Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Mark und Ravensberg, etc. Urkunden und thun kund gegen männiglich: Demnach Wir für nothwendig angesehen, sowohl für die Apotheken der Residenz-Städte als auch für die in den kleinen Städten und auf dem Lande, eine zweckmäsige, für die jetzigen Zeiten passende Apotheker-Ordnung entwerfen zu lassen, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Mark und Ravensberg, etc. Urkunden und thun kund gegen männiglich: Demnach Wir für nothwendig angesehen, sowohl für die Apotheken der Residenz-Städte als auch für die in den kleinen Städten und auf dem Lande, eine zweckmäsige, für die jetzigen Zeiten passende Apotheker-Ordnung entwerfen zu lassen, ... by : Karl August (Sachsen-Cleve-Berg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Mark und Ravensberg, etc. Urkunden und thun kund gegen männiglich: Demnach Wir für nothwendig angesehen, sowohl für die Apotheken der Residenz-Städte als auch für die in den kleinen Städten und auf dem Lande, eine zweckmäsige, für die jetzigen Zeiten passende Apotheker-Ordnung entwerfen zu lassen, ... written by Karl August (Sachsen-Cleve-Berg, Herzog) and published by . This book was released on 1805 with total page 16 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Urkunden hiermit und fügen Männiglich zu wissen: Nachdem von des regierenden Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Lbd., unter Bestimmung des Fürstl. Hauses Scharzburg-Rudolstadt, Uns durch einen am 8ten vorigen Monats zu Arnstadt geschlossenen Staatsvertrag ... folgende Ortschaften und Besitzungen, nämlich das Voigten-Amt Haßleben, das Rittergut Tännich mit dem Dorfe Breitenherda ... auch an Uns feyerlich überwiesen worden ...Zu Urkund dessen haben Wir dieses Besitzergreifungs-Patent eigenhändig vollzogen ...

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Book Synopsis Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Urkunden hiermit und fügen Männiglich zu wissen: Nachdem von des regierenden Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Lbd., unter Bestimmung des Fürstl. Hauses Scharzburg-Rudolstadt, Uns durch einen am 8ten vorigen Monats zu Arnstadt geschlossenen Staatsvertrag ... folgende Ortschaften und Besitzungen, nämlich das Voigten-Amt Haßleben, das Rittergut Tännich mit dem Dorfe Breitenherda ... auch an Uns feyerlich überwiesen worden ...Zu Urkund dessen haben Wir dieses Besitzergreifungs-Patent eigenhändig vollzogen ... by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

Download or read book Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Urkunden hiermit und fügen Männiglich zu wissen: Nachdem von des regierenden Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Lbd., unter Bestimmung des Fürstl. Hauses Scharzburg-Rudolstadt, Uns durch einen am 8ten vorigen Monats zu Arnstadt geschlossenen Staatsvertrag ... folgende Ortschaften und Besitzungen, nämlich das Voigten-Amt Haßleben, das Rittergut Tännich mit dem Dorfe Breitenherda ... auch an Uns feyerlich überwiesen worden ...Zu Urkund dessen haben Wir dieses Besitzergreifungs-Patent eigenhändig vollzogen ... written by Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog) and published by . This book was released on 1811 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: Patent über die Besitzergreifung des Amtes Haßleben und der Ortschaften Breitenherda ...

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Friedrich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, Gefürchteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Rabenstein etc. etc

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Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Entbieten allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Beamten ... Unsern resp. gnädigen Gruß und fügen ihnen daneben zu wissen: wasmaasen Wir zwar durch eine bereits unterm ... 10. Sept. 1809 confirmirte Constitution die Drey Landschaften Weimar, Eisenach und Jena gänzlich vereinigt ... Urkundlich haben wir dieses Patent eigenhändig vollzogen ...

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Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, souverainer Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Urkunden hiermit: Daß Wir in Folge des $ [?] bi 34. der Rheinischen Bundes-Acte d. d. 12. Julii 1806, durch den Vorgang mehrerer conföderirten Fürsten Uns bewogen finden, Uns die zugewiesene Oberlehenherrlichkeit über alle in dem Umfang Unserer Lande gelegenen ... Lehen, hiermit anzuzeigen und davon Besitz zu nehmen ... Urkundlich ist gegenwärtiges Patent von Uns eigenhändig vollzogen ...

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Download or read book Von GOTTES Gnaden Wir Carl August, souverainer Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg ... Urkunden hiermit: Daß Wir in Folge des $ [?] bi 34. der Rheinischen Bundes-Acte d. d. 12. Julii 1806, durch den Vorgang mehrerer conföderirten Fürsten Uns bewogen finden, Uns die zugewiesene Oberlehenherrlichkeit über alle in dem Umfang Unserer Lande gelegenen ... Lehen, hiermit anzuzeigen und davon Besitz zu nehmen ... Urkundlich ist gegenwärtiges Patent von Uns eigenhändig vollzogen ... written by Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog) and published by . This book was released on 1809 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: Patent über die Besitzergreifung der Oberlehenherrlichkeit

Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen allen und jeden Unsern getreuen Land-Staenden ... Unsern gnaedigsten Gruß, und fuegen ... zu wissen, was massen Ihro Koenigl. Majestaet von Pohlen ... auf toedtlichen Hintritt ... Herrn Carln des VII. ... notficiret ... immassen solch Patent und Ausschreiben von Wort zu Wort also lautet: Wir Friedrich August, ... Koenig in Pohlen, Groß-Hertzog in Litthauen, ... ist ... Unser Begehren ... das Heilige Roemische Reich ... mit einem Haupte ... zu versehen ... Friede und Recht zu erhalten ... Geben zu Dreßden, unter Unserm Koeniglichen und Chur-Secret, den 26. Januarii, Anno Christi, 1745 ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen allen und jeden Unsern getreuen Land-Staenden ... Unsern gnaedigsten Gruß, und fuegen ... zu wissen, was massen Ihro Koenigl. Majestaet von Pohlen ... auf toedtlichen Hintritt ... Herrn Carln des VII. ... notficiret ... immassen solch Patent und Ausschreiben von Wort zu Wort also lautet: Wir Friedrich August, ... Koenig in Pohlen, Groß-Hertzog in Litthauen, ... ist ... Unser Begehren ... das Heilige Roemische Reich ... mit einem Haupte ... zu versehen ... Friede und Recht zu erhalten ... Geben zu Dreßden, unter Unserm Koeniglichen und Chur-Secret, den 26. Januarii, Anno Christi, 1745 ... by : August III. (Polen, König)

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen allen ... Unsern gnaedigsten Gruß, und fuegen denenselben zu wissen, was massen ... Ihro Koenigl. Majest. von Pohlen ... die Verwaltung des vermoege der gueldnen Bull und dem ... an Sie gekommenen ... Reichs-Vicariats ... uebernommen ... inmassen solch Patent und Ausschreiben von Wort zu Wort lautet, wie folget: Wir Friedrich August, ... Koenig in Pohlen, Groß-Hertzog in Litthauen, zu Reußen, ... Entbiethen ... guenstigen Gruß ... Je gefaehrlicher nun die Zeiten bey ... bedecklichen Conjuncturen sich ereignen, je noethiger ist es, daß ein gutes Vernehmen ... erhalten und bevestiget ... werden. Und dannenhero ist, von wegen Unsers Amts, Unser Begehren ... das Heilige Roemische Reich gnaediglich mit einem Haupte, ... foerderlichst zu versehen ...

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Wir Carl August von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar - Eisenach, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg Thun hiermit Jedermann kund: Vermöge der, in Folge der Bestimmungen des Wiener Congresses ... unterm 1. Juny und September d. J. respective zu Wien und Paris abgeschlossenen Statsverträge ... bisher in Königlich Preuß. Besitz gewesenen Landestheile und Ortschaften an Uns abgetreten ... So geschehen und gegeben Weimar, den 15. November 1815

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Book Synopsis Wir Carl August von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar - Eisenach, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg Thun hiermit Jedermann kund: Vermöge der, in Folge der Bestimmungen des Wiener Congresses ... unterm 1. Juny und September d. J. respective zu Wien und Paris abgeschlossenen Statsverträge ... bisher in Königlich Preuß. Besitz gewesenen Landestheile und Ortschaften an Uns abgetreten ... So geschehen und gegeben Weimar, den 15. November 1815 by : Karl August (Sachsen, Großherzog)

Download or read book Wir Carl August von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar - Eisenach, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg Thun hiermit Jedermann kund: Vermöge der, in Folge der Bestimmungen des Wiener Congresses ... unterm 1. Juny und September d. J. respective zu Wien und Paris abgeschlossenen Statsverträge ... bisher in Königlich Preuß. Besitz gewesenen Landestheile und Ortschaften an Uns abgetreten ... So geschehen und gegeben Weimar, den 15. November 1815 written by Karl August (Sachsen, Großherzog) and published by . This book was released on 1815 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... Unßern gnaedigsten Gruß zuvor, und fuegen Ihnen hiermit zu wißen ... daß, obwohl die Feyer- und Heilig-Haltung des Sabbaths in Goettlicher Schrifft nachdruecklich anbefohlen ... die Entheiligung derer Sonn- und Fest-Tage dergestalt ueber Hand nehmend worden, daß der Unterscheid zwischen denenselben und denen Werckel-Tagen, bey nahe ein weiter nichts, als in der bloßen Benennung zu bestehen, leider anscheinet. ... Als setzen, ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß fuehrohin das Ein- und Ausfahren und Reuthen durch die Thore ... niemanden weiter gestattet ... suendlichen Zusammenlauffens, Vollsauffens, Spielens ... gaentzlich untersaget ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... Unßern gnaedigsten Gruß zuvor, und fuegen Ihnen hiermit zu wißen ... daß, obwohl die Feyer- und Heilig-Haltung des Sabbaths in Goettlicher Schrifft nachdruecklich anbefohlen ... die Entheiligung derer Sonn- und Fest-Tage dergestalt ueber Hand nehmend worden, daß der Unterscheid zwischen denenselben und denen Werckel-Tagen, bey nahe ein weiter nichts, als in der bloßen Benennung zu bestehen, leider anscheinet. ... Als setzen, ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß fuehrohin das Ein- und Ausfahren und Reuthen durch die Thore ... niemanden weiter gestattet ... suendlichen Zusammenlauffens, Vollsauffens, Spielens ... gaentzlich untersaget ... by : Friederich (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... Unßern gnaedigsten Gruß zuvor, und fuegen Ihnen hiermit zu wißen ... daß, obwohl die Feyer- und Heilig-Haltung des Sabbaths in Goettlicher Schrifft nachdruecklich anbefohlen ... die Entheiligung derer Sonn- und Fest-Tage dergestalt ueber Hand nehmend worden, daß der Unterscheid zwischen denenselben und denen Werckel-Tagen, bey nahe ein weiter nichts, als in der bloßen Benennung zu bestehen, leider anscheinet. ... Als setzen, ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß fuehrohin das Ein- und Ausfahren und Reuthen durch die Thore ... niemanden weiter gestattet ... suendlichen Zusammenlauffens, Vollsauffens, Spielens ... gaentzlich untersaget ... written by Friederich (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1733 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf zu Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein, [et]c.; Der Weiland Römisch-Käyserl. Majestät würcklich commandirender General der Cavallerie, auch Obrister über zwey Regimenter zu Roß und Fuß

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Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen, was massen ... hiesige Fuerstenthum und Lande von der Spinnerey und dem wollenen Garn-Handel ... eine reichliche Nahrung und starcken Zugang gehabt ... aber zur Vermeidung derer Mißbraeuche und Betruegereyen ... verschiedene nachgehende besondere rescripte gaentzlich untersaget worden: ... nicht allein obangezogene Verordnungen und Befehle hiermit zu erneuern, sondern auch nachstehendes Reglement zu errichten: Demnach wird 1.) Nochmahls festgestellet, daß ... kein anderes als von tuechtiger und guter Wolle zur Verarbeitung tauglich gesponnenes Garn ... bey Straffe der confiscation ... geliefert werden solle ... 19.) Ob wohl uebrigens noch zur Zeit der Garn-Handel bloß von denen Tuch- und Zeugmachern hiesiger Residenz-Stadt getrieben wird; So sollen doch kuenftig die andern Tuch- und Zeugmachers-Innungen ... davon nicht ausgeschlossen ... werden ...

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Book Synopsis Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen, was massen ... hiesige Fuerstenthum und Lande von der Spinnerey und dem wollenen Garn-Handel ... eine reichliche Nahrung und starcken Zugang gehabt ... aber zur Vermeidung derer Mißbraeuche und Betruegereyen ... verschiedene nachgehende besondere rescripte gaentzlich untersaget worden: ... nicht allein obangezogene Verordnungen und Befehle hiermit zu erneuern, sondern auch nachstehendes Reglement zu errichten: Demnach wird 1.) Nochmahls festgestellet, daß ... kein anderes als von tuechtiger und guter Wolle zur Verarbeitung tauglich gesponnenes Garn ... bey Straffe der confiscation ... geliefert werden solle ... 19.) Ob wohl uebrigens noch zur Zeit der Garn-Handel bloß von denen Tuch- und Zeugmachern hiesiger Residenz-Stadt getrieben wird; So sollen doch kuenftig die andern Tuch- und Zeugmachers-Innungen ... davon nicht ausgeschlossen ... werden ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Mandat Ernst Friedrich Carls, Herzogs von Sachsen-Hildburghausen, die Flöszerei einer für den Fürstlichen Hofstaat bestimmten Anzahl Klafter- und Scheit-Holz auf der Werra betreffend

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Book Synopsis Mandat Ernst Friedrich Carls, Herzogs von Sachsen-Hildburghausen, die Flöszerei einer für den Fürstlichen Hofstaat bestimmten Anzahl Klafter- und Scheit-Holz auf der Werra betreffend by : Ernst Friedrich Carl (Sachsen-Hildburghausen, Herzog.)

Download or read book Mandat Ernst Friedrich Carls, Herzogs von Sachsen-Hildburghausen, die Flöszerei einer für den Fürstlichen Hofstaat bestimmten Anzahl Klafter- und Scheit-Holz auf der Werra betreffend written by Ernst Friedrich Carl (Sachsen-Hildburghausen, Herzog.) and published by . This book was released on 1760 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen hiemit ... zu wissen. Obzwar in der Landes-Ordnung ... wider den Wucher mit Erzehlung unterschiedlicher Arten derer wucherlichen Contracten ... sehr geeyffert wird, darneben auch dem Zinß von ausgeliehenem Gelde Ziel und Maase gesetzet ist ... und alle ... eingerissenen schandbahren Wucher ... zu steuren und denselben auszurotten gemueßiget sind; Als wollen, ordnen und setzen Wir insgemein, daß kein Anlehen ueber fuenff und hoechstens ueber sechs von hundert genutzet, ins besondere aber von geringen Darleihungen von einem bis sechs Thaler gegen eingesetzte Pfande mehr nicht, als woechentlich ein Heller von einem Thaler genommen ... Ubrigens bleiben auch die in der Landes-Ordnung erzehlte wucherliche Haendel, wie zuvor, verbothen, und der daselbst gesetzten Straffe unterwuerffig. ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen hiemit ... zu wissen. Obzwar in der Landes-Ordnung ... wider den Wucher mit Erzehlung unterschiedlicher Arten derer wucherlichen Contracten ... sehr geeyffert wird, darneben auch dem Zinß von ausgeliehenem Gelde Ziel und Maase gesetzet ist ... und alle ... eingerissenen schandbahren Wucher ... zu steuren und denselben auszurotten gemueßiget sind; Als wollen, ordnen und setzen Wir insgemein, daß kein Anlehen ueber fuenff und hoechstens ueber sechs von hundert genutzet, ins besondere aber von geringen Darleihungen von einem bis sechs Thaler gegen eingesetzte Pfande mehr nicht, als woechentlich ein Heller von einem Thaler genommen ... Ubrigens bleiben auch die in der Landes-Ordnung erzehlte wucherliche Haendel, wie zuvor, verbothen, und der daselbst gesetzten Straffe unterwuerffig. ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen hiemit ... zu wissen. Obzwar in der Landes-Ordnung ... wider den Wucher mit Erzehlung unterschiedlicher Arten derer wucherlichen Contracten ... sehr geeyffert wird, darneben auch dem Zinß von ausgeliehenem Gelde Ziel und Maase gesetzet ist ... und alle ... eingerissenen schandbahren Wucher ... zu steuren und denselben auszurotten gemueßiget sind; Als wollen, ordnen und setzen Wir insgemein, daß kein Anlehen ueber fuenff und hoechstens ueber sechs von hundert genutzet, ins besondere aber von geringen Darleihungen von einem bis sechs Thaler gegen eingesetzte Pfande mehr nicht, als woechentlich ein Heller von einem Thaler genommen ... Ubrigens bleiben auch die in der Landes-Ordnung erzehlte wucherliche Haendel, wie zuvor, verbothen, und der daselbst gesetzten Straffe unterwuerffig. ... by : Friedrich II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen hiemit ... zu wissen. Obzwar in der Landes-Ordnung ... wider den Wucher mit Erzehlung unterschiedlicher Arten derer wucherlichen Contracten ... sehr geeyffert wird, darneben auch dem Zinß von ausgeliehenem Gelde Ziel und Maase gesetzet ist ... und alle ... eingerissenen schandbahren Wucher ... zu steuren und denselben auszurotten gemueßiget sind; Als wollen, ordnen und setzen Wir insgemein, daß kein Anlehen ueber fuenff und hoechstens ueber sechs von hundert genutzet, ins besondere aber von geringen Darleihungen von einem bis sechs Thaler gegen eingesetzte Pfande mehr nicht, als woechentlich ein Heller von einem Thaler genommen ... Ubrigens bleiben auch die in der Landes-Ordnung erzehlte wucherliche Haendel, wie zuvor, verbothen, und der daselbst gesetzten Straffe unterwuerffig. ... written by Friedrich II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1729 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Verordnung gegen das Zechen in den Bier- und Gasthäusern nach 10 Uhr des Abends

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Book Synopsis Verordnung gegen das Zechen in den Bier- und Gasthäusern nach 10 Uhr des Abends by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

Download or read book Verordnung gegen das Zechen in den Bier- und Gasthäusern nach 10 Uhr des Abends written by Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1750 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten Grafen Herren denen von der Ritterschafft ... hiermit zu wissen welchergestalt ... sich abermahls das Bettel-Volck und unter demselben ander liederlich Diebisches Gesindel haeuffig einschleiche und Unsern Landen ... hoechst beschwerlich falle dannenhero Wir ... folgende Puncte heraus zu setzen ... bewogen worden: I.) Soll kein unbekanter Fremder ... ohne Anzeige an des Orts Vorsteher und ohne Pass oder Pfand zur Nacht-Herberge aufgenommen ... II.) Absonderlich soll ein fremder Bettler ohne Pass so fort ... visitiret ... werden ... VIII.) Gleichwie aber auch die Einheimische Armen jedweden Orts ... das Almosen suchen und denen Benachbarten nicht beschwerlich fallen sollen ... Also befehlen Wir insgemein allen Unsern Unterthanen ernstlich daß jedermann hierunter seine Schuldigkeit beobachte und ... sich ... keiner Straffe schuldig zu machen ...

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Download or read book Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten Grafen Herren denen von der Ritterschafft ... hiermit zu wissen welchergestalt ... sich abermahls das Bettel-Volck und unter demselben ander liederlich Diebisches Gesindel haeuffig einschleiche und Unsern Landen ... hoechst beschwerlich falle dannenhero Wir ... folgende Puncte heraus zu setzen ... bewogen worden: I.) Soll kein unbekanter Fremder ... ohne Anzeige an des Orts Vorsteher und ohne Pass oder Pfand zur Nacht-Herberge aufgenommen ... II.) Absonderlich soll ein fremder Bettler ohne Pass so fort ... visitiret ... werden ... VIII.) Gleichwie aber auch die Einheimische Armen jedweden Orts ... das Almosen suchen und denen Benachbarten nicht beschwerlich fallen sollen ... Also befehlen Wir insgemein allen Unsern Unterthanen ernstlich daß jedermann hierunter seine Schuldigkeit beobachte und ... sich ... keiner Straffe schuldig zu machen ... written by Friedrich II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1729 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ...

Download Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ... PDF Online Free

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Book Synopsis Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

Download or read book Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ... written by Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1737 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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