Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen jedermänniglich zu wissen, was massen bey Uns der unterthänigste Bericht eingelanget, wie das in dem Hennebergischen gelegene Dorff, Neidhardtshausen, ohnlängst bey einer ... Feuers-Brunst, fast gäntzlich in die Asche geleget, und also die Einwohner daselbst in grosse Armuth und Dürftigkeit gesetzet ... daß sie ohne milde Beysteuer zu Auferbauung ... nicht würden gelangen können; Dannenhero sie die Zuflucht zu Uns genommen ... ihnen durch Ausschreibung einer Land-Collecte, zu statten zu kommen ... Als begehren Wir hiermit ... es wolle jeder ... nach Vermögen mit einer milden Beysteuer, willigst an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstl. Ober-Consist. Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 13. Febr. 1742

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen jedermänniglich zu wissen, was massen bey Uns der unterthänigste Bericht eingelanget, wie das in dem Hennebergischen gelegene Dorff, Neidhardtshausen, ohnlängst bey einer ... Feuers-Brunst, fast gäntzlich in die Asche geleget, und also die Einwohner daselbst in grosse Armuth und Dürftigkeit gesetzet ... daß sie ohne milde Beysteuer zu Auferbauung ... nicht würden gelangen können; Dannenhero sie die Zuflucht zu Uns genommen ... ihnen durch Ausschreibung einer Land-Collecte, zu statten zu kommen ... Als begehren Wir hiermit ... es wolle jeder ... nach Vermögen mit einer milden Beysteuer, willigst an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstl. Ober-Consist. Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 13. Febr. 1742 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... ENtbieten allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen, Unsere ... Gnade und Gruß zuvor, und fuegen Ihnen demnechst zu wissen, was maßen bey Uns bißanhero vielfaeltige Klagen, wegen des unschmackhafften und unreinen Biers, vorgekommen, und nach geschehener Untersuchung davor gehalten worden, daß diesem Ubel, als wodurch der menschlichen Gesundheit ... Schaden zugefueget wird, nicht fueglicher abzuhelffen waere, als wenn, statt der bißher beym Brauen ueblich gewesenen Satz-Hefen, die ueber sich steigende Hefen gebrauchet wuerden ; Als setzten und ordnen Wir hiermit, daß von nun an der Gebrauch der Satz-Hefen beym Bier-Brauen ... gaentzlich ... aufhoeren ... solle. Also haben Wir zu mehrer Urkund ..., gegenwaertige Verordnung in ein gedrucktes Patent bringen lassen, und unter Unsers Cantzley-Insiegels Vordruckung und ... Unterschrifft ... publiciren zu lassen befohlen. Datum Weimar zur Wilhelms-Burg, den 31. Julii 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FUgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was massen Wir wahrgenommen .̤ Nachdem Wir ... durch Aufnehmung auswaertiger Handwercks-Leuthe aufzuhelffen, besonders auch die Strumpff-Manufactur wiederum ... in guten Stand zu setzen, in alle Wege gemeynet sind, zu dem Ende auch alle Handwercks-Leuthe und Strumpff-Fabricanten, welche ... in hiesigem Lande ... sich niederzulassen gesinnet, Vier Jahre von Abgabe der Herrschaftlichen Gefaelle, und von dem Soldaten-Stande gaentzlich befreyen ... Urkundlich ist dieses von Uns eigenhaendig unterschrieben, im Druck publiciret und gewoehnlich affigiret worden. So geschehen und geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 29. Maji Anno 1736. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FUgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was massen Wir wahrgenommen .̤ Nachdem Wir ... durch Aufnehmung auswaertiger Handwercks-Leuthe aufzuhelffen, besonders auch die Strumpff-Manufactur wiederum ... in guten Stand zu setzen, in alle Wege gemeynet sind, zu dem Ende auch alle Handwercks-Leuthe und Strumpff-Fabricanten, welche ... in hiesigem Lande ... sich niederzulassen gesinnet, Vier Jahre von Abgabe der Herrschaftlichen Gefaelle, und von dem Soldaten-Stande gaentzlich befreyen ... Urkundlich ist dieses von Uns eigenhaendig unterschrieben, im Druck publiciret und gewoehnlich affigiret worden. So geschehen und geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 29. Maji Anno 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prælaten, Grafen und Herren ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsüchtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und größten Schaden, wieder Ehre ... befördert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in führohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befördern, und Geld dafür zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit höchst-empfindlicher Gefängniß-Strafe verbüssen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen Unsern sämtlichen mittel- und unmittelbaren Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen, daß die unumgängliche Nothdurfft erfordert, zu Tilgung derer bißher bey Unsers Amts und der Stadt Ilmenau Steuer-Cassen hinterstelligen Creyß und anderer Præstandorum, vornehmlich aber zu Bestreitung derer ... Römer-Monaten, und zu verpflegenden Contingenter an Infanterie und Cavallerie, so wohl mehrer der Steuer-Cassæ vorhin obliegenden onerum auf das ietzige 1742. Jahr dreyßig einfache oder funfzehen doppelte Steuern und zwar auf folgende Termine, als: Eine doppelte Steuer den 25. Januarii ... Uhrkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen und mit Unserer Fürstl. Renth-Cammer Insiegel bedrucket worden. So gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar zur Wilhelms-Burg den 23. Jan. 1742

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was maßen Uns der Herr Graf Reuß, Heinrich der Funffzehende, zu Lobenstein ..., zu vernehmen gegeben, daß bey der ..., in verwichenem Jahr in ... Dero Graeflichen Residenz-Stadt Lobenstein ... ausgebrochenen großen ... Feuers-Brunst, die Buerger und Einwohner in die hoechste Armuth ... dergestalt gesetzet worden, daß es ihnen an Mitteln fehlet ohne ... Huelffe ... weder ihre eigene, noch die mit eingeaescherten Kirch- und Geistlichen- auch Commun-Gebaeude, aus der Asche wiederum zu erheben ; dannenhero Uns wohlermeldter Herr Graf ..., bittlich ersuchet, daß Wir den Erbarmungs-wuerdigen Zustand dieser Stadt ... mitleidend erwegen, und ihnen ... mit einer ... Beysteuer durch Sammlung einer Land-Collecte, zu statten kommen moechten. Wann Wir denn ... dieses denen Graeflichen Unterthanen zu Lobenstein ... in Gnaden bewilliget ... ; Als begehren Wir hiermit gnaedigst, es wolle sich ein jeder, der seinem Nothleidenden, durch Goettliche Schickung, verungluecktem Neben-Christen, schuldigen wahren Liebe gebuehrend erinnern, und diesen Brandt-Beschaedigten ... mit einer milden Beysteuer ... willigst an die Hand gehen. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unsern Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 7. Julii 1733

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was maßen Uns der Herr Graf Reuß, Heinrich der Funffzehende, zu Lobenstein ..., zu vernehmen gegeben, daß bey der ..., in verwichenem Jahr in ... Dero Graeflichen Residenz-Stadt Lobenstein ... ausgebrochenen großen ... Feuers-Brunst, die Buerger und Einwohner in die hoechste Armuth ... dergestalt gesetzet worden, daß es ihnen an Mitteln fehlet ohne ... Huelffe ... weder ihre eigene, noch die mit eingeaescherten Kirch- und Geistlichen- auch Commun-Gebaeude, aus der Asche wiederum zu erheben ; dannenhero Uns wohlermeldter Herr Graf ..., bittlich ersuchet, daß Wir den Erbarmungs-wuerdigen Zustand dieser Stadt ... mitleidend erwegen, und ihnen ... mit einer ... Beysteuer durch Sammlung einer Land-Collecte, zu statten kommen moechten. Wann Wir denn ... dieses denen Graeflichen Unterthanen zu Lobenstein ... in Gnaden bewilliget ... ; Als begehren Wir hiermit gnaedigst, es wolle sich ein jeder, der seinem Nothleidenden, durch Goettliche Schickung, verungluecktem Neben-Christen, schuldigen wahren Liebe gebuehrend erinnern, und diesen Brandt-Beschaedigten ... mit einer milden Beysteuer ... willigst an die Hand gehen. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unsern Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 7. Julii 1733 PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit aeusserstem Mißfallen wahrnehmen muessen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle, ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit aeusserstem Mißfallen wahrnehmen muessen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle, ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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