Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen, wasmaassen Wir zwar allbereits in dem unterm 20ten December 1768 emanirten Münz-Edict §. IV. gnädigst verordnet, daß von denen auswärtigen nach dem zwanzig Guldenfuß ausgeprägten Silbermünuen diejenigen im Handel und Wandel angenommen werden könnten, welche nach der damit von Zeit zu Zeit angestellten Probe im Korn und Schrot richtig befunden und durch die hiesige Polizey- und Commerzienzeitung bekannt gemacht werden würden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen, wasmaassen Wir zwar allbereits in dem unterm 20ten December 1768 emanirten Münz-Edict §. IV. gnädigst verordnet, daß von denen auswärtigen nach dem zwanzig Guldenfuß ausgeprägten Silbermünuen diejenigen im Handel und Wandel angenommen werden könnten, welche nach der damit von Zeit zu Zeit angestellten Probe im Korn und Schrot richtig befunden und durch die hiesige Polizey- und Commerzienzeitung bekannt gemacht werden würden ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir zwar unterm 30ten Sept. 1768 gnädigst verordnet haben, das diejenigen Deserteure, so von dar an ihre Fahnen verlassen und ausreissen würden, sofort ihres Vermögens verlustig seyn, und solches für das Lazareth zu Carlshafen eingezogen werden ... So haben Wir dennoch nunmehr ... in Gnaden beschlossen, daß alle Deserteure, wenn sie vor Ablaufe eines Jahres freywillig zurückkommen ... auch von der Confiscation des Vermögens befreyet seyn ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 2ten April 1774

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Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Urkunden und bekennen hiermit ... Demnach Wir, auf erfolgten Unsern Uebergang zu der Römisch-Catholischen Religion und davon an Unsers Herrn Vatters Gnaden gethane Declaration, ... den wohlerwogenen Entschluß genommen, ... daß ... Unsere ... Kinder ... in keiner andern, alß der ... Evangel. Reformirten Religion erzogen, ...

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Book Synopsis Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Urkunden und bekennen hiermit ... Demnach Wir, auf erfolgten Unsern Uebergang zu der Römisch-Catholischen Religion und davon an Unsers Herrn Vatters Gnaden gethane Declaration, ... den wohlerwogenen Entschluß genommen, ... daß ... Unsere ... Kinder ... in keiner andern, alß der ... Evangel. Reformirten Religion erzogen, ... by : Hessen-Kassel Friedrich II. (Landgraf)

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Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Book Synopsis Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.]. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Begin. Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, etc. Documents dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, notwithstanding his having joined the Church of Rome, declares his intention of bringing up his children in the Protestant religion, and of not interfering with the religion of the country.

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Book Synopsis Begin. Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, etc. Documents dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, notwithstanding his having joined the Church of Rome, declares his intention of bringing up his children in the Protestant religion, and of not interfering with the religion of the country. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Nachdem Uns zu Unserm großen Mißfallen vorgekommen, wasmassen der von Unseren getreuen Unterthanen überall, insonderheit aber auf dem Lande, seit einiger Zeit getriebene Misbrauch mit dem Caffé noch täglich stärker einreisse, und Wir diesem landverderblichen Unwesen, wodurch Unsere getreue Unterthanen, neben der Schwächung Ihrer Gesundheit, in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, nicht länger nachzusehen gemeynet sind, daß Wir dahero zum Besten dererselben folgendes zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden ... [Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassel, den 28ten Januar 1766]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ...

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