Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Uns hinterbracht worden, wasmaßen in Unsern Fürstenthümern ... sich hie und da rotzige Pferde zum unwiederbringlichen Schaden der Unterthanen befinden sollen; Und Wir der unumgänglichen Nothdurfft zu seyn erachten, dieser ... ansteckenden Kranckheit, wodurch das gantze Land ... inficiret werden kan ... vorzukommen ; Als haben Wir ... folgenden Befehl ... durch den Druck zu publiciren: daß nemlich alle Schmiede, Pferde-Händler und Roß-Ärzte ... den ... Eyd ablegen sollen ... daß ... selbige ... die mindeste Spuhr finden ... solches der Obrigkeit ungesäumt ... anzeigen ... Uhrkundlich ist dieses Patent in öffentlichen Druck gbracht, von Uns eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedruckt ... publiciret und ... affigiret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 30. Mart. 1743

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Uns hinterbracht worden, wasmaßen in Unsern Fürstenthümern ... sich hie und da rotzige Pferde zum unwiederbringlichen Schaden der Unterthanen befinden sollen; Und Wir der unumgänglichen Nothdurfft zu seyn erachten, dieser ... ansteckenden Kranckheit, wodurch das gantze Land ... inficiret werden kan ... vorzukommen ; Als haben Wir ... folgenden Befehl ... durch den Druck zu publiciren: daß nemlich alle Schmiede, Pferde-Händler und Roß-Ärzte ... den ... Eyd ablegen sollen ... daß ... selbige ... die mindeste Spuhr finden ... solches der Obrigkeit ungesäumt ... anzeigen ... Uhrkundlich ist dieses Patent in öffentlichen Druck gbracht, von Uns eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedruckt ... publiciret und ... affigiret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 30. Mart. 1743 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prælaten, Grafen und Herren ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsüchtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und größten Schaden, wieder Ehre ... befördert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in führohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befördern, und Geld dafür zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit höchst-empfindlicher Gefängniß-Strafe verbüssen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FUgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was massen Wir wahrgenommen .̤ Nachdem Wir ... durch Aufnehmung auswaertiger Handwercks-Leuthe aufzuhelffen, besonders auch die Strumpff-Manufactur wiederum ... in guten Stand zu setzen, in alle Wege gemeynet sind, zu dem Ende auch alle Handwercks-Leuthe und Strumpff-Fabricanten, welche ... in hiesigem Lande ... sich niederzulassen gesinnet, Vier Jahre von Abgabe der Herrschaftlichen Gefaelle, und von dem Soldaten-Stande gaentzlich befreyen ... Urkundlich ist dieses von Uns eigenhaendig unterschrieben, im Druck publiciret und gewoehnlich affigiret worden. So geschehen und geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 29. Maji Anno 1736. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FUgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was massen Wir wahrgenommen .̤ Nachdem Wir ... durch Aufnehmung auswaertiger Handwercks-Leuthe aufzuhelffen, besonders auch die Strumpff-Manufactur wiederum ... in guten Stand zu setzen, in alle Wege gemeynet sind, zu dem Ende auch alle Handwercks-Leuthe und Strumpff-Fabricanten, welche ... in hiesigem Lande ... sich niederzulassen gesinnet, Vier Jahre von Abgabe der Herrschaftlichen Gefaelle, und von dem Soldaten-Stande gaentzlich befreyen ... Urkundlich ist dieses von Uns eigenhaendig unterschrieben, im Druck publiciret und gewoehnlich affigiret worden. So geschehen und geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 29. Maji Anno 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤FUgen hiermit jedermaenniglich zu wissen, was massen Wir wahrgenommen .̤ Nachdem Wir ... durch Aufnehmung auswaertiger Handwercks-Leuthe aufzuhelffen, besonders auch die Strumpff-Manufactur wiederum ... in guten Stand zu setzen, in alle Wege gemeynet sind, zu dem Ende auch alle Handwercks-Leuthe und Strumpff-Fabricanten, welche ... in hiesigem Lande ... sich niederzulassen gesinnet, Vier Jahre von Abgabe der Herrschaftlichen Gefaelle, und von dem Soldaten-Stande gaentzlich befreyen ... Urkundlich ist dieses von Uns eigenhaendig unterschrieben, im Druck publiciret und gewoehnlich affigiret worden. So geschehen und geben in Unser Residenz-Stadt Weimar den 29. Maji Anno 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739 written by and published by . This book was released on 1739 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... ENtbieten allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen, Unsere ... Gnade und Gruß zuvor, und fuegen Ihnen demnechst zu wissen, was maßen bey Uns bißanhero vielfaeltige Klagen, wegen des unschmackhafften und unreinen Biers, vorgekommen, und nach geschehener Untersuchung davor gehalten worden, daß diesem Ubel, als wodurch der menschlichen Gesundheit ... Schaden zugefueget wird, nicht fueglicher abzuhelffen waere, als wenn, statt der bißher beym Brauen ueblich gewesenen Satz-Hefen, die ueber sich steigende Hefen gebrauchet wuerden ; Als setzten und ordnen Wir hiermit, daß von nun an der Gebrauch der Satz-Hefen beym Bier-Brauen ... gaentzlich ... aufhoeren ... solle. Also haben Wir zu mehrer Urkund ..., gegenwaertige Verordnung in ein gedrucktes Patent bringen lassen, und unter Unsers Cantzley-Insiegels Vordruckung und ... Unterschrifft ... publiciren zu lassen befohlen. Datum Weimar zur Wilhelms-Burg, den 31. Julii 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730 PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen und ieden Unsern Prælaten ... allen Unsern Unterthanen, zu wissen, ... wasmassen Wir Zeit währender Unserer Regierung ... mit unermüdeter Sorgfalt dahin getrachtet ... damit durch accurate ... Administration der Iustiz Uns die Last der Regierung erleichtert ... niemand ... sich zu beschweren, Ursach haben möge ... Wir ordnen ... demnach hiermit gnädigst, ... als sämtliche ... Beamte, Gerichtshaltere und Räthe in Städten führohin ordentliche in folio eingebundene Bücher oder Registranden führen ...daß sie allezeit mit denen Canzley-Registranden und Haupt-Tage-Büchern genau correspondiren ... allezeit .... recapituliren und in summa bemercken ... als haben Wir solche in ein gedrucktes Paten bringen, und mittels Unserer Unterschrifft, und Bedruckung Unsers Canzley-Siegels ... zu iedermans Nachricht publiciren lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 10. Martii 1742

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729 PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729 written by and published by . This book was released on 1729 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch written by Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog) and published by . This book was released on 1757 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737

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