Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774 ergangene Vorordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein- und Verkauf in Unseren Landes gehalten werden solle ... So geschehen Cassel den 13ten October 1775

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Obzwar durch Unsre am 11ten Martii 1773 ergangene Verordnung denen Mißbräuchen des Cafféetrinkens Maaß und Ziel gesetzt worden, hiernächst auch, um diese heilsame Einrichtung desto besser aufrecht zu erhalten, durch einige Regierungs-Ausschreiben und das Edict vom 5ten April 1774 weitere Vorsehung geschehen ist, dem allen ohngeachtet aber gar viele Unterschleiffe und Contraventiones sich neuerdings wiederum geäussert haben ... [Cassell den 6ten Junii 1775]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Jn anliegender Ordnung haben Wir dem Verkauf der Wolle außer Landes Maaß und Ziel gesetzt, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem in der unterm 30ten Januarii 1752 ergangenen Landesordnung verfüget worden, daß kein Ausländer in Unsere Staaten anders aufgenommen werden sollte, als wenn er zweyhundert Cammerfl. eigenes Vermögen habe, hierdurch aber mancher Fremde abgehalten worden, sich hiesiger Orten niederzulassen ... [Cassell den 1ten November 1773]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Thun kund und bekennen hiermit: Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Wilhelm der Achte, regierender Landgraf zu Hessen, ... auf die Ihro von Unserm Ubergang zu der Römisch-Catholischen Religion zugekommenen Nachricht, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Da Wir gnädigst gut gefunden haben, die unterm 15ten Julii vorigen Jahrs ergangene Wollenordnung durch das hierneben gehende Edict auf gewisse Maaße näher zu bestimmen; So ist es Unser gnädigster Wille und Befehl, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Nachdem Wir misfällig wahrgenommen, daß viele gemeine Unterthanen, welche sich von ihrem bürgerlichen oder bäuerlichen Gewerbe ganz wohl nähren, wann sie ihr Vermögen bis zu einer gewissen oft nicht einmal hinreichenden Größe hinauf gebracht haben, alsdann aus bloßem Uebermuth und um nur ihre Familie über ihren Stand zu erheben, Ihre Söhne zu einem höhern Beruf, wozu sie sich gleichwohl oft am allerwenigsten schicken, bestimmen und aufziehen lassen ... Cassell den 2ten Julii 1774

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Nachdem Wir misfällig wahrgenommen, daß viele gemeine Unterthanen, welche sich von ihrem bürgerlichen oder bäuerlichen Gewerbe ganz wohl nähren, wann sie ihr Vermögen bis zu einer gewissen oft nicht einmal hinreichenden Größe hinauf gebracht haben, alsdann aus bloßem Uebermuth und um nur ihre Familie über ihren Stand zu erheben, Ihre Söhne zu einem höhern Beruf, wozu sie sich gleichwohl oft am allerwenigsten schicken, bestimmen und aufziehen lassen ... Cassell den 2ten Julii 1774 by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 2ten April 1774

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(Friedrich's Landgrafen zu Hessen Kleiderordnung, datirt Cassel den 1ten May 1772.)

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