Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben/ daß dem Witwen/ Waisen/ und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spiel-Karten/ als das ... dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust/ mit einem leidlichen Impost beleget ... und Unsere Unterthanen sich keiner andern als mit dem Geld-Stempel bezeichneten Karten bedienen sollen ... [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel den 20sten Martii 1745.]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben/ daß dem Witwen/ Waisen/ und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spiel-Karten/ als das ... dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust/ mit einem leidlichen Impost beleget ... und Unsere Unterthanen sich keiner andern als mit dem Geld-Stempel bezeichneten Karten bedienen sollen ... [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel den 20sten Martii 1745.] by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben, daß den Witwen, Waisen, und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spielkarten, als das gewöhnlichste und dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust, mit einem leidlichen Impost beleget, zu dem Ende gestempelt werden ..

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiermit zu wissen: Was massen bey einigen ein unvermuteter Zweifel darüber entstanden, ob die bekannte Landes-Constitution wider den Haus-Diebstahl, vom 2ten Januarii 1714. auch wider diejenigen Haus-Diebe Platz finde, welche das gestolne freywillig ... restituiren ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Uns ist unterthänigst vorgestellet worden, daß zu denen piis usibus, welche Witwen, Waisen und Armen zugewendet werden ... ein Zuschuß erfolgen könne, wenn die im Lande jährlich zu verbrauchende Calender mit einem leidlichen Impost beleget würden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden, und fügen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir ... vernommen haben, daß der unterm 21sten Novembris 1715. wegen eines vollen Haspels und des Kauf-Garns ... ergangenen ... Verordnungen, fast durchgehends entgegen gehandelt ... wird...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden/ und fügen hiermit zu wissen/ wasgestalt Wir mit ungnädigem Mißfallen vernommen haben/ daß der unterm 21sten Novembris 1715. wegen eines vollen Haspels und des Kauf-Garns/ in hiesigen Landen ergangenen ernstlichen Verordnung/ fast durchgehends entgegen gehandelt/ und nicht nur zu wenig Faden aufgehaspelt ... Wann Wir aber solcher Unordnung ... ferner nachzusehen keinesweges gemeynet sind; So wollen Wir obgedachte ... Verordnung hiermit erneuert ... haben ... [Geben Salzthal/ den 8ten August 1744.]

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob Wir gleich aus Landes-Väterlicher Wolmeynung vorlängst verordnet haben, dass, Feuers-Gefahr zu verhüten, bey neuen Gebäuden, Feuerfeste Schornsteine aufgeführet werden sollen, So vernehmen Wir ... dass solche heilsame Verordnung von ... Gemeinen, bey Erbauung ihrer Hirten- oden anderer Gemeine-Häuser, bishero strafbarer Weise ausser Acht gelassen worden, Wir befehlen ... die Gemeinen bey 20. Reichs-Thaler Strafe dahin anzuweisen, und darüber zu halten, dass dieselbe bey Erbauung neuer Hirten-Schäfer-Schul- und Wittwen- auch anderer Gemeine-Häuser Feuerfeste bauen, und tüchtige gemauerte Schornsteine aufführen müssen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wohl von Unsern ... Vorfahren an der Landes-Regierung ... die nützliche Verordnung gemacht worden/ daß die ... in hiesige Unsere Vestung hereinkommende Wagen/ jeder wenigstens zehen oder zwölf Kieserlinge ... mit herein bringen sollen/ diese Verordnung auch durch das unterm 17ten April 1699. öffentlich ergangene gedruckte Edict ... wiederholet ... dieses ... fast gantz ausser Achtung gekommen/ Wir demnach ... bewogen worden/ vorgedachtes Edict ... zu wiederholen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns angezeiget worden, daß die auswärtigen Heller sich häufig in Unsere Lande einschleichen, auch wol gar Unseren Unterthanen .. aufgedrungen werden wollen; dannenhero Wir Uns genötiget sehen, die ... wider diese schlechte Münz-Sorte publicirten Verbote zu erneuern. Wir setzen und verordnen also hiedurch, daß obgesagte auswärtige Heller ... weiter nicht geduldet, noch ... angenommen werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, daß in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern ... solle eingezogen und ausgeladen werden

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Wir haben in Unserer unterm 28sten Nov. v. J. publicirten Verordnung unter andern diejenigen 8 und 4 ggl. Stücke ... weil solche nicht gar viel über die Hälfte des darauf bemerkten Werts halten, und wovon die 8 ggl. St. gegen die hiesigen neuen 1/3. St. 24 3/4. pCent schlechter, also nur 6 ggl. 7. pf. werth sind, ernstlich, und bey namhafter Strafe, in Unseren Landen verbieten lassen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Wir haben in Unserer unterm 28sten Nov. v. J. publicirten Verordnung unter andern diejenigen 8 und 4 ggl. Stücke ... weil solche nicht gar viel über die Hälfte des darauf bemerkten Werts halten, und wovon die 8 ggl. St. gegen die hiesigen neuen 1/3. St. 24 3/4. pCent schlechter, also nur 6 ggl. 7. pf. werth sind, ernstlich, und bey namhafter Strafe, in Unseren Landen verbieten lassen ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Wir haben in Unserer unterm 28sten Nov. v. J. publicirten Verordnung unter andern diejenigen 8 und 4 ggl. Stücke ... weil solche nicht gar viel über die Hälfte des darauf bemerkten Werts halten, und wovon die 8 ggl. St. gegen die hiesigen neuen 1/3. St. 24 3/4. pCent schlechter, also nur 6 ggl. 7. pf. werth sind, ernstlich, und bey namhafter Strafe, in Unseren Landen verbieten lassen ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1759 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ... written by Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog) and published by . This book was released on 1744 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Zweifel vorgefallen, ob dasjenige, was im 18ten Titul der Heinrichstädtischen Statuten und Unserer Declaration vom 21ten December, 1746. von der Successione conjugum verordnet ist, auch auf die von dem verstorbenen Ehegatten anderwerts im Lande nachgelassenen Güter zu erstrecken, mithin der überbleibende Ehegatte zu denselben, wie zu der übrigen Erbschaft, zu admittiren sey ... Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 18ten Septembr. 1751

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Zweifel vorgefallen, ob dasjenige, was im 18ten Titul der Heinrichstädtischen Statuten und Unserer Declaration vom 21ten December, 1746. von der Successione conjugum verordnet ist, auch auf die von dem verstorbenen Ehegatten anderwerts im Lande nachgelassenen Güter zu erstrecken, mithin der überbleibende Ehegatte zu denselben, wie zu der übrigen Erbschaft, zu admittiren sey ... Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 18ten Septembr. 1751 by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, daß in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern, auch Tonnen, in gehöriger Grösse ,,, solle eingezogen und ausgeladen werden ...

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