Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... by : Ernst II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... written by Ernst II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1793 with total page 8 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S.

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Book Synopsis VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1719 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Verordnung Joseph Friedrichs von Sachsen-Hildburghausen, betr. Verhütung von Feuersbrünsten

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Book Synopsis Verordnung Joseph Friedrichs von Sachsen-Hildburghausen, betr. Verhütung von Feuersbrünsten by : Joseph Friedrich (Sachsen-Hildburghausen, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ernst/ Herzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... In Vormundschafft Unsers ... Vetters ... Herrn Johann Wilhelms/ Herzogs zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen Unsern ... Prälaten/ Grafen ... und ... allen Unsern ... Untersassen ... hiermit zu wissen: Obwohl von unsern ... Vorfahren zum öfftern bey vorseyenden Flößen uf dem Saalenstrom durch sonderbare Mandata bey ernster Strafe publiciret/ und befohlen worden

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Ob zwar durch mehrere Landesherrliche Verordnungen de dato 16.ten May 1739, 14ten May 1740 et 22ten May 1770 die ernste Verfügung geschehen, daß die Nachtigallen nicht weggefangen und in Käfichen und Stuben gehalten werden sollen ... [Geschehen Coburg zur Ehrenburg den 19. May 1794.]

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst Friederich, Herzog zu Sachsen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob zwar durch mehrere Landesherrliche Verordnungen ... die ernste Verfügung geschehen, daß die Nachtigallen nicht weggefangen ... werden sollen ...

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Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S. by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ernst, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Bergen ... Fügen hiermit ... zu wissen, ist ... bekannt, was gestallt Wir durch ein ... 1696 in Druck gefertigtes, und nach beschehener publication ... an behörige Ohrte angeschlagenes Patent, bey Gefängniß- und anderer ... Straffe ernstlich verboten haben, daß weder in den Städten noch auf dem Lande ... Täntze in- oder vor denen Schencken und Privat-Häusern, gehalten und gedultet werden sollen ... Als wiederholen Wir obengeregtes ... Patent hiermit, von Wort zu Wort anhero ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg am Freytag nach Reginen, war der 8. Herbstmonat des 1702ten Jahrs

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Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ...

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Book Synopsis Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ... by : Wilhelm IV. (Sachsen-Weimar, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Fügen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns mißfällig vorgekommen, daß das häufige Einlaufen in Unsere im Amte Altenburg gelegene Fürstl. Waldungen unter dem unzuläßigen Vorwand des an sich unbefugten Holzlesens dergestalt zugenommen, daß dadurch an denen ... Hölzern beträchtliche Beraubungen und Befrevelungen, ... verübet worden

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Da Wir neuerlich in Erfahrung gekommen, daß in Unserm Amte Allstedt der alte Gebrauch, nach welchem die Gerade und das Heergewette nicht für Erbe gehalten wird, bis jezt noch obwaltet, hierdurch aber Unsern dortigen Unterthanen mancherley Nachtheil zugezogen wird; So finden Wir Uns bewogen, diese Gewohnheit ... aufzuheben ... Zu dessen Beurkundung haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben ... auch durch den Druck ... bekannt machen lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25sten Novembr. 1796

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Da Wir neuerlich in Erfahrung gekommen, daß in Unserm Amte Allstedt der alte Gebrauch, nach welchem die Gerade und das Heergewette nicht für Erbe gehalten wird, bis jezt noch obwaltet, hierdurch aber Unsern dortigen Unterthanen mancherley Nachtheil zugezogen wird; So finden Wir Uns bewogen, diese Gewohnheit ... aufzuheben ... Zu dessen Beurkundung haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben ... auch durch den Druck ... bekannt machen lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25sten Novembr. 1796 by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit zu wissen: Aus dem, unter dem heutigen Tage, wegen Versorgung der Armen im Lande und Abstellung alles Bettelwesens, ergangenen Edict ... Mit welcher Landesväterlichen Vorsorge Wir Uns dieses Gegenstandes unterzogen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit zu wissen: Aus dem, unter dem heutigen Tage, wegen Versorgung der Armen im Lande und Abstellung alles Bettelwesens, ergangenen Edict ... Mit welcher Landesväterlichen Vorsorge Wir Uns dieses Gegenstandes unterzogen ... by : Ernst (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog, II.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Höltzern ... überhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir nicht nur die unterm 24ten Mart. 1752. und sonst ergangene Verordnungen, und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ernst/ Herzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen ... und ... Unterthanen Unsers Ambtes Ober-Cranichfeldt hierdurch zu wißen. Demnach die betrübte Nachricht eingelauffen/ daß die in dem Königreiche Pohlen und Herzogthum Schleßien ... eingerißene Contagion ... mehr zu- als abnehme/ und Wir dahero ... zur Sicherheit Unserer Lande/ gewiße Veranstaltung zu machen: Als begehren Wir hiermit ... es wollen alle ... Unsere Vasallen und Beambte ... in Unserm Ambt Ober-Cranichfeldt bey reps. Verlust der Ihnen verliehenen Gerichte und Unserer schweren Ungnade/ sowohl an denen Gräntzen ... auf die Frembden und Reisenden genaue Aufsicht haben ... die aus Pohlen ... zurückweisen/ was aber Schleßien anlanget/ gleichfals niemanden ... einlassen ... Zu Uhrkund ist diese Verordnung zum Druck gebracht ... So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg/ am 13. Augusti 1708

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ernst/ Herzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Vor Uns/ und Unsern ... Vetter/ Herrn Ernst Augusten/ Herzogen zu Sachsen/ Jülich Cleve und Berg ... FUgen unsern gesamten Prälaten/ Grafen und Herren/ denen von der Ritterschafft und Adel/ Beamten ... in Städten/ wie auch ... allen unsern Unterthanen unser gesamten Fürstenthum und Lande/ hiermit zu wissen ... was gestalt Wir ... sowohl wegen des Geschmeißes der Raupen/ als Tilgung der schädlichen Sperlinge/ Verordnungen ergehen lassen ... So wollen Wir berührte Verordnungen wiederhohlet haben

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Von Gottes Gnaden wir Friederich Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach zeihero wahrzunehmen gewesen, daß die Errettung verunglückter Personen, welche entweder selbst Hand an sich geleget, oder sonst eines gewaltsamen Todes gestorben ... in diesem Unsern umständlichen Mandat ... vorzuschreiben, wie sich die Obrigkeiten und Unterthanen ... zu verhalten haben ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden wir Friederich Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach zeihero wahrzunehmen gewesen, daß die Errettung verunglückter Personen, welche entweder selbst Hand an sich geleget, oder sonst eines gewaltsamen Todes gestorben ... in diesem Unsern umständlichen Mandat ... vorzuschreiben, wie sich die Obrigkeiten und Unterthanen ... zu verhalten haben ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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