Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Dass, obwol durch ... Edicte ... die Einfuhr und der Vertrieb des ... fremden Eisens ernstlich und bey Strafe ... verboten worden, Wir ... vernehmen müssen, welchergestalt ... insbesondere in dem Harz- und Weser-District, viel ... fremdes Eisen eingeführet sey, darin vertrieben und verarbeitet werde ... So setzen ... Wir ... dass von nun an, und bis zu Unserer ... Verordnung, in dem Harz- und Weser-District die Einfuhr und der Vertrieb alles fremden ... belegenen Hütten-Werken nicht verfertigten Eisens, gänzlich und ohne Ausnahme verboten ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Dass, obwol durch ... Edicte ... die Einfuhr und der Vertrieb des ... fremden Eisens ernstlich und bey Strafe ... verboten worden, Wir ... vernehmen müssen, welchergestalt ... insbesondere in dem Harz- und Weser-District, viel ... fremdes Eisen eingeführet sey, darin vertrieben und verarbeitet werde ... So setzen ... Wir ... dass von nun an, und bis zu Unserer ... Verordnung, in dem Harz- und Weser-District die Einfuhr und der Vertrieb alles fremden ... belegenen Hütten-Werken nicht verfertigten Eisens, gänzlich und ohne Ausnahme verboten ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von GOttes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneb. &c. Fügen hiermit zu wissen, Dass, obwol durch verschiedene vorhin ausgelassene Edicte in Unsern Landen die Einfuhr und der Vertrieb des auswärtigen fremden Eisens ernstlich und bey Strafe der Confiscation verboten worden

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneb. &c. Fügen hiermit zu wissen, Dass, obwol durch verschiedene vorhin ausgelassene Edicte in Unsern Landen die Einfuhr und der Vertrieb des auswärtigen fremden Eisens ernstlich und bey Strafe der Confiscation verboten worden by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen. Demnach Wir misfällig vernommen, daß die Garde-Reuters bey Abholung des Services aus denjenigen Gemeinden, welche solche zu entrichten schuldig ... entweder von den Gemeinden sich defrayiren lassen oder im Kruge auf gemeine Unkosten zehren ... Als verordnen und befehlen Wir ... daß niemand von den Garde-Reutern ... sich bey namhafter Strafe weiter unterstehen solle, von den Gemeinden ... an freyer Zehrung, Trank, Futter oder baarem Gelde etwas zu fodern ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen. Demnach Wir misfällig vernommen, daß die Garde-Reuters bey Abholung des Services aus denjenigen Gemeinden, welche solche zu entrichten schuldig ... entweder von den Gemeinden sich defrayiren lassen oder im Kruge auf gemeine Unkosten zehren ... Als verordnen und befehlen Wir ... daß niemand von den Garde-Reutern ... sich bey namhafter Strafe weiter unterstehen solle, von den Gemeinden ... an freyer Zehrung, Trank, Futter oder baarem Gelde etwas zu fodern ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, obgleich durch Unsere gnädigste Verordnung vom 11ten April 1755. festgesetzet worden, dass in Unsern Landen hinführo, ausser den Buchhändlern, sich niemand, bey Strafe von 10 Thaler auf jeden Contraventions-Fall, unternehmen solle, ohne Unsere zuvor dazu gesuchte und erhaltene gnädigste Erlaubniss Praenumerationes auf Bücher anzunehmen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, obgleich durch Unsere gnädigste Verordnung vom 11ten April 1755. festgesetzet worden, dass in Unsern Landen hinführo, ausser den Buchhändlern, sich niemand, bey Strafe von 10 Thaler auf jeden Contraventions-Fall, unternehmen solle, ohne Unsere zuvor dazu gesuchte und erhaltene gnädigste Erlaubniss Praenumerationes auf Bücher anzunehmen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen hiemit öffentlich zu wissen, Obwol durch verschiedene sowol von Unsern Vorfahren an der Landes-Fürstl. Regierung, als auch von Unsers in Gott ruhenden Herrn Brudern Liebden und Uns selbsten außgelassene und wiederholete Fürstl. Edicte und Verordnungen das außwertige und frembde Eisen, dessen Verhandlung und Vertrieb in Unserm Fürstenthum und Landen bey willkührlicher und ernstlicher Bestraffung ... verboten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen hiemit öffentlich zu wissen, Obwol durch verschiedene sowol von Unsern Vorfahren an der Landes-Fürstl. Regierung, als auch von Unsers in Gott ruhenden Herrn Brudern Liebden und Uns selbsten außgelassene und wiederholete Fürstl. Edicte und Verordnungen das außwertige und frembde Eisen, dessen Verhandlung und Vertrieb in Unserm Fürstenthum und Landen bey willkührlicher und ernstlicher Bestraffung ... verboten worden ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen hiemit öffentlich zu wissen, Obwol durch verschiedene sowol von Unsern Vorfahren an der Landes-Fürstl. Regierung, als auch von Unsers in Gott ruhenden Herrn Brudern Liebden und Uns selbsten außgelassene und wiederholete Fürstl. Edicte und Verordnungen das außwertige und frembde Eisen, dessen Verhandlung und Vertrieb in Unserm Fürstenthum und Landen bey willkührlicher und ernstlicher Bestraffung ... verboten worden ... written by and published by . This book was released on 1708 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Ob zwar schon vorhin von Unsern in Gott-ruhenden Vorfahren an der Regierung durch verschiedene nach und nach publicirte Edicte verordnet, wie und welchergestalt das Bauwesen der Unterthanen auf dem Lande ordentlicher eingerichtet, ... So müssen Wir doch mißfällig vernehmen, daß ... denen ... Verordnungen nicht gebührend gelebet- und insonderheit die im Weeser-District bis dahero neu-erbauete Häuser ... theils zu groß angeleget ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Ob zwar schon vorhin von Unsern in Gott-ruhenden Vorfahren an der Regierung durch verschiedene nach und nach publicirte Edicte verordnet, wie und welchergestalt das Bauwesen der Unterthanen auf dem Lande ordentlicher eingerichtet, ... So müssen Wir doch mißfällig vernehmen, daß ... denen ... Verordnungen nicht gebührend gelebet- und insonderheit die im Weeser-District bis dahero neu-erbauete Häuser ... theils zu groß angeleget ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns ... vorgetragen worden, daß die Müller sowol als auch Mahl-Gäste bey der gar öfteren Veränderung, Verführung, auch Auf- und Annehmung untüchtiger Müller-Knechte schlecht beraten werden ... so setzen und ordnen Wir hiemit (1) daß kein Müller einen Knecht, der nicht ... ein richtiges Zeugniß ... beygebracht, bey 20 Thaler Strafe auf- und angenommen werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns ... vorgetragen worden, daß die Müller sowol als auch Mahl-Gäste bey der gar öfteren Veränderung, Verführung, auch Auf- und Annehmung untüchtiger Müller-Knechte schlecht beraten werden ... so setzen und ordnen Wir hiemit (1) daß kein Müller einen Knecht, der nicht ... ein richtiges Zeugniß ... beygebracht, bey 20 Thaler Strafe auf- und angenommen werden solle ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiermit zu wissen: demnach Wir missfälligst vernehmen müssen, dass der ergangenen Verordnung zuwider in Unsern Landen hin und wieder ungestempelte Charten gebraucht ... Gegeben in ... Braunschweig, den 5ten December, 1768

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Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiermit zu wissen: demnach Wir missfälligst vernehmen müssen, dass der ergangenen Verordnung zuwider in Unsern Landen hin und wieder ungestempelte Charten gebraucht ... Gegeben in ... Braunschweig, den 5ten December, 1768 written by and published by . This book was released on 1768 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden, und fügen hiedurch zu wissen, Demnach Wir auf den Uns unterthänigst erstatteten Bericht, wasgestalt an verschiedenen Orten Unserer Lande einige gar beträchtliche Summen Contributions-Gelder bishero im Rückstande geblieben sind. nöthig gefunden haben, durch eine dazu besonders angeordnete Commission die Berwandniss von solchen Contributions-Restanten, also auch überhaupt das Contributions-Wesen im Lande, und wie dabey bishero verfahren worden, untersuchen zu lassen, und Wir dann aus dem davon eingelangten Berichte höchstmissfällig vernehmen müssen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden, und fügen hiedurch zu wissen, Demnach Wir auf den Uns unterthänigst erstatteten Bericht, wasgestalt an verschiedenen Orten Unserer Lande einige gar beträchtliche Summen Contributions-Gelder bishero im Rückstande geblieben sind. nöthig gefunden haben, durch eine dazu besonders angeordnete Commission die Berwandniss von solchen Contributions-Restanten, also auch überhaupt das Contributions-Wesen im Lande, und wie dabey bishero verfahren worden, untersuchen zu lassen, und Wir dann aus dem davon eingelangten Berichte höchstmissfällig vernehmen müssen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass ohnerachtet Unserer, wegen Abschaffung der Stroh-Dächer, unterm 10. Junii 1747 erlassenen höchsten Verordnung, und des dieserhalb unterm 27. Decembris 1748 erlassenen höchsten Circular-Rescripts, worin ausdrücklich befohlen worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ... written by Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog) and published by . This book was released on 1744 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol durch verschiedene von Unsern ... Vorfahren an der Regierung, insonderheit unterm 19ten Jun: 1713 publicirte, und den 2ten Dec: 1726 renovirte Verordnungen, die ordentliche und verständliche Einrichtung der bey Unseren Fürstl. Collegiis zu übergebenden Suppliquen ... anbefohlen worden; daß Wir dennoch mißfällig vernehmen müssen, wie solchen Constutionibus der Zeit gar schlecht gelebet werde ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol durch verschiedene von Unsern ... Vorfahren an der Regierung, insonderheit unterm 19ten Jun: 1713 publicirte, und den 2ten Dec: 1726 renovirte Verordnungen, die ordentliche und verständliche Einrichtung der bey Unseren Fürstl. Collegiis zu übergebenden Suppliquen ... anbefohlen worden; daß Wir dennoch mißfällig vernehmen müssen, wie solchen Constutionibus der Zeit gar schlecht gelebet werde ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob Wir gleich aus Landes-Väterlicher Wolmeynung vorlängst verordnet haben, dass, Feuers-Gefahr zu verhüten, bey neuen Gebäuden, Feuerfeste Schornsteine aufgeführet werden sollen, So vernehmen Wir ... dass solche heilsame Verordnung von ... Gemeinen, bey Erbauung ihrer Hirten- oden anderer Gemeine-Häuser, bishero strafbarer Weise ausser Acht gelassen worden, Wir befehlen ... die Gemeinen bey 20. Reichs-Thaler Strafe dahin anzuweisen, und darüber zu halten, dass dieselbe bey Erbauung neuer Hirten-Schäfer-Schul- und Wittwen- auch anderer Gemeine-Häuser Feuerfeste bauen, und tüchtige gemauerte Schornsteine aufführen müssen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir höchst misfällig vernehmen müssen, daß unter den Convictoribus auf Unserer Ivlivs Carls Vniversitaet zu Helmstädt, verschiedene, theils so gar Landes-Kinder, gefunden werden, welche der Wohlthat des Convictorii, in Betracht ihrer Lebensart, sehr unwürdig sind ...

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