Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Raethen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl insgemein allen Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen, welchergestalt Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Zeithero einige von Unserer Milice, mit Treu-bruechiger Hindansetzung ihres Eydes und Pflichten, sich unterstanden zu desertiren und ausserhalb Landes zu begeben: ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 17. Maj. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen denen von Adel, wie auch allen andern, so in Unsern Fuerstenthum und Landen mit der Jagd und Hatze begnadigt, hierdurch zu wißen, was maßen Wir gemeynet, niemanden vor Bartholomæi alten Calenders ..., das Hetzen und Schiessen zu verstatten, Und begehren ... hiermit ..., es wolle in jeder der die Jagden und Hatze hat, sich vor alt Bartholomæi kuenfftighin alles Hetzens, Schiessens und Fangens gaentzlich enthalten ; dahingegen Wir geschehen laßen wollen, das bey Ausgang der Hetz-Zeit zu Fastnacht, ebenfalls die alte Zeit beybehalten werden moege. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken, auch gewoehnlichermaßen publiciren laßen. Geben in Unserer Residentz Weimar den 1. Novemb. 1730. Ernst August, H. z. S.

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VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737

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Herzog Ernst Augusts zu Sachsen etc. wiederholtes Verbot gegen das Einreichen und Einschicken der Bittschreiben an ihn selbst

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Book Synopsis Herzog Ernst Augusts zu Sachsen etc. wiederholtes Verbot gegen das Einreichen und Einschicken der Bittschreiben an ihn selbst by : Ernst August (Sachsen-Weimar, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten Unsern Praelaten ... allen Unterthanen ... Unsern ... Gruß ... und fuegen ... hiermit zu wissen, welchergestalt Wir mit hoechsten Mißfallen vernommen, daß der GOtt dem Allerhoechsten allein gewidmete Sabbath ... entheiliget, und die goettliche strenge Gerechtigkeit dadurch zu schweren auf die Suende gesetzten Straffen gereitzet worden ... auch Unserer Fuerstlichen Kirchen-Ordnung zu wiederlauffenden aergerlichen Unwesen ... vorzubauen seyn will ... Als wollen Wir ... vormahls Anno 1711. ... emanirte Sabbaths-Edict ... hiermit ... erneuren: Setzen und ordnen dahero Krafft dieses nochmahlen, daß nicht nur alle Arbeit ... sondern auch Büchsen- und Arm-Brust-schießen ... und dergleichen ... abgeschaffet Auch haben Unser respectivè General- und Special-Superintendenten bey denen ihrer Inspection untergebenen Geistlichen die ungesaeumte Verfuegung zu thun, daß dieses von denen Cantzeln, jedes Orts, publiciret und abgelesen ... zu gehorsamsten Nachachtung ... ermahnet, auch die Ubertretere Unserm Ober-Consistorio ... angezeiget werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 8. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten Unsern Praelaten ... allen Unterthanen ... Unsern ... Gruß ... und fuegen ... hiermit zu wissen, welchergestalt Wir mit hoechsten Mißfallen vernommen, daß der GOtt dem Allerhoechsten allein gewidmete Sabbath ... entheiliget, und die goettliche strenge Gerechtigkeit dadurch zu schweren auf die Suende gesetzten Straffen gereitzet worden ... auch Unserer Fuerstlichen Kirchen-Ordnung zu wiederlauffenden aergerlichen Unwesen ... vorzubauen seyn will ... Als wollen Wir ... vormahls Anno 1711. ... emanirte Sabbaths-Edict ... hiermit ... erneuren: Setzen und ordnen dahero Krafft dieses nochmahlen, daß nicht nur alle Arbeit ... sondern auch Büchsen- und Arm-Brust-schießen ... und dergleichen ... abgeschaffet Auch haben Unser respectivè General- und Special-Superintendenten bey denen ihrer Inspection untergebenen Geistlichen die ungesaeumte Verfuegung zu thun, daß dieses von denen Cantzeln, jedes Orts, publiciret und abgelesen ... zu gehorsamsten Nachachtung ... ermahnet, auch die Ubertretere Unserm Ober-Consistorio ... angezeiget werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 8. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ...

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1730 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen: ... daß ... das Schiessen mit Flinten und andern Gewehren in denen Gaerten um Unsere hiesige Fuerstliche Residenz-Stadt sehr ueberhand genommen, und Wir dahero diesem Unfug ernsten Einhalt zu thun vor noethig befunden; Als wird ... jedermann ernstlich ... anbefohlen, sich alles dergleichen Schiessens ... gaentzlich zu enthalten ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen: ... daß ... das Schiessen mit Flinten und andern Gewehren in denen Gaerten um Unsere hiesige Fuerstliche Residenz-Stadt sehr ueberhand genommen, und Wir dahero diesem Unfug ernsten Einhalt zu thun vor noethig befunden; Als wird ... jedermann ernstlich ... anbefohlen, sich alles dergleichen Schiessens ... gaentzlich zu enthalten ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Berg ... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf Allerhöchste Kayserliche Anordnung ... zu vernehmen gegeben ... daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte ... bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 26 Augusti, 1757. ...

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten allen und jeden, Unsern Praelaten, Grafen und Herrn, denen von der Ritterschafft, Beamten, Gerichts-Herren, Buergermeistern und Stadt-Raethen, Unsern respective gnaedigsten Gruß! und fuegen Ihnen zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer Unserer Landschaffts-Casse gegenwaertig obliegenden Ausgaben nach beschehener Uberlegung ... 15. extraordinair-Steuern, nebst Continuation der bißherigen Accise, nemlich: Eine und eine halbe Steuer, Trium Reg. ... auf das jetzige 1737. Jahr hiermit auszuschreiben ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den. 19. Jun. 1737. Ernst August. H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ fügen hiermit zu wissen: daß ohnerachtet bereits durch mehrere, sowohl aeltere als neuere Gesetz-Verordnungen, insonderheit aber durch das Mandat vom 15ten Maerz 1773. die Befrevelung und Beraubung Unserer im hiesigen Amts-Bezirke gelegenen Fuerstlichen Waldungen ... Gehoelze und Pflanzungen nachdruecklich verboten worden ... by : Ernst II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit Unsern Beamten ... und allen Unseren ... Unterthanen zu wissen, wasmassen Uns zu hoechsten Mißfallen gereichet, daß ... durch ein ... gedrucktes Patent alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen und Berichte an Uns auf Unsere Land-Schloesser ... gäentzlichen ... verbothen, sich dennoch ... Beamte ... zu belaestigen keine Scheu getragen. ... Unser nochmaliges ... Begehren, daß fuehrohin alle Berichte ... an unsere Fürstl. Collegia ... eingeschicket und ueberreichet werden ... Uhrkundlich haben Wir Unsere wiederholte Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unseren saemtlichen Landen abzulesen ... und ... affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 21 August, 1743. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1738 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen Unsern Beamten ... und saemtlichen Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Wir mit groeßtem Mißfallen erfahren, daß, ob wir gleich zu verschiedenen mahlen und zwar noch unterm 7ten Oct. 1741. und 21. Aug. 1743. durch oeffentliche gedruckte ... Mandata alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen ... an Uns ... verbothen haben ... Gleichwie Wir ... alles ... Nachschickens gaentzlich ueberhoben seyn ... Also ist nochmahlen Unser ... Begehren, daß ... alle Suppliquen ... an Unser Fuerstl. Collegia ... zu uebergeben ist ... Wir ... ordnen noch mahle, daß auser Unsern ... Advocaten ... keiner ... Suppliquen auf Stempel-Pappier mit ihrer Unterschrifft zu ueberreichen haben. Uhrkundlich haben Wir Unsere ... Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unsern saemtlichen Landen abzulesen ... und ... an gewöhnlichen Orte ... zu affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 27. Febr. 1745. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen Unsern Beamten ... und saemtlichen Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Wir mit groeßtem Mißfallen erfahren, daß, ob wir gleich zu verschiedenen mahlen und zwar noch unterm 7ten Oct. 1741. und 21. Aug. 1743. durch oeffentliche gedruckte ... Mandata alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen ... an Uns ... verbothen haben ... Gleichwie Wir ... alles ... Nachschickens gaentzlich ueberhoben seyn ... Also ist nochmahlen Unser ... Begehren, daß ... alle Suppliquen ... an Unser Fuerstl. Collegia ... zu uebergeben ist ... Wir ... ordnen noch mahle, daß auser Unsern ... Advocaten ... keiner ... Suppliquen auf Stempel-Pappier mit ihrer Unterschrifft zu ueberreichen haben. Uhrkundlich haben Wir Unsere ... Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unsern saemtlichen Landen abzulesen ... und ... an gewöhnlichen Orte ... zu affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 27. Febr. 1745. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen, Herzog.)

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