Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und Unterthanen zu wissen: Demnach Wir zuverläßig berichtet worden, wasgestalten in verschiedenen benachbarten Landen, besonders in denen S. Gothaischen und Heßischen auf der Fränckischen Gränze gelegenen Oertern Melis, Zella, Oberhof, in der Strut, Seligenthal, und Flöh, unter dem Horn-Vieh eine gefährliche Seuche sich äusere und davon bereits verschiedenes Vieh gefallen seye; ... Alß ... befehlen Wir hiermit, daß kein Horn-Vieh von besagten und andern inficirten Orten in Unsere Lande eingelassen ... werden sollen ... Uhrkundlich ist solcher in ein gedrucktes Patent gebracht und ... publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 30. Julii 1745

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums an Ritterschafft, Beamten, Räthen in Städten und andern Gerichts-Herren, ... und insgesamt Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen; Demnach man bißhero wahrnehmen müssen, daß öffters bey auch mäßigen, doch etwas anhaltenden Regen sich nicht alleine die Wasser-Bäche ergossen, sondern auch das wilde Wasser ... grossen Schaden gethan, fürnehmlich aus der Ursache, weilen die Feld- und Wasser-Gräben behörig und dem Artic. 42. Unserer Landes-Ordnung gemäß nicht gehoben, noch mit Weyden und andern Bäumen besetzet, oder verwahret worden; Als befehlen ... Wir hiermit ... , es wollen obbemeldte Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß nicht nur die Feld- und Wasser-Graben ... gehoben, sondern auch selbige sowohl, als andere sumpffigte Orte und Wiesen mit Weyden, ... besetzet und verwahret werden, ... Urkundlich ist dieses Patent eigenhändig von Uns unterschrieben und durch den Druck publiciret worden. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Maji, 1731

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums an Ritterschafft, Beamten, Räthen in Städten und andern Gerichts-Herren, ... und insgesamt Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen; Demnach man bißhero wahrnehmen müssen, daß öffters bey auch mäßigen, doch etwas anhaltenden Regen sich nicht alleine die Wasser-Bäche ergossen, sondern auch das wilde Wasser ... grossen Schaden gethan, fürnehmlich aus der Ursache, weilen die Feld- und Wasser-Gräben behörig und dem Artic. 42. Unserer Landes-Ordnung gemäß nicht gehoben, noch mit Weyden und andern Bäumen besetzet, oder verwahret worden; Als befehlen ... Wir hiermit ... , es wollen obbemeldte Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß nicht nur die Feld- und Wasser-Graben ... gehoben, sondern auch selbige sowohl, als andere sumpffigte Orte und Wiesen mit Weyden, ... besetzet und verwahret werden, ... Urkundlich ist dieses Patent eigenhändig von Uns unterschrieben und durch den Druck publiciret worden. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Maji, 1731 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit denen saemtlichen Unter-Obrigkeiten an Amt-Leuten, Gerichts-Herren und Stadt-Raethen, wie auch allen Unsern Unterthanen zu wissen, Demnach Wir mißfaellig vernehmen muessen, daß in denen Fluhren Unserer Lande ... viele Aecker unbestellet liegen geblieben ; Und Wir denn diese Nachlaeßigkeit ... keineswegs gemeynet seyn, Als ... befehlen Wir ... ernstlich, es wollen alle ... Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß die Felder ueber Winter 8. Tage vor Michaelis richtig wieder bestellet und mit der Sommer-Saat gleichermaßen nichts verabsaeumet werde ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley Siegel bedrucken lassen, auch zu jedermanns ... publiciren ... lassen. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Julii 1736. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit denen saemtlichen Unter-Obrigkeiten an Amt-Leuten, Gerichts-Herren und Stadt-Raethen, wie auch allen Unsern Unterthanen zu wissen, Demnach Wir mißfaellig vernehmen muessen, daß in denen Fluhren Unserer Lande ... viele Aecker unbestellet liegen geblieben ; Und Wir denn diese Nachlaeßigkeit ... keineswegs gemeynet seyn, Als ... befehlen Wir ... ernstlich, es wollen alle ... Unter-Obrigkeiten dahin sehen, daß die Felder ueber Winter 8. Tage vor Michaelis richtig wieder bestellet und mit der Sommer-Saat gleichermaßen nichts verabsaeumet werde ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley Siegel bedrucken lassen, auch zu jedermanns ... publiciren ... lassen. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Julii 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Prälaten, denen von der Ritterschafft, Beamten, ... und insgemein Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Ihro Römische Käyserliche Majestät wider den Einkauff und die Ausfuhr aller zum Schutz des Reichs nöthig-seyender Kriegs-Rüstungs-Sachen und Bedürffnüßen ein Patent an sämtliche Creyße ergehen lassen, inmaßen dasselbe mehrern Inhalts lautet, wie folget: Wir, Carl der Sechste, von Gottes Gnaden ... Römischer Kayser, ... . Und Wir denn als ein Mit-Stand sowohl des Ober-Sächsischen Creyßes, als des Fränckischen, sothanes Patent zu ingrossiren und in Unserm Fürstenthum und Landen zu publiciren nöthig befunden, Als befehlen ... Wir Eingangs-erwehnten Obrigkeiten ... , sie wollen dieses Patent gewöhnlichermaßen publiciren und anschlagen, auch daß demselben von jedermann nachgelebet werde, ... Vorsorge tragen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, ... . So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 28. Novembris 1733

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732 written by and published by . This book was released on 1732 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1738 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten allen und jeden, Unsern Praelaten, Grafen und Herrn, denen von der Ritterschafft, Beamten, Gerichts-Herren, Buergermeistern und Stadt-Raethen, Unsern respective gnaedigsten Gruß! und fuegen Ihnen zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer Unserer Landschaffts-Casse gegenwaertig obliegenden Ausgaben nach beschehener Uberlegung ... 15. extraordinair-Steuern, nebst Continuation der bißherigen Accise, nemlich: Eine und eine halbe Steuer, Trium Reg. ... auf das jetzige 1737. Jahr hiermit auszuschreiben ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den. 19. Jun. 1737. Ernst August. H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ ENtbieten allen und jeden, Unsern Praelaten, Grafen und Herrn, denen von der Ritterschafft, Beamten, Gerichts-Herren, Buergermeistern und Stadt-Raethen, Unsern respective gnaedigsten Gruß! und fuegen Ihnen zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer Unserer Landschaffts-Casse gegenwaertig obliegenden Ausgaben nach beschehener Uberlegung ... 15. extraordinair-Steuern, nebst Continuation der bißherigen Accise, nemlich: Eine und eine halbe Steuer, Trium Reg. ... auf das jetzige 1737. Jahr hiermit auszuschreiben ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den. 19. Jun. 1737. Ernst August. H. z. S. PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1742 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1719 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sonst jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir wahrgenommen, wie die von Jhro Käyserlichen Majestät zu Abstellung derer bey denen Handwercks-Zünfften eingerissenen Mißbräuche ergangene allerhöchste Verordnung nicht ... den erwünschten heilsamen Endzweck erreichet, ... Und dannenhero in Conformität anderer benachbarter hohen Reichs-Stände hierunter folgende geschärffte Verordnungen ergehen zu lassen bewogen worden; Erstlich soll kein frembder Handwercks-Gesell, so nicht seine Kundschafft vorzeigen kan, in Unserer Residenz Weimar und andern Unsern Städten zu denen Thoren eingelassen, ... und mit Arbeit versehen werden, ...Zweytens, soll kein Meister oder Handwerck einen Handwercks-Gesellen ohne die Kundschafft weglassen, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat auch in Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken und gewöhnlicher maßen affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 23. Maji, 1733

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sonst jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir wahrgenommen, wie die von Jhro Käyserlichen Majestät zu Abstellung derer bey denen Handwercks-Zünfften eingerissenen Mißbräuche ergangene allerhöchste Verordnung nicht ... den erwünschten heilsamen Endzweck erreichet, ... Und dannenhero in Conformität anderer benachbarter hohen Reichs-Stände hierunter folgende geschärffte Verordnungen ergehen zu lassen bewogen worden; Erstlich soll kein frembder Handwercks-Gesell, so nicht seine Kundschafft vorzeigen kan, in Unserer Residenz Weimar und andern Unsern Städten zu denen Thoren eingelassen, ... und mit Arbeit versehen werden, ...Zweytens, soll kein Meister oder Handwerck einen Handwercks-Gesellen ohne die Kundschafft weglassen, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat auch in Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken und gewöhnlicher maßen affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 23. Maji, 1733 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S.

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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