Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir um guter Ordnung willen und aus hierzu bewegenden Ursachen resolviret haben, nicht nur die Supplicate, so an Uns immediate eingegeben werden wollen, an keinem andern Tage, als des Sonnabends anzunehmen; sondern auch, daß kein Supplicat, welches von keiner Wichtigkeit ist, von denen Advokaten verfertiget und uns ... auf denen Land- und Jagd-Häusern überreichet werden solle ... überhaupt aber niemand Uns ausser Sonnabends, zumahlen auf Unsern Land- und Jagd-Häusern, mit Memorialien oder Suppliquen ueberlauffen ... solle .... so haben Wir diesen Unsern Willen durch ein gedrucktes Patent ... bekannt machen lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Octobr. 1737

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir um guter Ordnung willen und aus hierzu bewegenden Ursachen resolviret haben, nicht nur die Supplicate, so an Uns immediate eingegeben werden wollen, an keinem andern Tage, als des Sonnabends anzunehmen; sondern auch, daß kein Supplicat, welches von keiner Wichtigkeit ist, von denen Advokaten verfertiget und uns ... auf denen Land- und Jagd-Häusern überreichet werden solle ... überhaupt aber niemand Uns ausser Sonnabends, zumahlen auf Unsern Land- und Jagd-Häusern, mit Memorialien oder Suppliquen ueberlauffen ... solle .... so haben Wir diesen Unsern Willen durch ein gedrucktes Patent ... bekannt machen lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Octobr. 1737 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729 PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Zeithero wieder verschieden von unserer Miliz zu Roß und Fuß treubrüchiger Weise desertiret und davon gegangen, solcher Boßheit aber in alle wege zu steuern seyn will, damit nicht endlich auch redlich-gesinnete dadurch verführet werden mögen; Als wollen Wir nicht nur das bereits unterm 17den May 1729. wieder dergleichen Deserteurs ergangene Patent hiermit wiederholet und erneuert haben, sondern befehlen...daß sobalden... die Nachricht, daß einer von Unserere Guarde... durchgegangen ... daselbsten Sturm geläutet, der Deserteur... verfolget... und angehalten worden... Wie Wir nun nicht zweiffeln, es werde jedermänniglich diesem Unsern Willen... nachleben, also verbleiben Wir auch denselben respective mit Gnaden zugethan. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 26. Februarii, 1737

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735 written by and published by . This book was released on 1735 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen, ... alle Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschaerfte Verordnung in gegenwaertiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. Schnauß

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen, ... alle Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdaechtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschaerfte Verordnung in gegenwaertiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. Schnauß by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... URkunden und bekennen hiermit ; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde ; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen ..., zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen ; ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... URkunden und bekennen hiermit ; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde ; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen ..., zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen ; ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 written by and published by . This book was released on 1739 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, wasgestalt Wir zwar unterm 20ten Nov. vorigen Jahres, einen general-Pardon vor alle diejenigen Deserteurs von Unserer Miliz, zu Roß und Fuß, so binnen dato und 6. Wochen sich wieder zu ihren Fahnen und Compagnien finden würden, publiciren lassen, und wohl Ursach hätten, nunmehro an denenjenigen, so sich Zeithero solchen Pardons nicht bedienet, im Betretungs-Fall die gedrohete Lebens-Straffe exequiren zu lassen; Nachdeme Wir aber Unsere Landes-väterliche ... Gnade auch hierunter vorwalten lassen wollen, Als haben Wir sothanen Pardon noch weiter zu erstrecken und den Terminum biß auf den 15. Martii, ... , dieses Jahrs, zu setzen resolviret; ... Wornach sich zu achten. Datum in Unserer Residenz Weimar den 29. Jan. 1734

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, wasgestalt Wir zwar unterm 20ten Nov. vorigen Jahres, einen general-Pardon vor alle diejenigen Deserteurs von Unserer Miliz, zu Roß und Fuß, so binnen dato und 6. Wochen sich wieder zu ihren Fahnen und Compagnien finden würden, publiciren lassen, und wohl Ursach hätten, nunmehro an denenjenigen, so sich Zeithero solchen Pardons nicht bedienet, im Betretungs-Fall die gedrohete Lebens-Straffe exequiren zu lassen; Nachdeme Wir aber Unsere Landes-väterliche ... Gnade auch hierunter vorwalten lassen wollen, Als haben Wir sothanen Pardon noch weiter zu erstrecken und den Terminum biß auf den 15. Martii, ... , dieses Jahrs, zu setzen resolviret; ... Wornach sich zu achten. Datum in Unserer Residenz Weimar den 29. Jan. 1734 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, wasgestalt Wir zwar unterm 20ten Nov. vorigen Jahres, einen general-Pardon vor alle diejenigen Deserteurs von Unserer Miliz, zu Roß und Fuß, so binnen dato und 6. Wochen sich wieder zu ihren Fahnen und Compagnien finden würden, publiciren lassen, und wohl Ursach hätten, nunmehro an denenjenigen, so sich Zeithero solchen Pardons nicht bedienet, im Betretungs-Fall die gedrohete Lebens-Straffe exequiren zu lassen; Nachdeme Wir aber Unsere Landes-väterliche ... Gnade auch hierunter vorwalten lassen wollen, Als haben Wir sothanen Pardon noch weiter zu erstrecken und den Terminum biß auf den 15. Martii, ... , dieses Jahrs, zu setzen resolviret; ... Wornach sich zu achten. Datum in Unserer Residenz Weimar den 29. Jan. 1734 written by and published by . This book was released on 1734 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FÜgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, demnach sich wegen des unterm 14. des ... Monats Januarii publicirten Muenz-Davalvations-Mandats einiger Zweiffel ereignet haben solle ... Als haben Wir folgende Erlaeuterungs-Puncta zu Unserm vorerwehntem Muentz-Devalvations-Mandat zu fuegen und publiciren befohlen ...

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FÜgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, demnach sich wegen des unterm 14. des ... Monats Januarii publicirten Muenz-Davalvations-Mandats einiger Zweiffel ereignet haben solle ... Als haben Wir folgende Erlaeuterungs-Puncta zu Unserm vorerwehntem Muentz-Devalvations-Mandat zu fuegen und publiciren befohlen ... written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1737 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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