Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen: Gleichwie Wir bey denen seit dem Jahr 1763 ins Land erlassenen Müntzverordnungen keinen andern als den heilsamen Endzweck gehabt, der in den letztern Kriegsjahren bedauerlich eingerissenen allgemeinen Zerrüttung im Müntzwesen successive Einhalt zu thun, und Unsere getreue Unterthanen für dem ihnen daraus zuwachsenden empfindlichen Schaden, so weit und so geschwind solches bewandten Umständen nach möglich gewesen, sicher zu stellen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen: Gleichwie Wir bey denen seit dem Jahr 1763 ins Land erlassenen Müntzverordnungen keinen andern als den heilsamen Endzweck gehabt, der in den letztern Kriegsjahren bedauerlich eingerissenen allgemeinen Zerrüttung im Müntzwesen successive Einhalt zu thun, und Unsere getreue Unterthanen für dem ihnen daraus zuwachsenden empfindlichen Schaden, so weit und so geschwind solches bewandten Umständen nach möglich gewesen, sicher zu stellen ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ... written by Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel) and published by . This book was released on 1778 with total page 8 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Thun kund und bekennen hiermit: Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Wilhelm der Achte, regierender Landgraf zu Hessen, ... auf die Ihro von Unserm Ubergang zu der Römisch-Catholischen Religion zugekommenen Nachricht, ...

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Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Book Synopsis Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.]. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf von Hessen ... Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen, auch jedermann hiermit zu wissen, daß Wir mißfällig warhnehmen müssen, wie sehr die Fischwasser dadurch, daß denen vorhin erlassenen Fischordnungen nicht gebührend nachgelebet wird, ins Abnehmen gerathen, und durch schadliches zur unrechten Zeit geschehendes Fischen, auch sonstige üble Behandlungen, fast überall veröset und ins Verderben gesetz werden ...

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Begin. Wir Von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz Zu Hessen, Etc. [Documents Dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, Notwithstanding His Having Joined the Church of Rome, Declares His Intention of Bringing Up His Children in the Protestant Religion, and of Not Interfering with the Religion of the Country.].

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Book Synopsis Begin. Wir Von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz Zu Hessen, Etc. [Documents Dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, Notwithstanding His Having Joined the Church of Rome, Declares His Intention of Bringing Up His Children in the Protestant Religion, and of Not Interfering with the Religion of the Country.]. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... written by and published by . This book was released on 1774 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Nachdem Wir gnädigst zu verordnen veranlaßet worden, daß kein Invalide, bey Verlust seines Gnaden-Gehalts, seine Söhne in auswärtige Kriegsdienst geben, alle Invaliden aber ... in den Cantons-Listen geführet ... Gegeben bey Unserm Kriegs-Collegio zu Cassel den 16ten Decembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ... written by and published by . This book was released on 1785 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Wir haben zwar bekannter maaßen, zu Beförderung des Commercii die in Unserer Residenz und Ober-Neustadt Cassel angelegte Messe in Aufnahme zu bringen, bis dahin allen Bedacht nehmen lassen und deswegen die gnädigste Zuversicht gehabt, es würden auf das unterm 9. Junii 1763 ins Land ergangene Ausschreiben alle inländische Fabricanten, Kauf- und Handelsleute, besonders die in den Landstädten, sich dieser Landesherrlichen zu ihrem Vortheil getroffenen Veranstaltungen zu nütze machen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Wir haben zwar bekannter maaßen, zu Beförderung des Commercii die in Unserer Residenz und Ober-Neustadt Cassel angelegte Messe in Aufnahme zu bringen, bis dahin allen Bedacht nehmen lassen und deswegen die gnädigste Zuversicht gehabt, es würden auf das unterm 9. Junii 1763 ins Land ergangene Ausschreiben alle inländische Fabricanten, Kauf- und Handelsleute, besonders die in den Landstädten, sich dieser Landesherrlichen zu ihrem Vortheil getroffenen Veranstaltungen zu nütze machen ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Wir haben zwar bekannter maaßen, zu Beförderung des Commercii die in Unserer Residenz und Ober-Neustadt Cassel angelegte Messe in Aufnahme zu bringen, bis dahin allen Bedacht nehmen lassen und deswegen die gnädigste Zuversicht gehabt, es würden auf das unterm 9. Junii 1763 ins Land ergangene Ausschreiben alle inländische Fabricanten, Kauf- und Handelsleute, besonders die in den Landstädten, sich dieser Landesherrlichen zu ihrem Vortheil getroffenen Veranstaltungen zu nütze machen ... written by Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel) and published by . This book was released on 1766 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasmaaßen bey Aufnahme der Capitalien allerhand Wuchereyen getrieben, und dadurch die ohnehin oft in Schuldenlasten steckende Debitores gar zu sehr bedruckt werden ... [Cassel, den 15ten Octobr. 1773]

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