Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Obgleich durch die Landes-Verordnung d.d. den 2. Nov. 1767, die Abstellung der Fastnachts-Schwärmereyen und anderer Unziemlichkeiten auf dem platten Lande betreffend, auch die Ungezogenheiten der Knechte und Mägde in den Winter-Spinnestuben aufs schärfste verboten worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Obgleich durch die Landes-Verordnung d.d. den 2. Nov. 1767, die Abstellung der Fastnachts-Schwärmereyen und anderer Unziemlichkeiten auf dem platten Lande betreffend, auch die Ungezogenheiten der Knechte und Mägde in den Winter-Spinnestuben aufs schärfste verboten worden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben den sämtlichen Predigern auf dem platten Lande die Verordnung d.d. den 5ten November 1748 wegen der Einsammlung der Armengelder auf dem platten Lande, und der Haltung der Register über ihre Eingepfarrten durch das Konsistorium in Erinnerung bringen und deren Befolgung ihnen bei schwerer Verantwortung einschärfen lassen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Euch ist bekannt, wie bereits durch eine Verordnung vom 13ten Febr. 1764 der Handel mit Wein, Caffee, Thee und Zucker den auf dem platten Lande angesetzten Victualien-Händlern gänzlich untersagt worden, und die Contravenienten nicht nur mit dem Verlust der Concession bestrafet werden sollen, sondern auch den Wirthen dergleichen an die Einwohner der Dorf-Gemeine und die Landleute zu verabfolgen, bey 20 Thaler Strafe verboten, und überhaupt nur denjenigen Wirthen, welche in Dörfern, wodurch eine Poststrasse geht, dergleichen, jedoch ebenfalls nur unter gewissen Einschränkungen, bey sich vorräthig zu haben, und in Bereitschaft zu halten, gestattet ist ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c.&c. Wir haben in der von Uns erlassenen Verordnung vom 18ten d. M. befohlen, dass die Contribution nach den rectificirten Catastris de fixis & incertis, vom Monate May dieses Jahrs an, bezahlet ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Durch die Landesherrliche Verordnung vom 12ten Junius 1786. ist zwar ein besonderes Schul-Direktorium angeordnet, und sämmtliche Schulen im Lande, wie auch die Obrigkeiten, in Schulsachen an dasselbe verwiesen worden, bey welcher Einrichtung Wir bloss die so nöthige Verbesserung des Schulwesens Landesväterlich vor Augen gehabt haben ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Ob zwar Wir wohl erwarten durften, dass in Gemässheit der unterm 10ten Februar v. J. gegen die unconcessionirten Hausirer erlassenen Verordnung und im Gefolge der sub eodem gegebenen Vorschrift wegen der etwa zu ertheilenden Erlaubnissscheine an die concessionirten Hausirer diesem für die Sicherheit des Landes und den einheimischen Verkehr so verderblichen Unfug des Hausirens auf das nachdrücklichste gesteuert seyn würde ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da in der Verordnung vom 17ten May 1757 in puncto Juramentorum, in Betreff des Beweises durch Eyde unter andern sub Nro. 1. verordnet worden, dass derjenige, dem ein Eyd deferiret worden, binnen den nächstern vier Wochen, sub poena recusati, sich darauf, ob er ihn acceptiren, oder, in so weit es den Rechten gemäss, referiren wolle, zu erklären schuldig seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt verschiedene Brandteweinbrenner beydes in Unsern Land-Städten, und auf dem Lande, es sich bis daher angemaasset, nicht selten noch kürzer, als einen ganzen Tag zu brauen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie, obwohl durch eine Landesherrliche Verordnung, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgetragen worden, wasgestalt unter den in Unsern Landen befindlichen Tobacks Fabrikanten einige, zu vermeyntlicher Erweiterung ihres Gewerbes, auf den Irrweg verfallen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1798 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen, und weil man bemerket, dass das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes von den Abdeckern nicht mit der gehörigen Vorsicht geschehen, verordnet worden, dass während der, der Seuche halber, noch vorwaltenden Gefahr kein verrecktes Hornvieh weiter aufgehauen, sondern, wenn es an einer innerlichen Krankheit, und nicht durch äusserlichen Zufall oder Schaden crepiret, unabgedeckt und unaufgehauen, so wie es gefallen, sofort eingescharret werden solle ...

Download Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen, und weil man bemerket, dass das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes von den Abdeckern nicht mit der gehörigen Vorsicht geschehen, verordnet worden, dass während der, der Seuche halber, noch vorwaltenden Gefahr kein verrecktes Hornvieh weiter aufgehauen, sondern, wenn es an einer innerlichen Krankheit, und nicht durch äusserlichen Zufall oder Schaden crepiret, unabgedeckt und unaufgehauen, so wie es gefallen, sofort eingescharret werden solle ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen, und weil man bemerket, dass das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes von den Abdeckern nicht mit der gehörigen Vorsicht geschehen, verordnet worden, dass während der, der Seuche halber, noch vorwaltenden Gefahr kein verrecktes Hornvieh weiter aufgehauen, sondern, wenn es an einer innerlichen Krankheit, und nicht durch äusserlichen Zufall oder Schaden crepiret, unabgedeckt und unaufgehauen, so wie es gefallen, sofort eingescharret werden solle ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen, und weil man bemerket, dass das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes von den Abdeckern nicht mit der gehörigen Vorsicht geschehen, verordnet worden, dass während der, der Seuche halber, noch vorwaltenden Gefahr kein verrecktes Hornvieh weiter aufgehauen, sondern, wenn es an einer innerlichen Krankheit, und nicht durch äusserlichen Zufall oder Schaden crepiret, unabgedeckt und unaufgehauen, so wie es gefallen, sofort eingescharret werden solle ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1782 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch die Landesverordnung vom 19ten September 1776, die Maatze des Haspels und der Gehalt des Kaufgarns auf das genaueste bestimmt, auch nachher verschiedentlich durch Circulair-Rescripte die strenge Befolgung dieser Verordnung aufs nachdrücklichste befohlen worden ...

Download Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch die Landesverordnung vom 19ten September 1776, die Maatze des Haspels und der Gehalt des Kaufgarns auf das genaueste bestimmt, auch nachher verschiedentlich durch Circulair-Rescripte die strenge Befolgung dieser Verordnung aufs nachdrücklichste befohlen worden ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch die Landesverordnung vom 19ten September 1776, die Maatze des Haspels und der Gehalt des Kaufgarns auf das genaueste bestimmt, auch nachher verschiedentlich durch Circulair-Rescripte die strenge Befolgung dieser Verordnung aufs nachdrücklichste befohlen worden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Aus der unterm heutigen dato publicirten Verordnung werdet ihr in Mehrerem ersehen, was wegen der herumziehenden Olitäten- und Arznei-Händler und des verbotenen Handels mit ihren Waaren in den hiesigen Landen verfügt worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8 December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet ...

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