Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hierdurch zu wissen: Dannach Wir bißhero mit grossem Mißfallen wahrgenommen, daß demjenigen was in Unserer An. 1731. wegen Einrichtung des oeffentlichen GOttes-Dienstes, Haltung der Predigten, und Visitirung sowohl der Geistlichen als Schul-Bedienten, emanirten Kirchen-Ordnung . 4. und 5.[et]c ... verordnet worden, nicht allenthalben nachgelebet werde ... Als befehlen Wir Unsern respective General- und Special-Superintendenten, Adjunctis, und saemtlicher Priesterschafft hiermit ... ernstlich, daß sie bey Vermeidung der Suspension, auch nach Befinden der gaentzlichen Remotion ... 1.) Die Predigten mit einem erbaulichen ... Gebeth, anfangen und endigen ... Daran geschicht Unser gnaedigster Wille und Meinung, welcher in dieses gedruckte Patent gebracht, und um mehrern Nachdruck von denen Cantzeln abgelesen werden soll. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 19. Octobris 1736. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hierdurch zu wissen: Dannach Wir bißhero mit grossem Mißfallen wahrgenommen, daß demjenigen was in Unserer An. 1731. wegen Einrichtung des oeffentlichen GOttes-Dienstes, Haltung der Predigten, und Visitirung sowohl der Geistlichen als Schul-Bedienten, emanirten Kirchen-Ordnung . 4. und 5.[et]c ... verordnet worden, nicht allenthalben nachgelebet werde ... Als befehlen Wir Unsern respective General- und Special-Superintendenten, Adjunctis, und saemtlicher Priesterschafft hiermit ... ernstlich, daß sie bey Vermeidung der Suspension, auch nach Befinden der gaentzlichen Remotion ... 1.) Die Predigten mit einem erbaulichen ... Gebeth, anfangen und endigen ... Daran geschicht Unser gnaedigster Wille und Meinung, welcher in dieses gedruckte Patent gebracht, und um mehrern Nachdruck von denen Cantzeln abgelesen werden soll. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 19. Octobris 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Herzog Ernst Augusts zu Sachsen etc. wiederholtes Verbot gegen das Einreichen und Einschicken der Bittschreiben an ihn selbst

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fuerstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und saemtlichen Soldatesque ... nachgelauffen ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Maenner bekommen moechten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ..., in zeiten moeglichst vorzubauen ..., der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwaengern laesset, ohne Ansehen der Persohn ... mit Viertel-Jaehriger Gefaengniß, bestraffet ... der Stuprator hergegen nach vorgaengiger ... Untersuchung ..., so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Gefaengnis ..., ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen ..., bestraffet, dieses Patent ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Fuerstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S.

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Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Raethen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl insgemein allen Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen, welchergestalt Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Zeithero einige von Unserer Milice, mit Treu-bruechiger Hindansetzung ihres Eydes und Pflichten, sich unterstanden zu desertiren und ausserhalb Landes zu begeben: ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 17. Maj. 1729. Ernst August, H. z. S.

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VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen Unsern Beamten ... und saemtlichen Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Wir mit groeßtem Mißfallen erfahren, daß, ob wir gleich zu verschiedenen mahlen und zwar noch unterm 7ten Oct. 1741. und 21. Aug. 1743. durch oeffentliche gedruckte ... Mandata alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen ... an Uns ... verbothen haben ... Gleichwie Wir ... alles ... Nachschickens gaentzlich ueberhoben seyn ... Also ist nochmahlen Unser ... Begehren, daß ... alle Suppliquen ... an Unser Fuerstl. Collegia ... zu uebergeben ist ... Wir ... ordnen noch mahle, daß auser Unsern ... Advocaten ... keiner ... Suppliquen auf Stempel-Pappier mit ihrer Unterschrifft zu ueberreichen haben. Uhrkundlich haben Wir Unsere ... Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unsern saemtlichen Landen abzulesen ... und ... an gewöhnlichen Orte ... zu affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 27. Febr. 1745. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir Uns zwar versehen, es würde durch das Mandat, welches Unserer ... Frau Mutter Gnaden, während Dero Obervormundschaftl. Landes-Administration, wegen des Leseholzes und wider die in der um Unsere Residenz-Stadt Eisenach gelegenen und daran stossenden Fuerstl. Waldung überhand genommene Holzdieberey sub dato den 21sten Dec. 1773. emaniren lassen, der letztern hinlänglich gesteuret worden seyn. Nachdem Wir aber zu Unserm größten Mißfallen in Erfahrung gebracht, daß nach Publication dieses Fürstl. Mandats sich die Holzdieberey in ermeldter Waldung nicht vermindert habe, sondern vielmehr noch mehr überhand genommen; So haben Wir Uns dadurch ... bewogen gesehen, die in sothanem Mandat und dessen § II. auf die Holzdieberey gesetzte Strafe des Halseisens zu erhöhen. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir Uns zwar versehen, es würde durch das Mandat, welches Unserer ... Frau Mutter Gnaden, während Dero Obervormundschaftl. Landes-Administration, wegen des Leseholzes und wider die in der um Unsere Residenz-Stadt Eisenach gelegenen und daran stossenden Fuerstl. Waldung überhand genommene Holzdieberey sub dato den 21sten Dec. 1773. emaniren lassen, der letztern hinlänglich gesteuret worden seyn. Nachdem Wir aber zu Unserm größten Mißfallen in Erfahrung gebracht, daß nach Publication dieses Fürstl. Mandats sich die Holzdieberey in ermeldter Waldung nicht vermindert habe, sondern vielmehr noch mehr überhand genommen; So haben Wir Uns dadurch ... bewogen gesehen, die in sothanem Mandat und dessen § II. auf die Holzdieberey gesetzte Strafe des Halseisens zu erhöhen. ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir Uns zwar versehen, es würde durch das Mandat, welches Unserer ... Frau Mutter Gnaden, während Dero Obervormundschaftl. Landes-Administration, wegen des Leseholzes und wider die in der um Unsere Residenz-Stadt Eisenach gelegenen und daran stossenden Fuerstl. Waldung überhand genommene Holzdieberey sub dato den 21sten Dec. 1773. emaniren lassen, der letztern hinlänglich gesteuret worden seyn. Nachdem Wir aber zu Unserm größten Mißfallen in Erfahrung gebracht, daß nach Publication dieses Fürstl. Mandats sich die Holzdieberey in ermeldter Waldung nicht vermindert habe, sondern vielmehr noch mehr überhand genommen; So haben Wir Uns dadurch ... bewogen gesehen, die in sothanem Mandat und dessen § II. auf die Holzdieberey gesetzte Strafe des Halseisens zu erhöhen. ... written by and published by . This book was released on 1776 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen ... verlohren gegangen ... Als haben Wir nicht nur krafft ... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ... daß alle Jahre im Monat May jedes Orts ... Grentzbeziehung richtig gehalten ... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt ... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen ... verlohren gegangen ... Als haben Wir nicht nur krafft ... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ... daß alle Jahre im Monat May jedes Orts ... Grentzbeziehung richtig gehalten ... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt ... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1743 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... by : Ernst II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ...

Download Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ... by : Wilhelm IV. (Sachsen-Weimar, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen denen von Adel, wie auch allen andern, so in Unsern Fuerstenthum und Landen mit der Jagd und Hatze begnadigt, hierdurch zu wißen, was maßen Wir gemeynet, niemanden vor Bartholomæi alten Calenders ..., das Hetzen und Schiessen zu verstatten, Und begehren ... hiermit ..., es wolle in jeder der die Jagden und Hatze hat, sich vor alt Bartholomæi kuenfftighin alles Hetzens, Schiessens und Fangens gaentzlich enthalten ; dahingegen Wir geschehen laßen wollen, das bey Ausgang der Hetz-Zeit zu Fastnacht, ebenfalls die alte Zeit beybehalten werden moege. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken, auch gewoehnlichermaßen publiciren laßen. Geben in Unserer Residentz Weimar den 1. Novemb. 1730. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen denen von Adel, wie auch allen andern, so in Unsern Fuerstenthum und Landen mit der Jagd und Hatze begnadigt, hierdurch zu wißen, was maßen Wir gemeynet, niemanden vor Bartholomæi alten Calenders ..., das Hetzen und Schiessen zu verstatten, Und begehren ... hiermit ..., es wolle in jeder der die Jagden und Hatze hat, sich vor alt Bartholomæi kuenfftighin alles Hetzens, Schiessens und Fangens gaentzlich enthalten ; dahingegen Wir geschehen laßen wollen, das bey Ausgang der Hetz-Zeit zu Fastnacht, ebenfalls die alte Zeit beybehalten werden moege. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken, auch gewoehnlichermaßen publiciren laßen. Geben in Unserer Residentz Weimar den 1. Novemb. 1730. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ...

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ... by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit aeusserstem Mißfallen wahrnehmen muessen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle, ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit aeusserstem Mißfallen wahrnehmen muessen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle, ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch written by Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog) and published by . This book was released on 1756 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen; Nachdem Wir bißhero mit gar vielem unnöthigen Suppliciren und unnützen Anbringen behelliget worden, solchem Mißbrauch aber nicht füglicher abzuhelffen, als wenn denen Advocaten und Schrifft-Stellern hierunter die Gebühr zu beobachten, geschärfft anbefohlen werde. Als begehren und gebieten Wir hiermit ... es wollen nicht allein Unsere ordinair- und extra-ordinair-Hof-Advocaten, Juris practici und andere Schrifft-Steller, sondern auch jedermänniglich, sich alles unnöthigen Schrifft-Stellens bey 20. Thlr. Straffe enthalten, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Insiegel bedrucken und ...öffentlich anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residentz-Stadt Weimar, den 23. Januarii 1734

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