Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein MIssethäter, dafern er der MIssethat genugsam überwiesen worden, wenn er dieselbe gleich nicht bekennen wollte, dennoch ohne einige peinliche Frage verurtheilet werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein MIssethäter, dafern er der MIssethat genugsam überwiesen worden, wenn er dieselbe gleich nicht bekennen wollte, dennoch ohne einige peinliche Frage verurtheilet werden solle ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein Missethäter, dafern er der Missethäter, dafern er der Missethat genugsam überwiesen worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich die Fast-Nachts-Schwärmereyen sowol in der Landes-Ordnung, als nachhero vielfältig verboten worden, So vernehmen Wir dennoch mit äussersten Missfallen, dass dagegen in den Land-Städten, insonderheit aber auf dem platten Lande vielfältig gehandelt, und an vielen Orten solche ... Fast-Nachts-Schwärmerey dergestalt ungescheuet getrieben werde, dass Knechte und Mägde ... wie unsinnig umherlaufen, ihre Bekannten und Dienst-Herren zu Spendirung Kuchens oder Branteweins, oder des ... Geldes nötigen, gar nichts arbeiten, sondern die Zeit mit Müssig-gehen, Tanzen und Schwelgen, liederliche Weise zubringen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiedurch zu wissen, Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, dass von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die insgemein bestimmte Summe von 20. Fürsten Gulden, so nach jetziger Münze siebenzehn Thaler 12. Ggr. thun, oder die per Priuilegia specialia indulgirte höheren Summen, welche, nebst dem Innhalt solcher Privilegien, die Magistrate und Obrigkeiten, so dergleichen erhalten haben, oder noch künftig erhalten werden, in den hiesigen Anzeigen, damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, bekannt zu machen haben, beträgt ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiermit zu wissen, Was massen häufige Klagen darüber gehöret werden, dass viele Leute, insonderheit unnütze Müssiggänger, und die ihr Brod auf andere rechtschaffene Art nicht verdienen wollen, sich frevelhafter Weise unterstehen, in Teichen und Wassern, da sie nicht berechtiget sind, heimlich zu fischen, und sich zum Schein des kleinen Angels bedienen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Ob Wir gleich vor einiger Zeit den gnädigsten Befel haben ergehen lassen, dass das in der hiesigen Waisenhausbuchdruckerey, zum Gebrauch der Schuljugend, gedruckte kleine Evangelienbuch in allen Schulen, gleich den übrigen Schulbüchern, gebrauchet werden solle ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir höchst misfällig vernehmen müssen, daß unter den Convictoribus auf Unserer Ivlivs Carls Vniversitaet zu Helmstädt, verschiedene, theils so gar Landes-Kinder, gefunden werden, welche der Wohlthat des Convictorii, in Betracht ihrer Lebensart, sehr unwürdig sind ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir höchst misfällig vernehmen müssen, daß unter den Convictoribus auf Unserer Ivlivs Carls Vniversitaet zu Helmstädt, verschiedene, theils so gar Landes-Kinder, gefunden werden, welche der Wohlthat des Convictorii, in Betracht ihrer Lebensart, sehr unwürdig sind ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich in denen ... Kayserlichen ... Rechten, deutlich geordnet und versehen ist, dass Capitalia, welche unmündige oder minderjärige Gläubigere zu fodern haben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern mit Sicherheit anders nicht ausgezahlet werden können, als wenn ein Obrigkeitliches Decretum de solvendo vorhergegangen ist, So müssen wir ... vernehmen, dass diese ... Verordnung nicht nur vielfältig ausser Obacht gelassen, sondern auch wegen der ausgenommenen Fälle, ob in diesem oder jenem Falle, die Ertheilung eines solchen Decreti nötig oder nicht ... sey... Dieser Ungelegenheit auf einmal abzuhelfen setzen ... Wir ... dass ... die den Unmündigen und Minderjährigen schuldige Capitalien ... die Fällen mögen beschaffen seyn wie sie wollen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Ob Wir gleich, dem geistlichen Straf- und Ermahnungs-Amte der Prediger, in so weit sich dasselbe in seinen gebührlichen Schranken behält, irgends Einhalt zu thun, von Uns so weit entfernet seyn lassen, dass Wir Uns vielmehr zu denselben zuversichtlich versehen, sie werden, solchem nach Pflicht und Gewissen ein Gnügen zu leisten, als solche, die Gott Rechenschaft dafür geben sollen, mit heiligem Eifer und christlicher Klugheit bedacht seyn, wobey Wir, sie auch gegen jedermann Landesfürstlich zu schützen, gnädigst geneigt sind ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer eingesessenen Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Obgleich in denen gemeinen Kayserlichen/ in hiesigen Landen angenommenen Rechten/ deutlich geordnet und versehen ist/ daß Capitalia , welche unmündige ... Gläubigere zu fordern haben/ denselben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern ... nicht ausgezahlet werden können ... [Geben in Unser Stadt Braunschweig den 17ten Februarii 1745.]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Obgleich in denen gemeinen Kayserlichen/ in hiesigen Landen angenommenen Rechten/ deutlich geordnet und versehen ist/ daß Capitalia , welche unmündige ... Gläubigere zu fordern haben/ denselben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern ... nicht ausgezahlet werden können ... [Geben in Unser Stadt Braunschweig den 17ten Februarii 1745.] by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ...

Download Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1754 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wie es zum Besten des Publici und Unserer getreuen Unterthanen gereichen würde, wenn Wir nach dem Vorgange verschiedener anderer Reichstände und Staaten eine auf Italienische Art eingerichtete Lotterie in Unsern Landen gleichfalls einführen liessen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wie es zum Besten des Publici und Unserer getreuen Unterthanen gereichen würde, wenn Wir nach dem Vorgange verschiedener anderer Reichstände und Staaten eine auf Italienische Art eingerichtete Lotterie in Unsern Landen gleichfalls einführen liessen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich die Fast-Nachts-Schwärmereyen sowol in der Landes-Ordnung, als nachhero vielfältig verboten worden ...

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