Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prælaten, Grafen und Herren ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsüchtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und größten Schaden, wieder Ehre ... befördert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in führohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befördern, und Geld dafür zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit höchst-empfindlicher Gefängniß-Strafe verbüssen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Berg ... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf Allerhöchste Kayserliche Anordnung ... zu vernehmen gegeben ... daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte ... bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 26 Augusti, 1757. ...

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... ENtbieten allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und allen Unsern Unterthanen des Fuerstenthums Weimar, Unsern ... Gruß ... ; und fuegen Ihnen anbey zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß, obwohln annoch bey Leb-Zeiten ..., Herrn Hertzog Wilhelm Ernsts ..., die noethige Verfuegung gemacht worden, daß in den Staedten, Flecken und Doerffern Unserer Lande, die Nacht-Wache an jedem Orte mit hinlaenglichen Leuten versehen werde, um aller zu besorgenden Feuers- und anderer Gefahr, so viel moeglich, vorzukommen, dennoch diesem wenige oder gar keine Folge geleistet worden. ... Als ist hiermit Unser ... Wille ..., daß an jedem Orte drey Nacht-Waechter die Nacht-Wacht halten ..., Uhrkundlich haben Wir gegenwaertiges Patent unter Unserer Unterschrifft ... ausfertigen lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 10ten Julii 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, was maßen in einigen benachbarten Orthen sich die am Rheinstrohm und in Francken einige Zeit her grassirte Vieh-Seuche ebenfalls eingeschlichen, und, damit solches Ubel nicht weiter greiffe, oder in Unser Fuerstenthum ... einreisse, alle Vorsicht zu gebrauchen seyn will. Wir begehren demnach hiermit ..., es wollen alle vorgesetze Unter-Obrigkeiten und Unterthanen nicht nur ueberhaupt genau acht geben, daß kein inficirtes oder verdaechtiges Vieh an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen ins Land gebracht, noch frembdes ohne beglaubte Paesse durchgelassen werde, sonder auch absonderlich auf die Fleischer achtung haben, daß selbige nichts von dergleichen einbringen, vielweniger aber zu schlachten sich unterfangen. ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 8. April 1732. Ernst August, H. z. S. ... Bewaehrte Huelffsmittel wider die dermahlen Anno 1732. hin und wider grassirende Vieh-Seuche, an Pferden, Ochsen, Kuehen und Schaafen. Bericht wie sich die Kranckheit anfange. ...

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Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Raethen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl insgemein allen Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen, welchergestalt Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Zeithero einige von Unserer Milice, mit Treu-bruechiger Hindansetzung ihres Eydes und Pflichten, sich unterstanden zu desertiren und ausserhalb Landes zu begeben: ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 17. Maj. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen allen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ..., wie auch denen Gemeinden sowohl, als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen, was maßen Wir, in Betracht, der vielen aus Ungewißheit der Land- und Fluhr-Graentzen entsprungenen Streitigkeiten und Verdruß zwischen denen Gemeinden, Aemtern, Gerichten und andern Nachbarn, den Entschluß gefasset, solchen fuehrohin auf alle moegliche Weise vorzubauen: ... So begehren Wir hiermit ..., es wollen alle nur gemeldte Beamte, Gerichte und Gemeinden, nechst-bevorstehenden Monat Junii, dieses Jahres, kuenfftighin aber alle Jahr im Monat Maji, ihren Fluhr-Gang und Graentz-Beziehung halten ... die Raine, Steine, Hege-Saeulen ... und andere Graentz-Zeichen revidiren und erneuern ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben und durch den Druck bekannt gemachet worden. Datum in Unserer Residenz Weimar den 25. Maji, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fuerstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und saemtlichen Soldatesque ... nachgelauffen ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Maenner bekommen moechten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ..., in zeiten moeglichst vorzubauen ..., der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwaengern laesset, ohne Ansehen der Persohn ... mit Viertel-Jaehriger Gefaengniß, bestraffet ... der Stuprator hergegen nach vorgaengiger ... Untersuchung ..., so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Gefaengnis ..., ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen ..., bestraffet, dieses Patent ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Fuerstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fuerstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und saemtlichen Soldatesque ... nachgelauffen ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Maenner bekommen moechten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ..., in zeiten moeglichst vorzubauen ..., der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwaengern laesset, ohne Ansehen der Persohn ... mit Viertel-Jaehriger Gefaengniß, bestraffet ... der Stuprator hergegen nach vorgaengiger ... Untersuchung ..., so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Gefaengnis ..., ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen ..., bestraffet, dieses Patent ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Fuerstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fuerstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und saemtlichen Soldatesque ... nachgelauffen ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Maenner bekommen moechten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ..., in zeiten moeglichst vorzubauen ..., der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwaengern laesset, ohne Ansehen der Persohn ... mit Viertel-Jaehriger Gefaengniß, bestraffet ... der Stuprator hergegen nach vorgaengiger ... Untersuchung ..., so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Gefaengnis ..., ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen ..., bestraffet, dieses Patent ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Fuerstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen ... verlohren gegangen ... Als haben Wir nicht nur krafft ... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ... daß alle Jahre im Monat May jedes Orts ... Grentzbeziehung richtig gehalten ... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt ... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen ... verlohren gegangen ... Als haben Wir nicht nur krafft ... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ... daß alle Jahre im Monat May jedes Orts ... Grentzbeziehung richtig gehalten ... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt ... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1738 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ ENtbiethen allen und jeden Unsern ... Praelaten ... und allen Unsern Unterthanen, Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, ist ihnen zum Theil selbst bekannt, wasmaßen durch Verzoegerung der Iustiz bey executivischen Processen der Credit mercklich in Abfall geraeth. Wann Wir aber, zur Erhaltung und Wiederherstellung des Credit-Wesens, allen Verzoegerungen bey executivischen Processen gaentzlich abzuhelffen, vor noethig befunden ... durch prompte Iustiz zu dem Seinigen verholffen wissen wollen ; Als ordnen ... Wir hiermit ... ernstlich, daß von nun an allen und jeden Debitoribus, wann sie die geklagte Schulden eingestanden ... noch eine Sechswoechentliche Frist ... gesetzet, nach deren fruchtlose Verfließung ... ihres gantzen Vermoegens, ohne Faveur oder Nebenabsichten verfahren werden soll ... und welches bey harter ... Ahndung genau zu befolgen ist. Uhrkundlich haben Wir diese ... Willens-Meynung in ein gedrucktes Patent bringen, und mittelst Unserer Unterschrifft ... zu jedermanns Beobachtung ... publiciren lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 19. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... ENtbieten allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen, Unsere ... Gnade und Gruß zuvor, und fuegen Ihnen demnechst zu wissen, was maßen bey Uns bißanhero vielfaeltige Klagen, wegen des unschmackhafften und unreinen Biers, vorgekommen, und nach geschehener Untersuchung davor gehalten worden, daß diesem Ubel, als wodurch der menschlichen Gesundheit ... Schaden zugefueget wird, nicht fueglicher abzuhelffen waere, als wenn, statt der bißher beym Brauen ueblich gewesenen Satz-Hefen, die ueber sich steigende Hefen gebrauchet wuerden ; Als setzten und ordnen Wir hiermit, daß von nun an der Gebrauch der Satz-Hefen beym Bier-Brauen ... gaentzlich ... aufhoeren ... solle. Also haben Wir zu mehrer Urkund ..., gegenwaertige Verordnung in ein gedrucktes Patent bringen lassen, und unter Unsers Cantzley-Insiegels Vordruckung und ... Unterschrifft ... publiciren zu lassen befohlen. Datum Weimar zur Wilhelms-Burg, den 31. Julii 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757 by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

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Herzog Ernst Augusts zu Sachsen etc. wiederholtes Verbot gegen das Einreichen und Einschicken der Bittschreiben an ihn selbst

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Book Synopsis Herzog Ernst Augusts zu Sachsen etc. wiederholtes Verbot gegen das Einreichen und Einschicken der Bittschreiben an ihn selbst by : Ernst August (Sachsen-Weimar, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten Unsern Praelaten ... allen Unterthanen ... Unsern ... Gruß ... und fuegen ... hiermit zu wissen, welchergestalt Wir mit hoechsten Mißfallen vernommen, daß der GOtt dem Allerhoechsten allein gewidmete Sabbath ... entheiliget, und die goettliche strenge Gerechtigkeit dadurch zu schweren auf die Suende gesetzten Straffen gereitzet worden ... auch Unserer Fuerstlichen Kirchen-Ordnung zu wiederlauffenden aergerlichen Unwesen ... vorzubauen seyn will ... Als wollen Wir ... vormahls Anno 1711. ... emanirte Sabbaths-Edict ... hiermit ... erneuren: Setzen und ordnen dahero Krafft dieses nochmahlen, daß nicht nur alle Arbeit ... sondern auch Büchsen- und Arm-Brust-schießen ... und dergleichen ... abgeschaffet Auch haben Unser respectivè General- und Special-Superintendenten bey denen ihrer Inspection untergebenen Geistlichen die ungesaeumte Verfuegung zu thun, daß dieses von denen Cantzeln, jedes Orts, publiciret und abgelesen ... zu gehorsamsten Nachachtung ... ermahnet, auch die Ubertretere Unserm Ober-Consistorio ... angezeiget werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 8. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten Unsern Praelaten ... allen Unterthanen ... Unsern ... Gruß ... und fuegen ... hiermit zu wissen, welchergestalt Wir mit hoechsten Mißfallen vernommen, daß der GOtt dem Allerhoechsten allein gewidmete Sabbath ... entheiliget, und die goettliche strenge Gerechtigkeit dadurch zu schweren auf die Suende gesetzten Straffen gereitzet worden ... auch Unserer Fuerstlichen Kirchen-Ordnung zu wiederlauffenden aergerlichen Unwesen ... vorzubauen seyn will ... Als wollen Wir ... vormahls Anno 1711. ... emanirte Sabbaths-Edict ... hiermit ... erneuren: Setzen und ordnen dahero Krafft dieses nochmahlen, daß nicht nur alle Arbeit ... sondern auch Büchsen- und Arm-Brust-schießen ... und dergleichen ... abgeschaffet Auch haben Unser respectivè General- und Special-Superintendenten bey denen ihrer Inspection untergebenen Geistlichen die ungesaeumte Verfuegung zu thun, daß dieses von denen Cantzeln, jedes Orts, publiciret und abgelesen ... zu gehorsamsten Nachachtung ... ermahnet, auch die Ubertretere Unserm Ober-Consistorio ... angezeiget werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent ... bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 8. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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