Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ FÜgen hiermit zu wissen, demnach Zeithero wieder verschieden von unserer Miliz zu Roß und Fuß treubruechiger Weise desertiret und davon gegangen, solcher Boßheit aber in alle wege zu steuern seyn will, damit nicht endlich auch redlich-gesinnete dadurch verfuehret werden moegen ; Als wollen Wir nicht nur das bereits unterm 17den May 1729. wieder dergleichen Deserteurs ergangene Patent hiermit wiederholet und erneuert haben, sondern befehlen ... daß sobalden ... die Nachricht, daß einer von Unserere Guarde ... durchgegangen ... daselbsten Sturm gelaeutet, der Deserteur ... verfolget ... und angehalten worden ... Wie Wir nun nicht zweiffeln, es werde jedermaenniglich diesem Unsern Willen ... nachleben, also verbleiben Wir auch denselben respective mit Gnaden zugethan. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 26. Februarii, 1737. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ FÜgen hiermit zu wissen, demnach Zeithero wieder verschieden von unserer Miliz zu Roß und Fuß treubruechiger Weise desertiret und davon gegangen, solcher Boßheit aber in alle wege zu steuern seyn will, damit nicht endlich auch redlich-gesinnete dadurch verfuehret werden moegen ; Als wollen Wir nicht nur das bereits unterm 17den May 1729. wieder dergleichen Deserteurs ergangene Patent hiermit wiederholet und erneuert haben, sondern befehlen ... daß sobalden ... die Nachricht, daß einer von Unserere Guarde ... durchgegangen ... daselbsten Sturm gelaeutet, der Deserteur ... verfolget ... und angehalten worden ... Wie Wir nun nicht zweiffeln, es werde jedermaenniglich diesem Unsern Willen ... nachleben, also verbleiben Wir auch denselben respective mit Gnaden zugethan. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 26. Februarii, 1737. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, wasgestalt Wir zwar unterm 20ten Nov. vorigen Jahres, einen general-Pardon vor alle diejenigen Deserteurs von Unserer Miliz, zu Roß und Fuß, so binnen dato und 6. Wochen sich wieder zu ihren Fahnen und Compagnien finden würden, publiciren lassen, und wohl Ursach hätten, nunmehro an denenjenigen, so sich Zeithero solchen Pardons nicht bedienet, im Betretungs-Fall die gedrohete Lebens-Straffe exequiren zu lassen; Nachdeme Wir aber Unsere Landes-väterliche ... Gnade auch hierunter vorwalten lassen wollen, Als haben Wir sothanen Pardon noch weiter zu erstrecken und den Terminum biß auf den 15. Martii, ... , dieses Jahrs, zu setzen resolviret; ... Wornach sich zu achten. Datum in Unserer Residenz Weimar den 29. Jan. 1734

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen, welchergestalt Wir zu Unsern groesten Mißfallen wahrnehmen muessen. wie daß sich bey Unsern Trouppes zu Roß und Fuß, gar haeuffige Desertiones eingeschlichen, und sowohl Unsere Unterthanen, als Fremde, ihre Fahnen meineydiger Weise verlassen ... so wollen Wir dennoch Gnade fuer Recht ergehen lassen, und Krafft dieses, allen und jeden, so seit waehrender Unserer alleinigen Regierung meineydiger Weise entwichen, und desertiret, einen General-Pardon auf solche Mase ankuendigen, daß diejenige, so binnen hier und Sechs Wochen, sich wieder zu ihren Fahnen einfinden werden, von aller Leibes- und Lebens-Straffe befreyet ... werden sollen. Datum Weimar den 20. Nov. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit denen saemtlichen Unter-Obrigkeiten an Amt-Leuten, Gerichts-Herren und Stadt-Raethen, wie auch allen Unsern Unterthanen zu wissen, Demnach Wir mißfaellig vernehmen muessen, daß in denen Fluhren Unserer Lande ... viele Aecker unbestellet liegen geblieben ; Und Wir denn diese Nachlaeßigkeit ... keineswegs gemeynet seyn, Als ... befehlen Wir ... ernstlich, es wollen alle ... Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß die Felder ueber Winter 8. Tage vor Michaelis richtig wieder bestellet und mit der Sommer-Saat gleichermaßen nichts verabsaeumet werde ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley Siegel bedrucken lassen, auch zu jedermanns ... publiciren ... lassen. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Julii 1736. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744 written by and published by . This book was released on 1744 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Beamten ... Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen Ihnen zu wissen, was gestalt Wir zu Bestreitung, derer Unserer Landschaffts-Casse jetzo obliegenden Ausgaben, und zu Erhaltung Unserer Miliz, nach beschehener Uberlegung mit denen, ... getreuen Ständen des Engern und weitern Ausschusses, nicht Umgang nehmen können, außer denen bereits anticipando auf die Termine Jacobi und Bartholomæi, ausgeschriebenen, noch Zehen extra-ordinair-Steuern, nebst Continuation der bißherigen Accise, und der sogenannten Wetzlarischen Steuer, nemlich: Eine gantze Steuer Martini, 1730. ... Folgende auf das Jahr 1731. Eine und eine halbe Steuer ... hiemit auszuschreiben. ... So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 30. Octob. 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1741 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbiethen Unsern getreuen Staenden Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern saemtlichen Justiz-Bedienten ... ueberhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnaedigen Gruß, und fuegen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das ueberhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfuegung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnaedigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll ... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen moege, haben Wir denselben in oeffentlichen Druck bringen und gewoehnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730 written by and published by . This book was released on 1730 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsuechtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und groeßten Schaden, wieder Ehre..befoerdert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in fuehrohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befoerdern, und Geld dafuer zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit hoechst-empfindlicher Gefaengniß-Strafe verbuessen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsuechtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und groeßten Schaden, wieder Ehre..befoerdert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in fuehrohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befoerdern, und Geld dafuer zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit hoechst-empfindlicher Gefaengniß-Strafe verbuessen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsuechtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und groeßten Schaden, wieder Ehre..befoerdert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in fuehrohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befoerdern, und Geld dafuer zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit hoechst-empfindlicher Gefaengniß-Strafe verbuessen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsuechtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und groeßten Schaden, wieder Ehre..befoerdert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in fuehrohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befoerdern, und Geld dafuer zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit hoechst-empfindlicher Gefaengniß-Strafe verbuessen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1741 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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