Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Daß wir den gnädigsten Entschluß gefasset, unter Unsern sämtlichen Bedienten, ... ein gewisses Rang-Reglement einzuführen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraff zu Hessen ... Fügen unsern nachgesetzten Regierungen und Cantzleyen, Ober-und Nieder-Beamten ... hiermit zu wissen: demnach in Ansehung derer in der neu eingerichteten Juden-Ordnung de 1749, auf verschiedene Contraventions-Fälle, verordneten Strafen und deren Cognition halber, zwischen unseren Beamten und denen Gerichtsbarkeit habenden von Adel, seit einiger Zeit verschiedentlich Contestationes entstanden, und Wir dahero, auf Unserer Regierung zu Cassel hierüber erstatteten unterthänigsten Bericht, der Nothdurft zu seyn ermessen, darunter ein gewisses dergestalt vest zu setzen ... Als ordnen und befehlen hiermit gnädigst, dass ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraff zu Hessen ... Fügen unsern nachgesetzten Regierungen und Cantzleyen, Ober-und Nieder-Beamten ... hiermit zu wissen: demnach in Ansehung derer in der neu eingerichteten Juden-Ordnung de 1749, auf verschiedene Contraventions-Fälle, verordneten Strafen und deren Cognition halber, zwischen unseren Beamten und denen Gerichtsbarkeit habenden von Adel, seit einiger Zeit verschiedentlich Contestationes entstanden, und Wir dahero, auf Unserer Regierung zu Cassel hierüber erstatteten unterthänigsten Bericht, der Nothdurft zu seyn ermessen, darunter ein gewisses dergestalt vest zu setzen ... Als ordnen und befehlen hiermit gnädigst, dass ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Landgraff zu Hessen/ Fürst zu Herßfeld/ Graff zu Catzenelnbogen ... Fügen allen und jeden Unsern Ober- und NiederBeampten ... und uns gmein allen den jenigen Unsern Bedienten ... welche mit Einnehm- und Außgebung so wohl der Contribution/ Steur/ Geschoß/ Schatzung/ Beed ... Zinsen umbgehen/ und dieselbe zu erheben/ und Rechnungen darüber zu führen haben/ hiermit gnädigst zu wissen/ Was massen Uns glaublich vorkompt ... daß von etlichen solchen Einnehmern und Erhebern diese fast unverantwortliche ... weise ... an sich genommen werde ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Landgraff zu Hessen/ Fürst zu Herßfeld/ Graff zu Catzenelnbogen ... Fügen allen und jeden Unsern Ober- und NiederBeampten ... und uns gmein allen den jenigen Unsern Bedienten ... welche mit Einnehm- und Außgebung so wohl der Contribution/ Steur/ Geschoß/ Schatzung/ Beed ... Zinsen umbgehen/ und dieselbe zu erheben/ und Rechnungen darüber zu führen haben/ hiermit gnädigst zu wissen/ Was massen Uns glaublich vorkompt ... daß von etlichen solchen Einnehmern und Erhebern diese fast unverantwortliche ... weise ... an sich genommen werde ... by : Landgraf Karl (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Landgraff zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, ob Wir wol Uns versehen gehabt, es würden diejenige, welche von Unsern Trouppen zu Roß und zu Fuß Ihre Estandarten und Fahnen im Feld oder Garnisonen meineydig verlassen ... Wir haben ... allen und jeden Deserteurs, so von Unsern Trouppen vor kurtz oder lang außgetretten ... einen General-Pardon zu ertheilen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraff zu Hessen, ... Entbiethen allen ... Unsern Unterthanen, ... Unsere Gnade, und fügen ihnen ... hiermit zu wisse: Was Gott ..., gefallen, den ... Herrn Wilhelm den VIII. Landgraffen zu Hessen, ... aus dieser Zeitlichkeit abzufordern ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Nachdem Uns zu Unserm großen Mißfallen vorgekommen, wasmassen der von Unseren getreuen Unterthanen überall, insonderheit aber auf dem Lande, seit einiger Zeit getriebene Misbrauch mit dem Caffé noch täglich stärker einreisse, und Wir diesem landverderblichen Unwesen, wodurch Unsere getreue Unterthanen, neben der Schwächung Ihrer Gesundheit, in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, nicht länger nachzusehen gemeynet sind, daß Wir dahero zum Besten dererselben folgendes zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden ... [Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassel, den 28ten Januar 1766]

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen, wasmaßen Wir auf Unserer Fürstl. Post-Aemter unterthänigst beschwehrende Anzeigen von denen gegen das Fürstliche Post-Reglement de anno 1731., auch sowohl vor- als nachher verschiedentlich erlassenen Special-Verordnungen eingeschlichenen Mißbräuchen zu deren Remedur und bis auf Publication Unser nächstens emanirenden Haupt-Post-Ordnung nachfolgendes einsweilen gnädigst zu verordnen vor nöthig und gut befunden: ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen, wasmaßen Wir auf Unserer Fürstl. Post-Aemter unterthänigst beschwehrende Anzeigen von denen gegen das Fürstliche Post-Reglement de anno 1731., auch sowohl vor- als nachher verschiedentlich erlassenen Special-Verordnungen eingeschlichenen Mißbräuchen zu deren Remedur und bis auf Publication Unser nächstens emanirenden Haupt-Post-Ordnung nachfolgendes einsweilen gnädigst zu verordnen vor nöthig und gut befunden: ... by : Landgraf Ludwig (Hessen-Darmstadt, VIIII.)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen allen und jeden ... hiermit zu wissen: Nachdem Unsere in Gott ruhende Vorfahren ... ein eigenes Meßing-Schmelzwerk nebst einem Drahtzuge, Lattun- und Kesselmühle, auch ... anrichten lassen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem diejenigen Schulden der Privatorum und ganzer Ortschaften, welche vor Errichtung der Hypothequen-Protocolle contrahiret worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst Ludwig Landgraf zu Hessen, ... Fügen hiermit allen und jeden Civil- und Militair-Bedienten, ... zu wissen, daß, ob Wir zwar schon in anno 1699 bey Unserer Miliz ... eine gewisse Verordnung, wie es mit Verehligung Unserer Unter-Officierer und gemeiner Soldatesca gehalten, und wie diejenige, so dawider handeln, gestrafft werden sollen, haben publiciren lassen, ... dennoch Wir, zu Unserem ... Mißfallen haben vernehmen müssen, was massen ... dennoch das heimliche Ehe-Versprechen, ... fast gemein werden wollen, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst Ludwig Landgraf zu Hessen, ... Fügen hiermit allen und jeden Civil- und Militair-Bedienten, ... zu wissen, daß, ob Wir zwar schon in anno 1699 bey Unserer Miliz ... eine gewisse Verordnung, wie es mit Verehligung Unserer Unter-Officierer und gemeiner Soldatesca gehalten, und wie diejenige, so dawider handeln, gestrafft werden sollen, haben publiciren lassen, ... dennoch Wir, zu Unserem ... Mißfallen haben vernehmen müssen, was massen ... dennoch das heimliche Ehe-Versprechen, ... fast gemein werden wollen, ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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