Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem zwar schon vorhin gegen die Theilung der Hufen- und geschlossenen Erbgüter gemessene Verfügung getroffen ...; So finden Wir uns gnädigst bewogen, diese gemeinschädliche Verfassung zu ändern ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem zwar schon vorhin gegen die Theilung der Hufen- und geschlossenen Erbgüter gemessene Verfügung getroffen ...; So finden Wir uns gnädigst bewogen, diese gemeinschädliche Verfassung zu ändern ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem zwar schon vorhin gegen die Theilung der Hufen- und geschlossenen Erbgüter gemessene Verfügung getroffen, und die Zerreißung der ersteren, so wie der letzteren Zerstückelung, ohne vorgängige genaue Untersuchung und Gutsherrliche, auch höhere Bewilligung verboten, und besonders bey den Hufen in vorkommenden Fällen nur bis auf die Hälfte gestattet, hierdurch aber die auf Conversation der Unterthanen, der Dienste und Zinsen gerichtete Landesherrliche Absicht bisher nicht erreicht worden ... [Cassell den 19ten Novembr. 1773]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die Dorfsgemeinden oft ungegründete, oder ... ganz unnöthige Processe ... führen, dabey aber einen desto größern Kostenaufwand machen, ...; So finden Wir zu Abwendung dieses verderblichen Uebels, ... nöthig, folgendes hierdurch zu verordnen: $$ I. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Nachdem Uns zu Unserm großen Mißfallen vorgekommen, wasmassen der von Unseren getreuen Unterthanen überall, insonderheit aber auf dem Lande, seit einiger Zeit getriebene Misbrauch mit dem Caffé noch täglich stärker einreisse, und Wir diesem landverderblichen Unwesen, wodurch Unsere getreue Unterthanen, neben der Schwächung Ihrer Gesundheit, in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, nicht länger nachzusehen gemeynet sind, daß Wir dahero zum Besten dererselben folgendes zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden ... [Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassel, den 28ten Januar 1766]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die Aufnahme der Inventarien, wenn jede von der Obrigkeit selbst geschehen müßte, allzuviel Kosten verursachen würde ... So finden Wir Uns hierdurch ... bewogen, die wegen der Inventarien vorhin ergangene Ordnung dahin zu modificiren, daß alle Verlassenschaften auf dem Lande von den Greben und nächsten Verwandten inventirt ...für diese Confirmation aber dem Beamten ... acht Albus ... bezahlt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem Wir zu Unserm höchsten Misfallen vernehmen müssen, daß bey ruchlosen Dirnen, wann sie durch ihre lasterhafte Aufführung sich eine Schwangerschaft zugezogen, der Kindermord noch manchmalen im Schwange gehe, und dann zu möglichster Verhütung dieses wider alle Menschlichkeit streitenden Unwesens Wir Uns bewogen gerfunden, eine algemeine Verordnung wegen genauer Obsicht auf die in Unpflichten schwangere Dirnen in Unsere Lande zu erlassen ... [Gegeben zu Cassel den 10ten Septembr. 1765]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Fügen hierdurch zu wissen, daß nachdem bereits durch ein öffentliches Avertissement von Unsrer Policey-Commission bekannt gemacht worden, daß die neuen Anbauer an der Weißensteiner Allee unter der Jurisdiction Unsrer Französischen Justitz-Canzley allhier stehen, und deren Häuser den Namen der Weißensteiner Vorstadt haben sollen, Wir nunmehro auch gnädigst gut gefunden, die nähere Verfassung und Privilegia dieser Vorstadt festzusetzen, ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Fügen hierdurch zu wissen, daß nachdem bereits durch ein öffentliches Avertissement von Unsrer Policey-Commission bekannt gemacht worden, daß die neuen Anbauer an der Weißensteiner Allee unter der Jurisdiction Unsrer Französischen Justitz-Canzley allhier stehen, und deren Häuser den Namen der Weißensteiner Vorstadt haben sollen, Wir nunmehro auch gnädigst gut gefunden, die nähere Verfassung und Privilegia dieser Vorstadt festzusetzen, ... written by and published by . This book was released on 1779 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasmaaßen bey Aufnahme der Capitalien allerhand Wuchereyen getrieben, und dadurch die ohnehin oft in Schuldenlasten steckende Debitores gar zu sehr bedruckt werden ... [Cassel, den 15ten Octobr. 1773]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ... written by and published by . This book was released on 1779 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... written by and published by . This book was released on 1776 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden written by and published by . This book was released on 1774 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Book Synopsis Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.]. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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