Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Obzwar in der unterm 3ten Novembr. 1766. ergangenen, und auch durch das Ausschreiben vom 23ten Februar. 1769. eingeschärften Verordnung unter andern vorgeschrieben ist, daß alle Kaufleute, Fabriquanten, Krämer und Handelsleute, die zu ihrem Handel und Gewerbe nöthige Waaren, welche sie auf hiesiger Messe haben können, daselbst einkaufen, nicht aber von auswärtigen Messen ... einziehen sollen ... So vernehmen Wir jedoch ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Obzwar in der unterm 3ten Novembr. 1766. ergangenen, und auch durch das Ausschreiben vom 23ten Februar. 1769. eingeschärften Verordnung unter andern vorgeschrieben ist, daß alle Kaufleute, Fabriquanten, Krämer und Handelsleute, die zu ihrem Handel und Gewerbe nöthige Waaren, welche sie auf hiesiger Messe haben können, daselbst einkaufen, nicht aber von auswärtigen Messen ... einziehen sollen ... So vernehmen Wir jedoch ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Obzwar wegen des Garnspinnens und Linnentuchmachens unterm 29ten Junii 1765. eine erneuerte und gemessene Verordnung ergangen, auch hiernächst durch das Cameral-Ausschreiben vom 12ten Julii 1775. wegen Berichtigung und Visitation der Haspel und Ellen wie weitere Vorsehung geschehen; So ist gleichwol misfälligst zu vernehmen gewesen, daß diesen Vorschriften nicht an allen Orten gebührend nachgelebet worden. Wir befehlen Euch demnach gnädigst ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 2ten April 1774

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Es ist vorhin durch vielfältige Edicte, und noch zuletzt durch die unterm 17ten Februar. ergangene Ordnung vorgeschrieben worden, daß keine fremde Betteljuden in Unsere Lande eingelassen werden sollen. Da nun eingelaufener Nachricht zufolge ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Wir haben zwar in dem von Unsrer Regierung am 8ten Julii 1772 ergangenen Ausschreiben nachgegeben, daß unter andern die Bohnen wiederum in natura gezehndet werden sollen. ... So finden Wir Uns ... veranlaßt, ... näher zu bestimmen, daß nicht nur von jedem zehendbaren Acker, welcher welsche Bohnen trägt, statt des natural Zehendens, acht Albus zu entrichten seyn, sondern daß auch überhaupt die natural-Auszehendungen nur von solchen Früchten, welche ... zu gleicher Zeit reif werden, statt finden sollen. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Wir haben zwar in dem von Unsrer Regierung am 8ten Julii 1772 ergangenen Ausschreiben nachgegeben, daß unter andern die Bohnen wiederum in natura gezehndet werden sollen ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 5ten März 1774

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Da Wir gnädigst gut gefunden haben, das schädliche Nacht- und Strickhüten, auch übermäßige Viehhalten durch eine Verordnung abzustellen; So wird Euch diese ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Wir haben die von denen Dorfs-Gemeinden ohne Noth und rechtlichen Grund oft geführt werdende Processe durch anliegende Verordnung in gewisser Maaße einzuschränken nöthig gefunden, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Nachdem Wir gnädigst zu verordnen veranlaßet worden, daß kein Invalide, bey Verlust seines Gnaden-Gehalts, seine Söhne in auswärtige Kriegsdienst geben, alle Invaliden aber ... in den Cantons-Listen geführet ... Gegeben bey Unserm Kriegs-Collegio zu Cassel den 16ten Decembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Obzwar das hiesige Waisenhaus unter andem zum Verkauf der auswärtigen Calender durch das demselben von Uns gnädigst ertheilte und öffentlich bekannte Privilegium allein berechtiget, und einem jeden andern der Handel damit bey hundert Goldgulden Strafe untersagt ist ... So verordnen Wie gnädigst, daß jedem Denuncianten, der einen solchen verbotenen Handel anzeigt, der vierte Theil der Strafe zugetheilt, hingegen ein Viertel Unserm Fisco, und die übrigen zwey Viertel dem Waisenhause anheimfallen sollen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Obzwar das hiesige Waisenhaus unter andem zum Verkauf der auswärtigen Calender durch das demselben von Uns gnädigst ertheilte und öffentlich bekannte Privilegium allein berechtiget, und einem jeden andern der Handel damit bey hundert Goldgulden Strafe untersagt ist ... So verordnen Wie gnädigst, daß jedem Denuncianten, der einen solchen verbotenen Handel anzeigt, der vierte Theil der Strafe zugetheilt, hingegen ein Viertel Unserm Fisco, und die übrigen zwey Viertel dem Waisenhause anheimfallen sollen by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da Wir in anliegender Verordnung die Art und Weise vorgeschrieben haben, wie Wir künftighin mit Vertheilung der Hufen- und Erbgüther gehalten wissen wollen; So befehlen Wir Euch gnädigst, solche denen Unterthanen ...

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