Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ...

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Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Begin. Wir Von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz Zu Hessen, Etc. [Documents Dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, Notwithstanding His Having Joined the Church of Rome, Declares His Intention of Bringing Up His Children in the Protestant Religion, and of Not Interfering with the Religion of the Country.].

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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