Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem in der unterm 30ten Januarii 1752 ergangenen Landesordnung verfüget worden, daß kein Ausländer in Unsere Staaten anders aufgenommen werden sollte, als wenn er zweyhundert Cammerfl. eigenes Vermögen habe, hierdurch aber mancher Fremde abgehalten worden, sich hiesiger Orten niederzulassen ... [Cassell den 1ten November 1773]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem in der unterm 30ten Januarii 1752 ergangenen Landesordnung verfüget worden, daß kein Ausländer in Unsere Staaten anders aufgenommen werden sollte, als wenn er zweyhundert Cammerfl. eigenes Vermögen habe, hierdurch aber mancher Fremde abgehalten worden, sich hiesiger Orten niederzulassen ... [Cassell den 1ten November 1773] by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die Dorfsgemeinden oft ungegründete, oder ... ganz unnöthige Processe ... führen, dabey aber einen desto größern Kostenaufwand machen, ...; So finden Wir zu Abwendung dieses verderblichen Uebels, ... nöthig, folgendes hierdurch zu verordnen: $$ I. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Nachdem Uns zu Unserm großen Mißfallen vorgekommen, wasmassen der von Unseren getreuen Unterthanen überall, insonderheit aber auf dem Lande, seit einiger Zeit getriebene Misbrauch mit dem Caffé noch täglich stärker einreisse, und Wir diesem landverderblichen Unwesen, wodurch Unsere getreue Unterthanen, neben der Schwächung Ihrer Gesundheit, in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, nicht länger nachzusehen gemeynet sind, daß Wir dahero zum Besten dererselben folgendes zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden ... [Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassel, den 28ten Januar 1766]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... written by and published by . This book was released on 1776 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasmaaßen bey Aufnahme der Capitalien allerhand Wuchereyen getrieben, und dadurch die ohnehin oft in Schuldenlasten steckende Debitores gar zu sehr bedruckt werden ... [Cassel, den 15ten Octobr. 1773]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776]

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776] written by Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel) and published by . This book was released on 1776 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Fügen hierdurch zu wissen, daß nachdem bereits durch ein öffentliches Avertissement von Unsrer Policey-Commission bekannt gemacht worden, daß die neuen Anbauer an der Weißensteiner Allee unter der Jurisdiction Unsrer Französischen Justitz-Canzley allhier stehen, und deren Häuser den Namen der Weißensteiner Vorstadt haben sollen, Wir nunmehro auch gnädigst gut gefunden, die nähere Verfassung und Privilegia dieser Vorstadt festzusetzen, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Fügen hierdurch zu wissen, daß nachdem bereits durch ein öffentliches Avertissement von Unsrer Policey-Commission bekannt gemacht worden, daß die neuen Anbauer an der Weißensteiner Allee unter der Jurisdiction Unsrer Französischen Justitz-Canzley allhier stehen, und deren Häuser den Namen der Weißensteiner Vorstadt haben sollen, Wir nunmehro auch gnädigst gut gefunden, die nähere Verfassung und Privilegia dieser Vorstadt festzusetzen, ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Fügen hierdurch zu wissen, daß nachdem bereits durch ein öffentliches Avertissement von Unsrer Policey-Commission bekannt gemacht worden, daß die neuen Anbauer an der Weißensteiner Allee unter der Jurisdiction Unsrer Französischen Justitz-Canzley allhier stehen, und deren Häuser den Namen der Weißensteiner Vorstadt haben sollen, Wir nunmehro auch gnädigst gut gefunden, die nähere Verfassung und Privilegia dieser Vorstadt festzusetzen, ... written by and published by . This book was released on 1779 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Nachdem Wir gnädigst zu verordnen veranlaßet worden, daß kein Invalide, bey Verlust seines Gnaden-Gehalts, seine Söhne in auswärtige Kriegsdienst geben, alle Invaliden aber ... in den Cantons-Listen geführet ... Gegeben bey Unserm Kriegs-Collegio zu Cassel den 16ten Decembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir zwar unterm 30ten Sept. 1768 gnädigst verordnet haben, das diejenigen Deserteure, so von dar an ihre Fahnen verlassen und ausreissen würden, sofort ihres Vermögens verlustig seyn, und solches für das Lazareth zu Carlshafen eingezogen werden ... So haben Wir dennoch nunmehr ... in Gnaden beschlossen, daß alle Deserteure, wenn sie vor Ablaufe eines Jahres freywillig zurückkommen ... auch von der Confiscation des Vermögens befreyet seyn ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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