Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Obgleich in denen gemeinen Kayserlichen/ in hiesigen Landen angenommenen Rechten/ deutlich geordnet und versehen ist/ daß Capitalia , welche unmündige ... Gläubigere zu fordern haben/ denselben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern ... nicht ausgezahlet werden können ... [Geben in Unser Stadt Braunschweig den 17ten Februarii 1745.]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Obgleich in denen gemeinen Kayserlichen/ in hiesigen Landen angenommenen Rechten/ deutlich geordnet und versehen ist/ daß Capitalia , welche unmündige ... Gläubigere zu fordern haben/ denselben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern ... nicht ausgezahlet werden können ... [Geben in Unser Stadt Braunschweig den 17ten Februarii 1745.] by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1770 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c [et]c. fügen hiermit zu wissen: Demnach Wir berichtet worden, wasgestalt Unsere getreue Untertanen, welche bereits in einer Stadt Bürger geworden sind, wenn selbige ihren Wohnort verändern, in der andern Stadt das Bürgerrecht gleichfalls gewinnen, und die dafür bestimmten Gelder erlegen müssen ; Wir aber eine Aenderung ... zu treffen ... gut finden: so setzen, ordnen und wollen wir hiemit, daß hinfüro diejenigen, die das Bürgerrecht in einer Stadt gewonnen, auf den Fall, wenn sie aus einer Unserer Städte in eine andere Stadt ziehen, die Hälfte des Bürgergeldes, welches sie in der andern Stadt erweislich bezalet haben, zu gute kommen soll ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Fügen hiemit zu wissen, wasgestalt Wir mißfällig vernommen/ ... daß von denen Beckern so wol das zu feilen Kauff alß auch das zu ein und andern privato consumtion gebackene Brodt vielfältig sehr untüchtig und ungahr ausgebacken worden ... So haben Wir nöthig gefunden/ den bißherigen Unterscheid unter denen so genandten Vast- und Loß-Beckern ... aufzuheben/ und verordnen ... daß/ wann hinführo ein oder ander Loß-Becker solte gewillet seyn/ sich in Unsern Landen ... nieder zu lassen ... demselben solches nicht verwehret ... werden solle

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiermit zu wissen: demnach Wir missfälligst vernehmen müssen, dass der ergangenen Verordnung zuwider in Unsern Landen hin und wieder ungestempelte Charten gebraucht ... Gegeben in ... Braunschweig, den 5ten December, 1768

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Wir gut gefunden, das in der hiesigen sowol Canzley- als Hofgerichts-Ordnung dem Debitori zugestandene Recht, nach vollendeter Subhastation einen bessern Käufer zu stellen ... gänzlich aufzuheben. Wir setzen und ordnen also hiemit, daß sothanes jus sistendi pinguiorem emtorem bey subhastationibus necessariis, so wenig dem Debitori, als den Creditoribus in Unseren Landen hinfüro weiter verstattet werden ... solle

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Was gestalt zeithero viele Klagen darüber gehöret worden, daß diejenigen, welchen die Besserung der Heerstrassen ... oblieget, sich unterstehen, solche ... zu vernachlässigen ... So werden alle und jede, welchen die Erhaltung und Besserung der Heerstrassen ... obgelegen, hiermit ... befehliget ... ohne alle weitere Erinnerung, die Wege und Heerstrassen so lange, bis die Wegebesserungs-Commission dahin kommen wird, in möglichst guten und fahrbaren Stand zu setzen ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Was maßen häufige Klagen darüber gehöret werden, daß viele Leute ... sich frevelhafter Weise unterstehen, in Teichen und Wassern ... heimlich zu fischen ... So setzen und ordnen Wir hiermit, daß dergleichen Freveler und Fischdiebe ... nebst Erstattung des Schadens, mit Gefängniß, Zuchthaus ... gestrafet werden sollen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Was maßen häufige Klagen darüber gehöret werden, daß viele Leute ... sich frevelhafter Weise unterstehen, in Teichen und Wassern ... heimlich zu fischen ... So setzen und ordnen Wir hiermit, daß dergleichen Freveler und Fischdiebe ... nebst Erstattung des Schadens, mit Gefängniß, Zuchthaus ... gestrafet werden sollen by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden

Download Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiedurch zu wissen: Demnach durch den an sich billigen, und in den Rechten gegründeten Vorzug, welcher den oneribus publicis und den denselben ... Geldern, vor anderen Schulden, zustehet, diejenigen Gläubiger, welche gegen ... hypotheken Geld verliehen haben, zuweilen einen Teil ihrer Foderungen[!], bey der bisherigen Verfassung, verlieren können ...

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Nachdem Wir wahrgenommen haben, ... daß Kauf Miethe breche, und über die zwischen dem Mieths-Mann und Vermiether daher entstehende Interesse-Klagen offt weitläufftige Processe entspringen, ... cum bona fide locatoris streitende Principium länger beybehalten werden solle? ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach in der Wechsel-Ordnung vom 1sten August 1715. Art. 53. bereits versehen, daß derjenige, dem einige Effecten zum Unterpfande gesetzet sind, solche Waaren ... bey ... Concurs ... gerichtlich taxiren lassen ... dennoch vor anderen Creditoren die Priorität daran behalten ... So geschehen und gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 21sten May 1750

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