Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen denen von Adel und allen andern, so in Unserm Fürstenthum und Landen der Jagd oder Hatze berechtiget, hiermit zu wissen, wie Wir sehr mißfällig vernehmen müssen, daß ob Wir wohl Zeit Unserer Regierung denenselben durch verschiedene ausgegangene Verordnungen und insonderheit durch ein unterm 1. Nov. 1730. in öffentlichen Abdruck in Unser Fürstenthum und Lande verkündigtes Mandat intimiret, künfftighin im Hetzen, Schiessen und Fahen bey Verlust ihrer Jagd-Gerechtigkeit, die alte Zeit zu beobachten, und mithin sich von alt-Fastnacht biß zu alt-Bartholomæi, des Hetzens, Schiessens und Fahens gäntzlich zu enthalten, sie sich dennoch nach der Zeit unterstanden, jetzt-berührten ... Verordnungen und Mandaten zu wider, im Hetzen, Schiessen und Fahen, sich nach der neuen Zeit zu richten. ... Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, auch gewöhnlicher maßen publiciren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 7. Aug. 1733

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen denen von Adel und allen andern, so in Unserm Fürstenthum und Landen der Jagd oder Hatze berechtiget, hiermit zu wissen, wie Wir sehr mißfällig vernehmen müssen, daß ob Wir wohl Zeit Unserer Regierung denenselben durch verschiedene ausgegangene Verordnungen und insonderheit durch ein unterm 1. Nov. 1730. in öffentlichen Abdruck in Unser Fürstenthum und Lande verkündigtes Mandat intimiret, künfftighin im Hetzen, Schiessen und Fahen bey Verlust ihrer Jagd-Gerechtigkeit, die alte Zeit zu beobachten, und mithin sich von alt-Fastnacht biß zu alt-Bartholomæi, des Hetzens, Schiessens und Fahens gäntzlich zu enthalten, sie sich dennoch nach der Zeit unterstanden, jetzt-berührten ... Verordnungen und Mandaten zu wider, im Hetzen, Schiessen und Fahen, sich nach der neuen Zeit zu richten. ... Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, auch gewöhnlicher maßen publiciren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 7. Aug. 1733 by :

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen ; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfaellig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fuerstl. Wald- und Holtzungen ... die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung ... die Hoeltzer zu beschießen und zu beplatzen ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fuerstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhaendig beschehener Unterschrifft, ueberall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen ; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfaellig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fuerstl. Wald- und Holtzungen ... die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung ... die Hoeltzer zu beschießen und zu beplatzen ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fuerstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhaendig beschehener Unterschrifft, ueberall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen ; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfaellig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fuerstl. Wald- und Holtzungen ... die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung ... die Hoeltzer zu beschießen und zu beplatzen ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fuerstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhaendig beschehener Unterschrifft, ueberall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen denen von Adel, wie auch allen andern, so in Unsern Fuerstenthum und Landen mit der Jagd und Hatze begnadigt, hierdurch zu wißen, was maßen Wir gemeynet, niemanden vor Bartholomæi alten Calenders ..., das Hetzen und Schiessen zu verstatten, Und begehren ... hiermit ..., es wolle in jeder der die Jagden und Hatze hat, sich vor alt Bartholomæi kuenfftighin alles Hetzens, Schiessens und Fangens gaentzlich enthalten ; dahingegen Wir geschehen laßen wollen, das bey Ausgang der Hetz-Zeit zu Fastnacht, ebenfalls die alte Zeit beybehalten werden moege. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken, auch gewoehnlichermaßen publiciren laßen. Geben in Unserer Residentz Weimar den 1. Novemb. 1730. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir um guter Ordnung willen und aus hierzu bewegenden Ursachen resolviret haben, nicht nur die Supplicate, so an Uns immediate eingegeben werden wollen, an keinem andern Tage, als des Sonnabends anzunehmen; sondern auch, daß kein Supplicat, welches von keiner Wichtigkeit ist, von denen Advokaten verfertiget und uns ... auf denen Land- und Jagd-Häusern überreichet werden solle ... überhaupt aber niemand Uns ausser Sonnabends, zumahlen auf Unsern Land- und Jagd-Häusern, mit Memorialien oder Suppliquen ueberlauffen ... solle .... so haben Wir diesen Unsern Willen durch ein gedrucktes Patent ... bekannt machen lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Octobr. 1737

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Fürstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fürstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebühren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind...Geben Weimar den 16. Junii 1736

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1731 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 written by and published by . This book was released on 1739 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1738 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und Unterthanen zu wissen: Demnach Wir zuverläßig berichtet worden, wasgestalten in verschiedenen benachbarten Landen, besonders in denen S. Gothaischen und Heßischen auf der Fränckischen Gränze gelegenen Oertern Melis, Zella, Oberhof, in der Strut, Seligenthal, und Flöh, unter dem Horn-Vieh eine gefährliche Seuche sich äusere und davon bereits verschiedenes Vieh gefallen seye; ... Alß ... befehlen Wir hiermit, daß kein Horn-Vieh von besagten und andern inficirten Orten in Unsere Lande eingelassen ... werden sollen ... Uhrkundlich ist solcher in ein gedrucktes Patent gebracht und ... publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 30. Julii 1745

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