Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt verschiedene Brandteweinbrenner beydes in Unsern Land-Städten, und auf dem Lande, es sich bis daher angemaasset, nicht selten noch kürzer, als einen ganzen Tag zu brauen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c.&c. Wir haben in der von Uns erlassenen Verordnung vom 18ten d. M. befohlen, dass die Contribution nach den rectificirten Catastris de fixis & incertis, vom Monate May dieses Jahrs an, bezahlet ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Aus der unterm heutigen dato publicirten Verordnung werdet ihr in Mehrerem ersehen, was wegen der herumziehenden Olitäten- und Arznei-Händler und des verbotenen Handels mit ihren Waaren in den hiesigen Landen verfügt worden ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Demnach die, vermöge Verordnung vom 25ten September 1775 auf 3 Jahr angelegte, und nach der Verordnung vom 26ten September 1778 auf anderweite 3 Jahr prolongirte Landes-Beytragsteuer mit dem abgewichenem Monat September zu Ende gegangen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da in der Verordnung vom 17ten May 1757 in puncto Juramentorum, in Betreff des Beweises durch Eyde unter andern sub Nro. 1. verordnet worden, dass derjenige, dem ein Eyd deferiret worden, binnen den nächstern vier Wochen, sub poena recusati, sich darauf, ob er ihn acceptiren, oder, in so weit es den Rechten gemäss, referiren wolle, zu erklären schuldig seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen ... verordnet worden,... [Verordnung, das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes betreffend]

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. In dem [sec]pho 7 der Verordnung vom 13ten May 1757 über einige Punkte in puncto Probationis, ist in Ansehung des Beweises durch Zeugen verordnet worden, dass der Product binnen vier Wochen seine Exceptiones contra personas et dicta Testium sub poena praeclusi einzubringen habe ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Ob zwar in Unserer erneuerten Höchsten Verordnung vom 29. Jun. 1778, die Bestimmung der Hege- und Setz-Zeit betr. der vormalige Termin zu Eröfnung der Tagden, aus bewegenden Ursachen und hauptsächlich in Rücksicht der, besonders in den kälteren Gegenden des Harzes gewöhnlich später eintretenden Erndten, bereits abgeändert und auf den 4. Sept. festgesetzet worden, gleichwohl die diesjährige ausserordentliche die Zeitigung der Feldfrüchte ungewöhnlich verzögernde Witterung veranlasset ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Demnach Wir vernommen, dass dem durch die hiesigen Anzeigen publicirten Avertissement d.d. den 6ten Januar 1783, nach dessen Inhalt aller Handel mit Cichorien-Caffee, wenn nicht eine besondere Landesherrliche Concession dazu impetrirt, bey Funfzig Thaler Strase verboten ist, zeither verschiedentlich entgegen gelebt ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Demnach Wir vernommen, dass dem durch die hiesigen Anzeigen publicirten Avertissement d.d. den 6ten Januar 1783, nach dessen Inhalt aller Handel mit Cichorien-Caffee, wenn nicht eine besondere Landesherrliche Concession dazu impetrirt, bey Funfzig Thaler Strase verboten ist, zeither verschiedentlich entgegen gelebt ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Da von verschiedenen Papier-Fabrikanten im Lande Beschwerde darüber geführt worden, dass dem Inhalt, besonders der Vorschrift des 6ten [sec]. der wegen des Aufkaufs der Lumpen unterm 29sten Jan. 1787 erlassenen Verordnung nicht allenthalben nachgelebt, vorzüglich aber bemerkt werde, dass die hausirenden Lumpen-Sammler nicht immer die gehörigen Pässe von ihren Committenten, den Papier-Müllern oder deren Faktoren, oder doch solche Pässe bei sich führen, welche älter als drei Jahre und nicht gehörig renovirt sind ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie, obwohl durch eine Landesherrliche Verordnung, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt unter den in Unsern Landen befindlichen Tobacks Fabrikanten einige, zu vermeyntlicher Erweiterung ihres Gewerbes, auf den Irrweg verfallen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie, obwohl durch eine Landesherrliche Verordnung, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt unter den in Unsern Landen befindlichen Tobacks Fabrikanten einige, zu vermeyntlicher Erweiterung ihres Gewerbes, auf den Irrweg verfallen ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie, obwohl durch eine Landesherrliche Verordnung, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt unter den in Unsern Landen befindlichen Tobacks Fabrikanten einige, zu vermeyntlicher Erweiterung ihres Gewerbes, auf den Irrweg verfallen ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1784 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Euch ist bekannt, wie bereits durch eine Verordnung vom 13ten Febr. 1764 der Handel mit Wein, Caffee, Thee und Zucker den auf dem platten Lande angesetzten Victualien-Händlern gänzlich untersagt worden, und die Contravenienten nicht nur mit dem Verlust der Concession bestrafet werden sollen, sondern auch den Wirthen dergleichen an die Einwohner der Dorf-Gemeine und die Landleute zu verabfolgen, bey 20 Thaler Strafe verboten, und überhaupt nur denjenigen Wirthen, welche in Dörfern, wodurch eine Poststrasse geht, dergleichen, jedoch ebenfalls nur unter gewissen Einschränkungen, bey sich vorräthig zu haben, und in Bereitschaft zu halten, gestattet ist ...

Download Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Euch ist bekannt, wie bereits durch eine Verordnung vom 13ten Febr. 1764 der Handel mit Wein, Caffee, Thee und Zucker den auf dem platten Lande angesetzten Victualien-Händlern gänzlich untersagt worden, und die Contravenienten nicht nur mit dem Verlust der Concession bestrafet werden sollen, sondern auch den Wirthen dergleichen an die Einwohner der Dorf-Gemeine und die Landleute zu verabfolgen, bey 20 Thaler Strafe verboten, und überhaupt nur denjenigen Wirthen, welche in Dörfern, wodurch eine Poststrasse geht, dergleichen, jedoch ebenfalls nur unter gewissen Einschränkungen, bey sich vorräthig zu haben, und in Bereitschaft zu halten, gestattet ist ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Euch ist bekannt, wie bereits durch eine Verordnung vom 13ten Febr. 1764 der Handel mit Wein, Caffee, Thee und Zucker den auf dem platten Lande angesetzten Victualien-Händlern gänzlich untersagt worden, und die Contravenienten nicht nur mit dem Verlust der Concession bestrafet werden sollen, sondern auch den Wirthen dergleichen an die Einwohner der Dorf-Gemeine und die Landleute zu verabfolgen, bey 20 Thaler Strafe verboten, und überhaupt nur denjenigen Wirthen, welche in Dörfern, wodurch eine Poststrasse geht, dergleichen, jedoch ebenfalls nur unter gewissen Einschränkungen, bey sich vorräthig zu haben, und in Bereitschaft zu halten, gestattet ist ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. fügen hiemit zu wissen, demnach schon in der wegen Errichtung eines Leihhauses in Braunschweig publicirten Verordnung vom 9ten März 1765. (sec.) 40 vorläufig vestgesetzt worden ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. fügen hiemit zu wissen, demnach schon in der wegen Errichtung eines Leihhauses in Braunschweig publicirten Verordnung vom 9ten März 1765. (sec.) 40 vorläufig vestgesetzt worden ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1780 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: