Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ...

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Book Synopsis Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

Download or read book Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen und jeden ... zu wissen, was massen wahrzunehmen gewesen, daß .̤ wegen der .̤ nach Hause gelassenen Soldaten ... gaentzlich eximiret seyn, und lediglich unter Unsers Kriegs-Collegii allhier Jurisdiction, stehen wollen ... Wir haben demnach ... vor noethig befunden, ... daß ... bis auf weitere Verordnung, saemtliche damahls, mit einstweiliger Reservation ihres obligaten Standes dimittirte Leuthe, in so weit ermeldten Unsers Kriegs-Collegii Jurisdiction unterworffen bleiben ... uebrigens aber stehen dieselbe insgesammt sowohl in Civil- als Criminal-Faellen unter der Obrigkeit des Orths, wo sie sich dermalen niedergelassen oder aufhalten ... written by Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1737 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: