Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem Wir zu Unserm höchsten Misfallen vernehmen müssen, daß bey ruchlosen Dirnen, wann sie durch ihre lasterhafte Aufführung sich eine Schwangerschaft zugezogen, der Kindermord noch manchmalen im Schwange gehe, und dann zu möglichster Verhütung dieses wider alle Menschlichkeit streitenden Unwesens Wir Uns bewogen gerfunden, eine algemeine Verordnung wegen genauer Obsicht auf die in Unpflichten schwangere Dirnen in Unsere Lande zu erlassen ... [Gegeben zu Cassel den 10ten Septembr. 1765]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem in der unterm 30ten Januarii 1752 ergangenen Landesordnung verfüget worden, daß kein Ausländer in Unsere Staaten anders aufgenommen werden sollte, als wenn er zweyhundert Cammerfl. eigenes Vermögen habe, hierdurch aber mancher Fremde abgehalten worden, sich hiesiger Orten niederzulassen ... [Cassell den 1ten November 1773]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Obzwar wegen des Garnspinnens und Linnentuchmachens unterm 29ten Junii 1765. eine erneuerte und gemessene Verordnung ergangen, auch hiernächst durch das Cameral-Ausschreiben vom 12ten Julii 1775. wegen Berichtigung und Visitation der Haspel und Ellen wie weitere Vorsehung geschehen; So ist gleichwol misfälligst zu vernehmen gewesen, daß diesen Vorschriften nicht an allen Orten gebührend nachgelebet worden. Wir befehlen Euch demnach gnädigst ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... written by and published by . This book was released on 1774 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir zwar unterm 30ten Sept. 1768 gnädigst verordnet haben, das diejenigen Deserteure, so von dar an ihre Fahnen verlassen und ausreissen würden, sofort ihres Vermögens verlustig seyn, und solches für das Lazareth zu Carlshafen eingezogen werden ... So haben Wir dennoch nunmehr ... in Gnaden beschlossen, daß alle Deserteure, wenn sie vor Ablaufe eines Jahres freywillig zurückkommen ... auch von der Confiscation des Vermögens befreyet seyn ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ... written by and published by . This book was released on 1775 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit ... zu wissen: Nachdem Wir aus bewegenden Ursachen mit denen zu den öffentlichen Schanzen-Arbeiten verurtheilten Missethätern ... ein Abänderung zu machen, und somit die derenthalben unter dem 12ten May 1747 erlassene Verordnung zu erneuern und respective zu erweitern ... resolviret haben ...

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Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Urkunden und bekennen hiermit ... Demnach Wir, auf erfolgten Unsern Uebergang zu der Römisch-Catholischen Religion und davon an Unsers Herrn Vatters Gnaden gethane Declaration, ... den wohlerwogenen Entschluß genommen, ... daß ... Unsere ... Kinder ... in keiner andern, alß der ... Evangel. Reformirten Religion erzogen, ...

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