Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen der Städte, Richtern, Schultheissen, Gemeinden, und sämtlichen Unterthanen, auch jedermänniglichen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Läufte und durch die bey solcher Gelegenheit im angewichenen Jahre auch Unsern Fürstenthumen und Landen, zu Unserm innigsten Leidwesen, bekanntlich zugegangene Calamitäten, besonders aber durch den ausserordentlichen gantz unerschwinglichen Aufwand, welchen Unsere Landschafts-Cassen mit grösten Unstatten machen müssen, genöthiget worden, ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden könne ...]

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen Unserer Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach ... Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: wasmaßen bey Uns die Anzeige geschehen, daß ungeachtet wieder das schaendliche Laster der Unzucht und Verfuehrung junger Leute und Soldaten die nachdrucksamste Verfuegungen erlassen, auch, daß die ledige Dirnen, welche denen Soldaten ... nachlaufen ... mit vierteliaehriger Gefaengniß-Strafe beleget werden sollen, verordnet worden, ... Als ordnen, setzen, und befehlen Wir daher, daß dergleichen Dirnen ... mit der Strafe des Zucht-Hauses ... beleget ... werden sollen. Damit nun ueber diese Unsre Verordnung straecklich gehalten ... werden moege ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen, dieses eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... befohlen. ...Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Junii 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Höltzern ... überhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir nicht nur die unterm 24ten Mart. 1752. und sonst ergangene Verordnungen, und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Höltzern ... überhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir nicht nur die unterm 24ten Mart. 1752. und sonst ergangene Verordnungen, und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756 by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westpahlen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern getreuen Dienern und Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen hierdurch zu wissen: Daß, nachdem die von Uns aus Landesväterlicher Vorsorge, zu Abwendung der immer und mehr ueber Hand nehmenden Frucht-Theuerung von Zeit zu Zeit ins Land erlassene heilsame Verordnungen, Ge- und Verbothe ... mithin dadurch die angehofte Würckung nicht erhalten, vielmehr der Frucht Mangel und Theuerung fast täglich groesser ... worden [...Wir setzen, ordnen und gebiethen ... nochmahls ernstlich ..., daß Niemand ... von denen vorräthig habenden Früchten ... das geringste ... zu verkaufen ... solle ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstlichen Jnnsiegel bedruckt ... und ... publication ... befohlen worden. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 21. April 1757].

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was gestallten Wir nach Unserm Regierungs-Antritt ... zu desto besserer und festerer Einrichtung unsers künftigen Regiments ... der ... Landschaffts-Casse ...vorkommenden Bedürfnisse einen ... allgemeinen Land-Tag ... auszuschreiben ... und nach der bey diesem ... Land-Tage ... auf Fünf Jahre lang nachgesezte extraordinar-Steuern, als nemlichen Eine Steuer auf Laurentii ... [hiermit auszuschreiben ... So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Iuny 1756.]

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... auch sonst allen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... unsern respect. Gruß, Gnade und geneigten Willen ... und fügen Denselben zu wissen, ... die Regierung Unserer angeerbten Fürstenthümer und Lande selbst angetreten. ... Also versehen Wir Uns dargegen zu allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Vasallen und Unterthanen, daß sie uns den gebührenden Gehorsam, Treue und Folge erweisen ... Wir setzen, wollen und befehlen ... hiermit, daß niemand bey Uns unmittelbar ... eine Klage oder Beschwerde anbringen solle, der nicht vorhero die behörigen Instantien beobachtet, und erst bey denen Unter-Gerichten ... seine Nothdurft vorgestellet ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und ... zu publiciren befohlen. Datum Eisenach den 31sten Decembr. 1755

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... auch sonst allen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... unsern respect. Gruß, Gnade und geneigten Willen ... und fügen Denselben zu wissen, ... die Regierung Unserer angeerbten Fürstenthümer und Lande selbst angetreten. ... Also versehen Wir Uns dargegen zu allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Vasallen und Unterthanen, daß sie uns den gebührenden Gehorsam, Treue und Folge erweisen ... Wir setzen, wollen und befehlen ... hiermit, daß niemand bey Uns unmittelbar ... eine Klage oder Beschwerde anbringen solle, der nicht vorhero die behörigen Instantien beobachtet, und erst bey denen Unter-Gerichten ... seine Nothdurft vorgestellet ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und ... zu publiciren befohlen. Datum Eisenach den 31sten Decembr. 1755 by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757 by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Räthen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl als insgemein allen Unsern Unterthanen ... hiermit zu wissen, was maßen Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Unserm, wie auch Unserer ... ruhenden Herren Vorfahren wiederhohlten ernstlichen Verbote zuwieder, und der denen Contravenienten angedroheten Staffe ungeachtet, von denen jungen Purschen und andern Personen aufm Lande, bey denen Hochzeiten, Kirchmeßen, und sonsten, mit Schiessung aus Buechsen und andern Gewehr, in denen Doerffern und aufm Felde, vieler Frevel, gar ungescheuet, veruebet werde. ... Als befehlen wir hiermit ..., daß jedermaenniglich dergleichen Schiessens sich enthalte, mit der ausdruecklichen Bedeutung, daß derjenige, welcher hiergegen handeln wird jedesmahl um Zehen Thaler bestraffet werden solle. ... So begehren Wir, daß diese Unsere Verordnung ... oeffentlich affigiret werde. Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Junii 1729. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Räthen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl als insgemein allen Unsern Unterthanen ... hiermit zu wissen, was maßen Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Unserm, wie auch Unserer ... ruhenden Herren Vorfahren wiederhohlten ernstlichen Verbote zuwieder, und der denen Contravenienten angedroheten Staffe ungeachtet, von denen jungen Purschen und andern Personen aufm Lande, bey denen Hochzeiten, Kirchmeßen, und sonsten, mit Schiessung aus Buechsen und andern Gewehr, in denen Doerffern und aufm Felde, vieler Frevel, gar ungescheuet, veruebet werde. ... Als befehlen wir hiermit ..., daß jedermaenniglich dergleichen Schiessens sich enthalte, mit der ausdruecklichen Bedeutung, daß derjenige, welcher hiergegen handeln wird jedesmahl um Zehen Thaler bestraffet werden solle. ... So begehren Wir, daß diese Unsere Verordnung ... oeffentlich affigiret werde. Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Junii 1729. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Berg ... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf Allerhöchste Kayserliche Anordnung ... zu vernehmen gegeben ... daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte ... bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 26 Augusti, 1757. ...

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Verordnung Carl Augusts zu Sachsen, die Erhebung der Personensteuer betr

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Book Synopsis Verordnung Carl Augusts zu Sachsen, die Erhebung der Personensteuer betr by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel ... und insgemein allen getreuen Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach, wie auch der Jenaischen Landes-Portion ... Unsern respective gnädigsten Gruß und fügen ihnen dabey zu wißen, wasmasen das am 16. April 1763 in die sämmtlich Fürstl. Weimar und Eisenachische Lande ergangene Münz-Mandat seinen Hauptzweck in Festsetzung eines ... Münz-Fußes ... nicht ganz erreichen können ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbiethen allen Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel ... Unsern resp. Gruß, Gnade, geneigten Willen und alles Gutes, und fügen denenselben zu wissen, daß, da Wir nunmehro unter göttlichen Gnaden-Beystand das achtzehente Jahr Unsers Alters erreichet, und dahero, zu Folge der von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden in Dero hinterlassenen Testament gemachten Fürstväterlichen Disposition, bey Ihro Kayserl. Majest. um die Concessionem Veniae aetatis zu Antretung der Selbsteigenen Landes-Regierung geziemend nachgesucht Beystand des Allerhöchsten würklich übernommen und angetreten haben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... Geben Weimar, den 4ten Septbr. 1775

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten, Grafen und Herrn, denen von der Ritterschafft, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Stadt-Räthen, Unsern respective gnädigsten Gruß! und fügen Ihnen zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer Unserer Landschaffts-Casse gegenwärtig obliegenden Ausgaben nach beschehener Uberlegung ... 15. extraordinair-Steuern, nebst Continuation der bißherigen Accise, nemlich: Eine und eine halbe Steuer, Trium Reg. ... auf das jetzige 1737. Jahr hiermit auszuschreiben ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den. 19. Jun. 1737

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Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Raethen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl insgemein allen Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen, welchergestalt Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Zeithero einige von Unserer Milice, mit Treu-bruechiger Hindansetzung ihres Eydes und Pflichten, sich unterstanden zu desertiren und ausserhalb Landes zu begeben: ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 17. Maj. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Prälaten, Grafen und Herren ... Beamten, Gerichts-Herren, Burgermeistern ... und sonst insgemein allen Unsern Unterthanen des Fürstenthums Weimar und der Jenaischen Landes-Portion, sowohl andern, so in Unsern nurgedachten Landen negotiiren ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen ... was massen bey dem letzten Ausschuß-Tage von Unserer getreuen Landschaft und Städten davor gehalten worden, daß die zu Bestreitung des Landes-Nothdurft beschehene Verwilligung ... durch Einführung des ... Stempel-Papiers mit aufzubringen seyn dürfte ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Prälaten, Grafen und Herren ... Beamten, Gerichts-Herren, Burgermeistern ... und sonst insgemein allen Unsern Unterthanen des Fürstenthums Weimar und der Jenaischen Landes-Portion, sowohl andern, so in Unsern nurgedachten Landen negotiiren ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen ... was massen bey dem letzten Ausschuß-Tage von Unserer getreuen Landschaft und Städten davor gehalten worden, daß die zu Bestreitung des Landes-Nothdurft beschehene Verwilligung ... durch Einführung des ... Stempel-Papiers mit aufzubringen seyn dürfte ... by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

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