Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Wetsphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen, was maßen Wir ungern vernehmen müssen, wie Unserer vormahls ergangenen Verordnung, daß hiesige Landes-Kinder sich in keine frembde Kriegs-Dienste einlassen sollen, nicht allerdings nachgelebet worden, auch die frembden Werbungen unter der Hand sehr eingerissen, mithin Wir hierunter ein geschärfftes Patent emaniren zu lassen der Nothdurfft befunden; Begehren dahero ... , es wollen vorgemeldte Unter-Obrigkeiten nicht nur darauf sehen, daß dem unterm 12. Jul. 1729. wegen der auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Pursche ergangenen Patent genau nachgelebet werde, sondern auch denen auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Purschen anzeigen, daß sie sich vorhero bey Uns persönlich zu stellen und ihr Vorhaben anzuzeigen haben, ... Hieran geschicht Unser ernster Will und Meinung ... . Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Sept 1732

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739 written by and published by . This book was released on 1739 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir zu Vorkomm- auch Abhelffung des von denen Unterthanen und sonst vorfallenden Querulirens ueber die an ein und andern Orten erhoeheten Gerichts-Sportuln, die Tax-Ordnung de an. 1704. in allen Unsern Aemtern und Gerichten Unserer Lande, als eintzige Norm und Regul mit Ubergehung aller sonst gewesenen Observantien geachtet wissen wollen ; Und ... begehren Wir hiermit ... es wollen alle Unsere Beamten, Adeliche und andere Gerichte, wie auch Stadt-Raethe ... durch den Druck publicirten Tax-Ordnung allenthalben nachgehen und sich ... darnach richten ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und ... publiciret worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 18. Decembr. 1736. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unter-Obrigkeiten ... hiermit.̤ zu wissen, wasgestalten Wir der Nothdurfft zu seyn befunden, derer herumlauffenden Hunde halber, welche allerhand Unfug in denen Fuerstlichen Gehegen und sonsten verursachen.̤ Daß keiner derer Unterthanen und Inwohner seine Hunde in denen Staedten oder Doerffern, weniger aber auf dem Felde und im Holtze frey herum lauffen lassen, die Hauß-Hunde an Ketten gehalten, die Metzger-Hunde.̤ am Stricke geführet, die Schaefer-Hunde aber mit Knuetteln einer Ellen lang versehen werden sollen ; Und damit die Hunde desto leichter erkannt werden moegen, so soll denen erstern der Schwantz, denen Schaaf-Hunden die Ohren und denen Metzgers-Hunden sowohl Schwantz, als Ohren abgeschnitten werden ̤̤Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben.̤ und gewoehnlich publiciret worden. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 6. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unter-Obrigkeiten ... hiermit.̤ zu wissen, wasgestalten Wir der Nothdurfft zu seyn befunden, derer herumlauffenden Hunde halber, welche allerhand Unfug in denen Fuerstlichen Gehegen und sonsten verursachen.̤ Daß keiner derer Unterthanen und Inwohner seine Hunde in denen Staedten oder Doerffern, weniger aber auf dem Felde und im Holtze frey herum lauffen lassen, die Hauß-Hunde an Ketten gehalten, die Metzger-Hunde.̤ am Stricke geführet, die Schaefer-Hunde aber mit Knuetteln einer Ellen lang versehen werden sollen ; Und damit die Hunde desto leichter erkannt werden moegen, so soll denen erstern der Schwantz, denen Schaaf-Hunden die Ohren und denen Metzgers-Hunden sowohl Schwantz, als Ohren abgeschnitten werden ̤̤Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben.̤ und gewoehnlich publiciret worden. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 6. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ...

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ... by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ... written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1732 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Lande zu wissen, was massen Wir... bereits vor einigen Jahren die Verordnung ergehen lassen, daß weder die Vasallen, noch Beamte, Stadt-Räthe, Geistlichen und Advokaten Bauern-Güther an sich bringen sollen... daß keine liegende Güther und Grund-Stücke, zumahlen, so auf denen Grentzen liegen, von Auswärtigen... erkaufft oder sonst acquirirt werden sollen... Geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 16. Jun. Anno 1736

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Lande zu wissen, was massen Wir... bereits vor einigen Jahren die Verordnung ergehen lassen, daß weder die Vasallen, noch Beamte, Stadt-Räthe, Geistlichen und Advokaten Bauern-Güther an sich bringen sollen... daß keine liegende Güther und Grund-Stücke, zumahlen, so auf denen Grentzen liegen, von Auswärtigen... erkaufft oder sonst acquirirt werden sollen... Geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 16. Jun. Anno 1736 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Lande zu wissen, was massen Wir... bereits vor einigen Jahren die Verordnung ergehen lassen, daß weder die Vasallen, noch Beamte, Stadt-Räthe, Geistlichen und Advokaten Bauern-Güther an sich bringen sollen... daß keine liegende Güther und Grund-Stücke, zumahlen, so auf denen Grentzen liegen, von Auswärtigen... erkaufft oder sonst acquirirt werden sollen... Geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 16. Jun. Anno 1736 written by and published by . This book was released on 1736 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und Unterthanen zu wissen: Demnach Wir zuverläßig berichtet worden, wasgestalten in verschiedenen benachbarten Landen, besonders in denen S. Gothaischen und Heßischen auf der Fränckischen Gränze gelegenen Oertern Melis, Zella, Oberhof, in der Strut, Seligenthal, und Flöh, unter dem Horn-Vieh eine gefährliche Seuche sich äusere und davon bereits verschiedenes Vieh gefallen seye; ... Alß ... befehlen Wir hiermit, daß kein Horn-Vieh von besagten und andern inficirten Orten in Unsere Lande eingelassen ... werden sollen ... Uhrkundlich ist solcher in ein gedrucktes Patent gebracht und ... publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 30. Julii 1745

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Fuegen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir mißfaellig wahrnehmen muessen, wie von denen Unter-Obrigkeiten, an Beamten und Stadt-Räthen, ueber Unsere auch oeffentlich angeschlagene oder sonst publicierte Befehle und Verordnungen oeffters sehr schlecht gehalten, und absonderlich dem Anno 1729. wegen der Bettler und Handwercks-Pursche ergangenen Mandat vielfaeltig und ohne Scheu contraveniret worden. Wie wir aber Unsern Befehlen und Mandatis den schuldigen Gehorsam geleistet wissen wollen ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und ... publiciret worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S.

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