Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiemit zu wissen: Ob Wir zwar allbereit vorhin zu verschiedenen mahlen zu Verhütung des schändlichen desertirens von Unserer Miliz an die sämbtliche Obrigkeiten in Unsern Landen nöthige Befehle ergehen, auch denjenigen welche dergleichen Deserteurs anmelden oder liessern würden, eine gewisse Discretion verheissen lassen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiemit zu wissen: Ob Wir zwar allbereit vorhin zu verschiedenen mahlen zu Verhütung des schändlichen desertirens von Unserer Miliz an die sämbtliche Obrigkeiten in Unsern Landen nöthige Befehle ergehen, auch denjenigen welche dergleichen Deserteurs anmelden oder liessern würden, eine gewisse Discretion verheissen lassen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, Ob zwar allbereit vorhin von Unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnd. durch eine besondere Constitution ... dass zu Steurung des schändlichen Müssiggangs und anderer durch das Herrenlose Gefinde verübenden Laster keiner Manns- noch Weibes-Persohn so des Vermögens, dass sie ihr Brodt verdienen können, auf ihre eigene Hand zu sitzen ... Wann Wir aber über vorgedachte Verordnung ferner mit allem Nachdruck zu halten gemeynet seyn ... zu renoviren gnädigst für gut befinden. So ist hiemit an alle und jede Obrigkeiten in Unsern Landen Unser ... Befehl, dass sie und ein jeder sines Orths nach dergleichen Gefinde und welcher gestalt sie sich ernehren ... so würcklich eines Lasterhafften Lebens überführet werden können

Download Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, Ob zwar allbereit vorhin von Unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnd. durch eine besondere Constitution ... dass zu Steurung des schändlichen Müssiggangs und anderer durch das Herrenlose Gefinde verübenden Laster keiner Manns- noch Weibes-Persohn so des Vermögens, dass sie ihr Brodt verdienen können, auf ihre eigene Hand zu sitzen ... Wann Wir aber über vorgedachte Verordnung ferner mit allem Nachdruck zu halten gemeynet seyn ... zu renoviren gnädigst für gut befinden. So ist hiemit an alle und jede Obrigkeiten in Unsern Landen Unser ... Befehl, dass sie und ein jeder sines Orths nach dergleichen Gefinde und welcher gestalt sie sich ernehren ... so würcklich eines Lasterhafften Lebens überführet werden können PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, Ob zwar allbereit vorhin von Unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnd. durch eine besondere Constitution ... dass zu Steurung des schändlichen Müssiggangs und anderer durch das Herrenlose Gefinde verübenden Laster keiner Manns- noch Weibes-Persohn so des Vermögens, dass sie ihr Brodt verdienen können, auf ihre eigene Hand zu sitzen ... Wann Wir aber über vorgedachte Verordnung ferner mit allem Nachdruck zu halten gemeynet seyn ... zu renoviren gnädigst für gut befinden. So ist hiemit an alle und jede Obrigkeiten in Unsern Landen Unser ... Befehl, dass sie und ein jeder sines Orths nach dergleichen Gefinde und welcher gestalt sie sich ernehren ... so würcklich eines Lasterhafften Lebens überführet werden können by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, Ob zwar allbereit vorhin von Unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnd. durch eine besondere Constitution ... dass zu Steurung des schändlichen Müssiggangs und anderer durch das Herrenlose Gefinde verübenden Laster keiner Manns- noch Weibes-Persohn so des Vermögens, dass sie ihr Brodt verdienen können, auf ihre eigene Hand zu sitzen ... Wann Wir aber über vorgedachte Verordnung ferner mit allem Nachdruck zu halten gemeynet seyn ... zu renoviren gnädigst für gut befinden. So ist hiemit an alle und jede Obrigkeiten in Unsern Landen Unser ... Befehl, dass sie und ein jeder sines Orths nach dergleichen Gefinde und welcher gestalt sie sich ernehren ... so würcklich eines Lasterhafften Lebens überführet werden können written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1703 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c., Fügen hiemit zu wissen, Demnach Wir vernehmen, was gestalt verschiedene allbereit vorhin verruffene schlimme Scheide-Müntz-Sorten zu nicht geringen Verderb des Commercii eine zeithero in grosser Quantität sich wieder eingeschlichen ... So gebieten Wir aus Landes-Fürstlicher Macht und Gewalt bey Vermeydung hoher willführlicher Bestraffung hiemit ernstlich, dass weder von Einheimischen noch in Unsern Landen trafiquirenden ... von 1ten Januarii des bevorstehenden Jahrs an die Sächliche zwey und einfache gute Groschen höher nicht als respective für 20. und 10. Pfennige, die Brandenburgische wie auch die Hildesheimische sechs Pfennigstück, Mattier und Dreyer ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Ob zwar allbereit vorhin von Unsern Vorfahren an der Regierung, insonderheit in dem Landtages Abschiede de Anno 1597. heylsamlich verordnet, dass alle und jede Meyer damit denen Guts-Herren ihr utile dominium nicht intervertiret, und aus Meyer-Gütern nach Langheit der Zeit Erben- oder Zins-Güter gemachet werden mögen ... So müssen Wir jedoch mit besondern Missfallen vernehmen, wie über die Widersetzligkeit derer Meyer nichts destoweniger vielfältig zeithero geklaget worden ... So setzen, ordnen und wollen Wir hiemit, dass ... ein oder ander Meyer in denen vormahligen beschwerlichen Krieges-Zeiten und nachhero die neue Bemeyerung nicht gefundet, und also in praescriptione perpetuae coloniae sich fundiren wolte ... Immassen dann allen und jeden Obrigkeiten hiemit zugleich gnädigst und ernstlich anbefohlen wird ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts, und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit allen und jeden Unsern Prälaten ... gnädigst zu wissen, Dass, ob zwar ... wegen des verbohtenen Ausfordern ... bereits unterm Dato 29. Decembris 1646. heilsahme Verordnung gemachet, Wir dennoch ... vernehmen müssen, welcher gestalt solch verdamliches Rauffen ... sehr überhand genommen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit allen und jeden Unsern Prälaten ... zu wissen, was gestalt Wir ... vernommen, dass verschiedene Zehend-Pflichtige mittelst unrichtiger Setzung der Stiegen oder Hauffen auf dem Zehend-pflichtigen Lande denen Zehend-Herren das Ihrige unrechtmässiger Weise ... zu entziehen trachten ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts u. Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Ob zwar allbereit vorhin von Unsern Vorfahren an der Regierung, insonderheit in dem Landtages Abschiede de Anno 1597. heylsamlich verordnet, dass alle und jede Meyer damit denen Guts-Herren ihre utile dominium nicht intervertiret, und aus Meyer-Gütern nach Langheit der Zeit Erben-oder Zinss-Güter gemachet werden mögen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts, und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen allen und jeden Unseren Praelaten ... hiermit zu wissen, dass ob zwar ... verordnet worden, dass ein jeder Einwohner ihre ... Weiden möglichst conserviren, und an statt der Verdorreten andere grüne wieder zu pflantzen ... solle, Wir jedoch ... vernehmen müssen, wie ... bey jetzigen Holtz-Mangel ... Unsern gnädigsten Verordnungen wenig nachgelebet worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts un. Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, Nachdemmahlen Wir in betracht, dass nicht allein wegen des modi wornach bisshero der Hueffen-Schatz in Unsern Landen ausgebracht ... sondern auch damit Unsere Unterthanen darunter einiger sublevation zu geniessen haben möchten ... dass nechstinstehenden Michaelis zum erstenmahle derselbige Land-Schatz und dan[n] darauff folgenden Martini derselbe abermahlen ohne einige remission gezahlet werden soll

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts, und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen allen und jeden Unseren Praelaten ... hiermit zu wissen, dass ob zwar ... verordnet worden, dass ein jeder Einwohner in Unsern Lande ihre ... Weiden möglichst conserviren, und an statt der Verdorreten andere grüne wieder zu pflantzen ... solle, Wir jedoch ... vernehmen müssen, wie ... bey jetzigen Holtz-Mangel ... Unsern gnädigsten Verordnungen wenig nachgelebet worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiemit zu wissen, ob zwar wol durch vielfältige ... Edicta ... verordnet worden, dass so wol die Schäffere ... als auch die Bauers-Leute ... ihren mit oder bey sich habenden Hunden, um und dadurch zu verhüten, dass sie nicht so sehr durch Busch und Bracken dringen ... grosse Schleiff- oder Zwerg-Knüttel ... anhängen ... sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts, und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiemit allen und jeden Unsern Prälaten ... gnädigst zu wissen: Daß, ob zwar ... wegen des verbohtenen Ausfordern ... bereits unterm Dato 29. Decembris 1646. heilsahme Verordnung gemachet, Wir dennoch ... vernehmen müssen, welcher gestalt solch verdamliches Rauffen ... sehr überhand genommen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, ist auch vorhin zur gnüge bekandt, was massen Wir wegen der in Unsern Fürstenthum und Landen sich als zuhäuffig einschleichenden frembden, mehrern theils muhtwilligen Bettler, mittelst eines am 3. Octobris Anno 1698. promulgirten, auch nachgehends unterm 19. ejusdem dess nächst dara[...] eingetretenen 1699. Jahrs ereneurten und geschärfften offenen Edicts, gewisse Poenal-Verordnung ergehen lassen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, ist auch vorhin zur gnüge bekandt, was massen Wir wegen der in Unsern Fürstenthum und Landen sich als zuhäuffig einschleichenden frembden, mehrern theils muhtwilligen Bettler, mittelst eines am 3. Octobris Anno 1698. promulgirten, auch nachgehends unterm 19. ejusdem dess nächst dara[...] eingetretenen 1699. Jahrs ereneurten und geschärfften offenen Edicts, gewisse Poenal-Verordnung ergehen lassen by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit zu wissen, ist auch vorhin zur gnüge bekandt, was massen Wir wegen der in Unsern Fürstenthum und Landen sich als zuhäuffig einschleichenden frembden, mehrern theils muhtwilligen Bettler, mittelst eines am 3. Octobris Anno 1698. promulgirten, auch nachgehends unterm 19. ejusdem dess nächst dara[...] eingetretenen 1699. Jahrs ereneurten und geschärfften offenen Edicts, gewisse Poenal-Verordnung ergehen lassen written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1701 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich/ Gebrüdere/ Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Fügen hiermit zu wissen: wasgestalt Wir ... vernehmen müssen/ daß ob Wir zwar Unseren in Werbung begriffenen Officiers dieselbe in Unseren Landen fortzusetzen ernstlich untersaget ... dennoch dieselbe sich unterstehen sollen so heim- als öffentlich ... Unsere Unterthanen ... zu Krieges-Diensten zu nöhtigen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich/ Gebrüdere/ Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Fügen hiemit öffentlich zu wissen/ Ob zwar bey des ... Anno 1645. ausgelassenen Edicts ... verboten worden/ daß niemand ... er sey mit Hoher- oder Unter-Jagt berechtiget und privilegiret/ ausser der rechten Zeit des Jagens ... befuget seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich, Gebrüdere, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, &c. Fügen hiemit öffentlich zu wissen, Ob zwar bey des ... Anno 1645. ausgelassenen offenen Edicts ... verboten worden, dass niemand ... er sey mit Hoher- oder Unter-Jagt berechtiget und privilegiret, ausser der rechten Zeit des Jagens ... befuget seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden/ Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich/ Gebrüdere/ Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol bekannter massen in Unser Stadt Braunschweig der Friesische Ochsen-Marckt vor diesem des Dientags vor Gallen-Tag ... alljährlich gehalten worden; Nachdem jedoch ... sothane vormahlige Marckt-Zeit numehr eilff Tage eher ... einfället ... So haben Wir für nothwendig befunden/ hierüber anderweite beständige Verordnung zu thun ...

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