog) and published by . This book was released on 1788 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: