Von Gottes Gnaden, wir Johann Georg Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... entbieten hiermit allen und jeden unsern Prälaten, Grafen ... unsern Gruß ... und fügen ihnen darneben zuwißen ..., was massen durch Göttliche Verhängnüß allerhand ansteckende Seuchen und Kranckheiten ..., zeithero sich spühren lassen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, wir Johann Georg Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... entbieten hiermit allen und jeden unsern Prälaten, Grafen ... unsern Gruß ... und fügen ihnen darneben zuwißen ..., was massen durch Göttliche Verhängnüß allerhand ansteckende Seuchen und Kranckheiten ..., zeithero sich spühren lassen ... by : Johann Georg (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Georg Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten hiermit allen und jeden unsern Prälaten/ Grafen ... Unsern Gruß ... und fügen ihnen darnebe[n] zuwißen ... was massen durch Göttliche Verhängnüß allerhand ansteckende Seuchen und Kranckheiten ... zeithero sich spühren lassen ...

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Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg der Vierte/ Hertzog zu Sachßen/ Jülich/ Cleve und Berg ... des Heil. Röm. Reichs Ertz-Marschall und Chur-Fürst ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten/ Grafen/ Herren ... auch sonst insgemein allen Unterthanen ... Unsern Gruß/ Gnade und geneigten Willen/ und fügen ihnen darneben gnädigst zuwissen/ daß Uns Unser Ober-Hoff- und Feld-Trompeter ... Friedrich Schultz ... zu vernehmen gegeben: Wie daß der Mißbrauch des Trompetenblasens auch Pauckenschlagens hin und wieder ... eingerissen ...

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Von Gottes Gnaden/ Wir/ Johann Georg der Dritte/ Hertzog zu Sachsen ... und Chur-Fürst ... Entbieten allen und jeden Unseren Praelaten/ Grafen/ Herren/ denen von der Ritterschafft ... auch sonst allen Unseren Unterthanen ins gemein/ Unsern Gruß ... Und fügen ihnen darneben zu wissen/ Welcher gestalt Wir eine Zeit hero mit besonderm Unmuth ... vernehmen müssen/ wie daß bey Unserer Miliz ... allerhand disordren/ insolentien und excesse vorgehen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden, Unsern ... Prälaten, Grafen, und Herren, ... Unsern ... Gruß; Und fügen Ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer nöthigen Unserer gesamten Landschaffts-Casse gegenwärtigen ... Ausgaben, und zur Erhaltung Unserer Miliz, nach beschehener Uberlegung mit denen am 25ten Aprilis dieses 1729ten Jahres, allhier versammlet gewesenen ... Ständen ... an Prälaten, Ritterschaft, und Städten, nicht Umgang nehmen können ... [Uhrkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar den 11ten Maji 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Johann Ernst/ Hertzog zu Sachsen ... Entbieten hiermit allen und Jeden unsern Prälaten ... unsern Gruß und Gnade ; Und fügen Jhnen ... zu wissen ... was maßen ... sich allerhand ansteckende Seuchen und Krankheiten/ an unterschiedlichen nicht allzuweit entlegenen Orthen/ die Zeit hero mercken lassen ; Wann Wir dann aus Landesväterlicher Vorsorge ... bedacht seyn ... bey Zeiten vorgebauet ... aller besorglichen infection in unserm Fürstenthum ... gesteuert werden möge ...

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Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ...Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ...nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ...Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ...nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654 by : Ferdinand III. (Römisch-Deutsches Reich, Kaiser)

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Bedürfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglückseeligen grossen Brand mit verunglückten Unterthanen, ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen können. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752.]

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Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Chur-Printz und Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ ... Entbieten denen Wohlgebohrnen/ ... Unsern Gruß und Gnade. Und fügen ... Euch darneben zuwissen/ ... Was massen in etzlichen Craisen deß benachbarten Königreichs Böheimb die Bauern und Unterthanen wieder ihre Herrschafften und Obrigkeiten zu tumultuiren und auffzulehnen sich unterstanden/ ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen darneben zu wissen; Wasmassen zwar zeither in Unsern sämtlichen Fürstenthumen und Landen solche Personen, die viele Jahre abwesend gewesen, und deren Ort des Aufenthalts, Leben oder Tod, unbekant geblieben ... für tod und verschollen erkant, und deswegen auch das von ihnen zurückgelassene ... Vermögen durch ... Vormünder ... verwaltet worden ... [Urkundlich haben Wir diese Unsere Landesherrliche Verordnung eigenhändig unterschrieben, und in Druck bringen lassen. Geschehen und gegeben Weimar, den 20sten August, 1777

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... Gemeinden, und sonst ... allen Unsern Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der ... Frage, wie schriftsäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... als ein Landes-Gesetz ... bekannt machen lassen. Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 written by Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog) and published by . This book was released on 1788 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ... Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ... nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654

Download Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ... Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ... nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654 PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ... Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ... nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654 by : Johann Georg I. (Sachsen, Kurfürst)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg der Dritte/ Hertzog zu Sachsen ... und Chur-Fürst ... Entbieten allen und jeden/ Unsern Praelaten/ Grafen/ Herren/ denen von der Ritterschafft ... Unsern Gruß/ Churfl. Gnade und geneigten Willen/ und fügen Ihnen darbey zu wissen ... So ist Uns doch bald bey Antretung Unserer ... Regierung ... vorkommen ... daß obangezogene Neue Erledigung der Landes-Gravaminum theils in vielen Stücken bißhero nicht zur observanz gebracht/ theils aber derselben wohl gar zu wider gehandelt werden wollen ...

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Wir von Gottes Gnaden Johann Georg der Dritte, Hertzog zu Sachsen ... entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von d Ritterschafft ... Unsern Gruß, Gnade ... und fügen denenselben hiermitzu zu wissen: Nachdem von unserer getreuen Landschafft unterschiedene Querelen bey Unserer Ober-Steuer-Einnahme eingelauffen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen ... und Churfürst ... Entbieten allen und jeden Unseren Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschafft ... auch ins gemein allen Unseren Unterthanen, unsern Gruß, Gnade, samt geneigtem Willen, und fügen denenselben darneben zu wissen ...

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Von GOttes Gnaden/ Wir Johann Georg der Ander/ Hertzog zu Sachsen ... Entbieten allen und ieden Unsern Prælaten ... Unsern Gruß ... Und fügen ihnen darneben zu wissen/ daß Uns die sämptlichen Ober- und Vier-Meistere auch Mitgewercken des Tuchmacher-Handwercks ... zu erkennen gegeben/ was ... inpuncto des Wollen-Kauffs/ Gewandschnitts ... ein gewisses Mandat ertheilet ...

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden/ Wir Johann Georg der Ander/ Hertzog zu Sachsen ... Entbieten allen und ieden Unsern Prælaten ... Unsern Gruß ... Und fügen ihnen darneben zu wissen/ daß Uns die sämptlichen Ober- und Vier-Meistere auch Mitgewercken des Tuchmacher-Handwercks ... zu erkennen gegeben/ was ... inpuncto des Wollen-Kauffs/ Gewandschnitts ... ein gewisses Mandat ertheilet ... by : Johann Georg II. (Sachsen, Kurfürst)

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