Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Wir vernehmen, dass Zweifel über die Frage entstanden, Ob in Concursu Creditorum der Guts-Herr vor denen Erben, welche ihre Erbschafft in des Cridarii Gütern unverzinset stehen lassen ein Vorrecht habe, Da nun nach den bekannten Landes-Gesetzen, den Meyern an den Meyer-Gütern kein Eigentum und weiter kein Dominium als an den Gebäuden, meliorationen, und Viehe, an der Meyerstatt selber aber nur ein ius utendi fruendi zustehet, dahingegen das utile dominium über die Länderey und Meyerstatt dem Guts-Herrn gehöret ... So folget daraus ... dass der Guts-Herr als Eigentümer allerdings ein Vorzugs-Recht für seinen Meyer als blossen Usufructuarium ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Wir vernehmen, dass Zweifel über die Frage entstanden, Ob in Concursu Creditorum der Guts-Herr vor denen Erben, welche ihre Erbschafft in des Cridarii Gütern unverzinset stehen lassen ein Vorrecht habe, Da nun nach den bekannten Landes-Gesetzen, den Meyern an den Meyer-Gütern kein Eigentum und weiter kein Dominium als an den Gebäuden, meliorationen, und Viehe, an der Meyerstatt selber aber nur ein ius utendi fruendi zustehet, dahingegen das utile dominium über die Länderey und Meyerstatt dem Guts-Herrn gehöret ... So folget daraus ... dass der Guts-Herr als Eigentümer allerdings ein Vorzugs-Recht für seinen Meyer als blossen Usufructuarium ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Wir vernehmen, dass Zweifel über die Frage entstanden, Ob in Concursu Creditorum der Guts-Herr vor denen Erben, welche ihre Erbschafft in des Cridarii Gütern unverzinset stehen lassen ein Vorrecht habe, Da nun nach den bekannten Landes-Gesetzen, den Meyern an den Meyer-Gütern kein Eigentum und weiter kein Dominium als an den Gebäuden, meliorationen, und Viehe, an der Meyerstatt selber aber nur ein ius utendi fruendi zustehet, dahingegen das utile dominium über die Länderey und Meyerstatt dem Guts-Herrn gehöret ... So folget daraus ... dass der Guts-Herr als Eigentümer allerdings ein Vorzugs-Recht für seinen Meyer als blossen Usufructuarium ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Zweifel vorgefallen, ob dasjenige, was im 18ten Titul der Heinrichstädtischen Statuten und Unserer Declaration vom 21ten December, 1746. von der Successione conjugum verordnet ist, auch auf die von dem verstorbenen Ehegatten anderwerts im Lande nachgelassenen Güter zu erstrecken, mithin der überbleibende Ehegatte zu denselben, wie zu der übrigen Erbschaft, zu admittiren sey ... Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 18ten Septembr. 1751

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Zweifel vorgefallen, ob dasjenige, was im 18ten Titul der Heinrichstädtischen Statuten und Unserer Declaration vom 21ten December, 1746. von der Successione conjugum verordnet ist, auch auf die von dem verstorbenen Ehegatten anderwerts im Lande nachgelassenen Güter zu erstrecken, mithin der überbleibende Ehegatte zu denselben, wie zu der übrigen Erbschaft, zu admittiren sey ... Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 18ten Septembr. 1751 by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ...

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Verordnung gegen Erhöhung der bäuerlichen Lasten bei Erteilung der Erben-Zins-oder Meier-Briefe

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Book Synopsis Verordnung gegen Erhöhung der bäuerlichen Lasten bei Erteilung der Erben-Zins-oder Meier-Briefe by : Karl I. Herzog von Braunschweig

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ... written by and published by . This book was released on 1778 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneb. &c. Wir vernehmen, dass darüber Zweifel vorfalle, wie es wegen der Unzuchts-Brüche und Alimente der unehelichen Kinder zu halten, wenn der Stuprator entweder bereits Soldat ist, oder sogleich nach begangener Unthat unter der Miliz Dienste nimmt? mithin nöhtig sey dieserhalb etwas gewisses zu verordnen

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß über die Frage: Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um das Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit ... entstehe ... So setzen ... Wir hiedurch, daß von nun an in dergleichen Fällen gar kein Proceß ... gestattet werden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß über die Frage: Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um das Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit ... entstehe ... So setzen ... Wir hiedurch, daß von nun an in dergleichen Fällen gar kein Proceß ... gestattet werden ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: Als Wir wahrgenommen, daß öfters Zweifel vorgefallen, wie es mit Teilung der Lehns-Aufkünfte von dem Sterbejahr zwischen den Lehn- und Land-Erben ... zu halten sey ... Dahero Wir ... nachfolgende allgemeine Constitution darüber verfassen zu lassen, gnädigst bewogen worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Es ist darüber verschiedentlich angefraget worden, ob die den neuen Anbauern ... verstattete Freyjahre auch den Käufern der neu angebaueten Häuser angedeihen sollen. Wie Wir nun gnädigst wollen, daß, wenn neue Anbauer, oder deren Erben, solche Häuser verkaufen, den Käufern die Hälfte der noch übrigen Freyjahre zu statten kommen solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Es ist darüber verschiedentlich angefraget worden, ob die den neuen Anbauern ... verstattete Freyjahre auch den Käufern der neu angebaueten Häuser angedeihen sollen. Wie Wir nun gnädigst wollen, daß, wenn neue Anbauer, oder deren Erben, solche Häuser verkaufen, den Käufern die Hälfte der noch übrigen Freyjahre zu statten kommen solle ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Es ist darüber verschiedentlich angefraget worden, ob die den neuen Anbauern ... verstattete Freyjahre auch den Käufern der neu angebaueten Häuser angedeihen sollen. Wie Wir nun gnädigst wollen, daß, wenn neue Anbauer, oder deren Erben, solche Häuser verkaufen, den Käufern die Hälfte der noch übrigen Freyjahre zu statten kommen solle ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1756 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Demnach Wir mißfällig vernehmen, daß verschiedene Unserer Fürstl. Beamten die Herrschaftlichen Gefälle solchergestalt, wie es ihre Obliegenheit und Pflicht erfodert, nicht beytreiben ... so werdet ihr hiedurch gnädigst ... befehliget, der in dem 47. §pho der Fürstl. Amts-Cammer-Ordnung enthaltenen Vorschrift, und der in Conformität derselben im Jahre 1740. von Unserer Fürstl. Cammer gemachten Verfügung genau nachzuleben, mithin in Beytreibung der Herrschaftlichen Gefälle nicht die geringste Nachsicht zu gebrauchen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Demnach Wir mißfällig vernehmen, daß verschiedene Unserer Fürstl. Beamten die Herrschaftlichen Gefälle solchergestalt, wie es ihre Obliegenheit und Pflicht erfodert, nicht beytreiben ... so werdet ihr hiedurch gnädigst ... befehliget, der in dem 47. §pho der Fürstl. Amts-Cammer-Ordnung enthaltenen Vorschrift, und der in Conformität derselben im Jahre 1740. von Unserer Fürstl. Cammer gemachten Verfügung genau nachzuleben, mithin in Beytreibung der Herrschaftlichen Gefälle nicht die geringste Nachsicht zu gebrauchen ... by :

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Demnach Wir mißfälligst vernehmen, wasgestalten denen, wegen der fremden Werber allbereit unterm 18ten April 1651. und nachher verschiedentlich ergangenen ... Landes-Verordnungen seit einiger Zeit nicht ... nachgelebet, sondern denselben ... entgegen gehandelt werde ... so setzen, ordnen und gebieten Wir Unsern sämtlichen Unterthanen hiedurch ernstlich ... 1) Auf die sich einschleichende Werber ... Aufsicht zu haben, und dieselben ... keinesweges bey sich zu dulden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Demnach Wir mißfälligst vernehmen, wasgestalten denen, wegen der fremden Werber allbereit unterm 18ten April 1651. und nachher verschiedentlich ergangenen ... Landes-Verordnungen seit einiger Zeit nicht ... nachgelebet, sondern denselben ... entgegen gehandelt werde ... so setzen, ordnen und gebieten Wir Unsern sämtlichen Unterthanen hiedurch ernstlich ... 1) Auf die sich einschleichende Werber ... Aufsicht zu haben, und dieselben ... keinesweges bey sich zu dulden ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir höchst misfällig vernehmen müssen, daß unter den Convictoribus auf Unserer Ivlivs Carls Vniversitaet zu Helmstädt, verschiedene, theils so gar Landes-Kinder, gefunden werden, welche der Wohlthat des Convictorii, in Betracht ihrer Lebensart, sehr unwürdig sind ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir höchst misfällig vernehmen müssen, daß unter den Convictoribus auf Unserer Ivlivs Carls Vniversitaet zu Helmstädt, verschiedene, theils so gar Landes-Kinder, gefunden werden, welche der Wohlthat des Convictorii, in Betracht ihrer Lebensart, sehr unwürdig sind ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir vernehmen, daß, in Fällen, wenn Höfe, wegen Liederlichkeit der Colonorum, zur Subhastation kommen, oft mehr, als drey Licitations-Termine, angesetzet werden. Wie diese Verzögerung ... leicht zum Nachtheil des Publici gereichen kann ; so habet ihr in dergleichen Fällen nie mehr, als drey Licitations-Termine, anzusetzen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen ... was vor vielfältige Beschwehrden von theils Unserer Unterthanen darüber eingelauffen, dass nicht allein ihre Erben-Zinss-oder Guths-Herrn in denen der Verordnung nach zu lösenden neuen Erben-Zinss-oder Meyer-Brieffen ihnen allerley neuerliche und beschwehrliche Conditiones auffbürden ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen ... was vor vielfältige Beschwehrden von theils Unserer Unterthanen darüber eingelauffen, dass nicht allein ihre Erben-Zinss-oder Guths-Herrn in denen der Verordnung nach zu lösenden neuen Erben-Zinss-oder Meyer-Brieffen ihnen allerley neuerliche und beschwehrliche Conditiones auffbürden ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen ... was vor vielfältige Beschwehrden von theils Unserer Unterthanen darüber eingelauffen, dass nicht allein ihre Erben-Zinss-oder Guths-Herrn in denen der Verordnung nach zu lösenden neuen Erben-Zinss-oder Meyer-Brieffen ihnen allerley neuerliche und beschwehrliche Conditiones auffbürden ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen ... was vor vielfältige Beschwehrden von theils Unserer Unterthanen darüber eingelauffen, dass nicht allein ihre Erben-Zinss-oder Guths-Herrn in denen der Verordnung nach zu lösenden neuen Erben-Zinss-oder Meyer-Brieffen ihnen allerley neuerliche und beschwehrliche Conditiones auffbürden ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1737 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: