Von Gottes Gnaden Wir Ernst/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Thun kund und fügen hiermit zu wissen/ Demnach bey Uns Johann Ulrich Haberstock/ Wund-Artzt/ Oculist/ Stein- und Bruchschneider alhier unterthänigst nachgesuchet/ ihn mit einem Privilegio, daß er in Unserer Landes-Portion vor andern zum Staar auswürcken ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Thun kund und fügen hiermit zu wissen/ Demnach bey Uns Johann Ulrich Haberstock/ Wund-Artzt/ Oculist/ Stein- und Bruchschneider alhier unterthänigst nachgesuchet/ ihn mit einem Privilegio, daß er in Unserer Landes-Portion vor andern zum Staar auswürcken ... by : Ernst (Sachsen, Herzog.)

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VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S.

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Book Synopsis VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1719 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach Unseren ... Geheimbden Räthen viele Verrichtungen ... zugewachsen sind/ worauf bey Ihrer vorigen Bestallung nicht reflectiret worden ; Als haben Wir ... gut gefunden und ordiniret, daß in Ertheilung neuer Chargen ... welche jedesmahls bey Unserm ... Raths-Collegio auszufertigen ... sind, denenselben vor jedes Patent eine gewisse Taxa ... abgegeben und gezahlet werden soll ... [Signatum Hildburghausen, den 5. Januarii 1709.].

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen; Demnach wir Uns auf erstatteten ... Bericht Unserer Ober-Policey-Direction bewogen gefunden, bey dem ... überhand nehmenden Haußiren und Verkauffung solcher Waaren, mit welchen die Kauffleute ... Gewerb zu treiben pflegen, ernstlichere Vorsehung zutreffen und dieser ... Unordnung durch ein ... Mandat ... Einhalt zu zu thun ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen; Demnach wir Uns auf erstatteten ... Bericht Unserer Ober-Policey-Direction bewogen gefunden, bey dem ... überhand nehmenden Haußiren und Verkauffung solcher Waaren, mit welchen die Kauffleute ... Gewerb zu treiben pflegen, ernstlichere Vorsehung zutreffen und dieser ... Unordnung durch ein ... Mandat ... Einhalt zu zu thun ... by :

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Von Gottes Gnaden/ Ernst/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ ... Wir fügen euch hiermit zu wissen/ was gestalt bey jetzt gehaltenem Leipzigischen Craiß-Tage von gesampten Craiß-Verwandten/ ... wie wegen der bevorstehenden Gefahr des Erbfeindes des Türcken/ ... zumal zu Abwend- und Versicherung der ... grausamen Einfälle/ Streifferey und Plünderungen ... Inhalts des ... Reichstage zu Regenspurg gemachten gesampten Schlusses ... sich in Verfassung zu stellen/ inmassen zu solchem Ende daselbst auff ein anderweites Triplum, nach dem bekanten Römer-Monat an Volck zu Roß und Fuß/ wie auch ein Monat an Gelde/ ... ein gewisser Schluß gemachet/ ...

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Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen

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Book Synopsis Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen by : Ernst August (Sachsen, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen: Demnach Wir auf ... Anlangen der Vorstehere der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Cassel, bey Fortsetzung des von Jhro Koeniglichen Majestaet in Schweden, in Dero Fuerstlichen Residentz-Stadt Cassel, ihnen verstatteten Religions-Exercitii, zu Aufferbauung eines neuen GOttes-Hauses daselbst, eine Collecte in Unserm Fuerstenthum, deswegen ... erlaubet ; Als begehren Wir hiermit ..., es wolle jeder gegen seine Evangelische Glaubens-Genossen, seine thaetige Liebe erweisen, und zu Befoerderung dieses ... Vorhabens mit einer .. Beysteuer ... an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residentz-Stadt Weimar den 4. Januarii 1734. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen: Demnach Wir auf ... Anlangen der Vorstehere der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Cassel, bey Fortsetzung des von Jhro Koeniglichen Majestaet in Schweden, in Dero Fuerstlichen Residentz-Stadt Cassel, ihnen verstatteten Religions-Exercitii, zu Aufferbauung eines neuen GOttes-Hauses daselbst, eine Collecte in Unserm Fuerstenthum, deswegen ... erlaubet ; Als begehren Wir hiermit ..., es wolle jeder gegen seine Evangelische Glaubens-Genossen, seine thaetige Liebe erweisen, und zu Befoerderung dieses ... Vorhabens mit einer .. Beysteuer ... an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residentz-Stadt Weimar den 4. Januarii 1734. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FÜgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, demnach sich wegen des unterm 14. des ... Monats Januarii publicirten Muenz-Davalvations-Mandats einiger Zweiffel ereignet haben solle ... Als haben Wir folgende Erlaeuterungs-Puncta zu Unserm vorerwehntem Muentz-Devalvations-Mandat zu fuegen und publiciren befohlen ...

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FÜgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, demnach sich wegen des unterm 14. des ... Monats Januarii publicirten Muenz-Davalvations-Mandats einiger Zweiffel ereignet haben solle ... Als haben Wir folgende Erlaeuterungs-Puncta zu Unserm vorerwehntem Muentz-Devalvations-Mandat zu fuegen und publiciren befohlen ... written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1737 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... by : Ernst II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden/ Wir Ernst/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach wir ... mit grossem Mißfallen vernehmen müssen/ daß/ ungeachtet der bey unserm Gymnasio zu Gotha verfasten Satzungen und Ordnungen/ auch ... Bestraffung/ dennoch der Unfug/ Muthwill und Ungehorsam ... täglich sich vermehren ...

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Von Gottes gnaden Wir Wilhelm/ Herzog zu Sachsen/Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unsern Praelaten ... und allen Unsern Untersassen ... zu wissen: Ob Wir wohl bißhero vor angehender Flösse auff dem Illmenstrom durch sonderbahre Mandata bey Unserer ernsten Straffe publiciren und gebieten lassen/ das sich niemands an Unserm Floßholtze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... Begehren demnach an ... alle/ und ... jeden ... sie wollen nach Inhalt und krafft voriger Mandaten auch dieses Edicts den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer ... Verwaltung an dem Illmenstrom/ gesessen/ aufferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... gäntzlichen zu enthalten/ sondern auch Unsern Flossdienern ... gute Förderung erweissen ...

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen Unsern Getreuen ... Unterthanen Unser Jeanischen Landes-Portion hiermit zu wissen. Demnach Wir in Erfahrung kommen, dass in denen benachbarten Städten .. die rothe Heller gäntzlich abgesetzet und hingegen ... in Unser Stadt Jena und auf dem Land ... eingeführet worden ... So geschehen Eisenach den 16. Octobris 1704

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Von Gottes Gnaden Wir Johan Ernst/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern/ und der ... Gevattere/ Herrn Adolph Wilhelms/ Herrn Johann Georgens/ und Herrn Bernhards/ Hertzogen zu Sachsen/ Jülig Cleve und Berg ... Unterthanen ... zuwissen: Ob wol zu mehrenmahlen vor angehender Flösse auf dem Ilmenstrohm durch sonderbahre Mandata bey ernster Straffe publiciret und verbotten/ daß sich niemand an dem Floßholze vergreiffen/ noch dasselbe öffentlich oder heimlich abstehlen und wegtragen solle ... doch die Floß-Beamte berichtet/ und sich ... beschweret/ wie etliche der unsern/ jedoch mehrentheils andere Auswärtige ... denen ergangenen Patenten ... zu wider lebeten ... Begehren demnach vor uns/ und ... unsere ... Brüdere ... und einen jeden ... sie wollen nach Inhalt ... voriger Mandaten auch dieses Edicts/ den jenigen/ welche unter ihnen und ihrer Verwaltung an dem Ilmenstrohm/ gesessen/ auferlegen/ nicht allein sich des Holtzes ... zuenthalten ... sondern auch unsern Floß-Dienern aller Orthe gute Förderung erweisen

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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... FÜgen Unsern getreuen Landes-Staenden von Grafen, Ritterschafft und Staedten ... desgleichen allen Unterthanen hiesigen Fuerstenthums Eisenach hiermit zu wissen: ... daß bey Unserer hiesigen Ober-Steuer-Einnahme an ordinar- und Tranck-Steuren meistens kleine Sorten eingelauffen ... zumahlen da in denen Fuerstenthuemern und Landen alle Steuren in harten Sorten gelieffert werden muessen ; Als gebieten ... Wir ... dieses die ordinar- und Tranck-Steuren ... halb in harten und halb in kleinen Muentz-Sorten einzunehmen ... Zu Uhrkund haben Wir diese unsere Verordnung zum Druck bringen ... lassen

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Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Adolph/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... Thun hiermit kund und zu wissen: Demnach ... Johann George der Dritte/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... wegen der im Müntz-Wesen noch immer continuirenden und sich fast täglich verbreitenden Confusion und daraus dem publico zuwachsenden grossen Schadens/ vermittelst eines abermahligen Mandats oder Edicts ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730 PDF Online Free

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