Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Thun kund und fügen hiedurch zu wissen: Demnach Wir mit gröstem Misfallen vernehmen müssen: daß, ohnerachtet der schon in annis 1543. und 1717., zu Verhütung des übermäsigen Zechens und Zehrens bei Güterveräusserungen, erlassenen herrschaftlichen Verordnungen, dennoch ... in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg, wieder sehr grose und übertriebene Zehrkosten aufgehen ... ; Als verordnen, sezen und wollen Wir hierdurch gnädigst ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Thun kund und fügen hiedurch zu wissen: Demnach Wir mit gröstem Misfallen vernehmen müssen: daß, ohnerachtet der schon in annis 1543. und 1717., zu Verhütung des übermäsigen Zechens und Zehrens bei Güterveräusserungen, erlassenen herrschaftlichen Verordnungen, dennoch ... in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg, wieder sehr grose und übertriebene Zehrkosten aufgehen ... ; Als verordnen, sezen und wollen Wir hierdurch gnädigst ... by : Landgraf Ludwig (Hessen-Darmstadt, VIIII.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Thun kund, und fügen hiermit zu wissen; Nachdem Wir in gnädigste Erwegung gezogen, wasmassen Unsere Fürstliche Bediente, und überhaupt Unsere Unterthanen, und darunter besonders die Unvermögende, ... durch die, bey denen sie und ihre Familien betreffenden Sterbfällen, vor sich und die Ihrige anzuschaffende Trauerkleidung, in nahmhaften Schaden und Kosten, und wohl gar in Armuth versetzet werden, daß Wir dahero ... zu verordnen gnädigst gut befunden haben, daß ... alle ... Anschaff- und Anlegung einiger Trauer ... abgeschaffet seyn solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Thun kund, und fügen hiermit zu wissen; Nachdem Wir in gnädigste Erwegung gezogen, wasmassen Unsere Fürstliche Bediente, und überhaupt Unsere Unterthanen, und darunter besonders die Unvermögende, ... durch die, bey denen sie und ihre Familien betreffenden Sterbfällen, vor sich und die Ihrige anzuschaffende Trauerkleidung, in nahmhaften Schaden und Kosten, und wohl gar in Armuth versetzet werden, daß Wir dahero ... zu verordnen gnädigst gut befunden haben, daß ... alle ... Anschaff- und Anlegung einiger Trauer ... abgeschaffet seyn solle ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... fügen hiermit zu wissen: Demnach zu Abstellung des blauen Montags und anderer Handwerks Mißbräuchen, weiters eine solche allgemeine Verordnung von Reichswegen ergangen und von Ihro Kayserl. Majestät ratificiret worden, wie hiernach folget:.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem Wir zu Unserm höchsten Misfallen vernehmen müssen, daß bey ruchlosen Dirnen, wann sie durch ihre lasterhafte Aufführung sich eine Schwangerschaft zugezogen, der Kindermord noch manchmalen im Schwange gehe, und dann zu möglichster Verhütung dieses wider alle Menschlichkeit streitenden Unwesens Wir Uns bewogen gerfunden, eine algemeine Verordnung wegen genauer Obsicht auf die in Unpflichten schwangere Dirnen in Unsere Lande zu erlassen ... [Gegeben zu Cassel den 10ten Septembr. 1765]

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen, insbesondere auch Hohen und Niedern, mithin sowohl denen von Hof, Adel, als Militair- Geist- und Weltlichen Bedienten, weß Standes und Würden sie nur seyen, niemand ausgeschlossen, hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... ; Setzen und ordnen demnach hiermit, daß ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Erb-Printz und Landgraf zu Hessen ... Thun kund fügen hierdurch zu wissen; Demnach ... in dem Jahr 1731. ... die Verordnung in denen Hanau-Lichtenbergischen Reichs-Aemtern ergangen seye, daß diejenige Weibs-Persohnen, welche, nachdem sie sich ohnehelich schwängern lassen, ihre Schwangerschafft verheelen, und ohne Beyseyn der ordentlichen und geschwohrnen Hebamme, oder in Ermanglung derselben, anderer ehrlichen Weiber niederkommen, befindenden Dingen nach am Leib und Leben bestrafft werden sollen ... ; Als verordnen, setzen und wollen Wir hierdurch gnädigst ... daß diejenige Weibs-Persohnen ... mit schwehrer Leibes-Straff angesehen, in denenjenigen Fällen aber, wo das zur Welt gebohrne Kind todt würde erfunden werden, befindenden Dingen nach vom Leben zum Tod hingerichtet werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Erb-Printz und Landgraf zu Hessen ... Thun kund fügen hierdurch zu wissen; Demnach ... in dem Jahr 1731. ... die Verordnung in denen Hanau-Lichtenbergischen Reichs-Aemtern ergangen seye, daß diejenige Weibs-Persohnen, welche, nachdem sie sich ohnehelich schwängern lassen, ihre Schwangerschafft verheelen, und ohne Beyseyn der ordentlichen und geschwohrnen Hebamme, oder in Ermanglung derselben, anderer ehrlichen Weiber niederkommen, befindenden Dingen nach am Leib und Leben bestrafft werden sollen ... ; Als verordnen, setzen und wollen Wir hierdurch gnädigst ... daß diejenige Weibs-Persohnen ... mit schwehrer Leibes-Straff angesehen, in denenjenigen Fällen aber, wo das zur Welt gebohrne Kind todt würde erfunden werden, befindenden Dingen nach vom Leben zum Tod hingerichtet werden sollen ... by : Landgraf Ludwig (Hessen-Darmstadt, VIII.)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen, ... Thun kund und bekennen hiermit, als Wir geraume Zeit her bey Uns überleget und erwogen, daß in Unsern Landen es mit der Kirchen-Buß der frühen Beyschläffer verschiedentlich gehalten, ... was massen Wir nöthig befunden, hierinnen eine gleichförmige Verordnung zu machen, wornach so wohl Unsere Fürstliche Consistoria, als auch Unsere Pfarrer sich zu achten haben; ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach seit einiger Zeit wider den klaren Inhalt der unterm 9. Jenner 1766. mit Unsern correspondirenden hohen und löblichen Crays-Mitständen des Chur- und Ober-Rheinischen Crayses geschlossenen Münz-Convention und deßfalls erlassenen Verruffungs-Patenten unter andern geringhaltig verruffene Gattungen, insbesondere eine große Menge der ältern und unter diesen eine nicht geringe Anzahl solcher Kreuzer eingeschlichen, welchen der Lauf ... niemalen verstattet worden; ...

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Von Gottes Gnaden/ Wir Ludwig Landgrave zu Hessen/ Grave zu Catzenelnbogen ... Thun kund und fügen allen ... hiemit zu wissen: ... Demnach bey diesen betrübten Zeiten ... ein solche ubermässige Unordnung im Müntzwesen veruracht worden ... Geben zu Darmbstatt/ den 6. Septembris im tausend/ sechshundert und ein und zwanzigsten Jahr

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden/ Wir Ludwig Landgrave zu Hessen/ Grave zu Catzenelnbogen ... Thun kund und fügen allen ... hiemit zu wissen: ... Demnach bey diesen betrübten Zeiten ... ein solche ubermässige Unordnung im Müntzwesen veruracht worden ... Geben zu Darmbstatt/ den 6. Septembris im tausend/ sechshundert und ein und zwanzigsten Jahr by : Landgraf Ludwig V. (Hessen-Darmstadt)

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Haben zu Unserem größten Mißfallen wahrnehmen müssen, was maasen, ohnerachtet der bereits deshalben von Unsern in Gott ruhenden Fürstlichen Regiments Vorfahren öftern ergangenen geschärften Verordnungen und auch noch im Jahr 1764. in denen Städten, Dörfern und Ortschaften, Unserer Obern- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neu-Jahrs-Nacht groser und anstösiger Muthwillen nicht nur getrieben, sondern besonders auch die böse Gewohnheit des schädlichen Neu-Jahr-Anschiesens noch immer in einer leidigen Ausübung erhalten werden wolle, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Haben zu Unserem größten Mißfallen wahrnehmen müssen, was maasen, ohnerachtet der bereits deshalben von Unsern in Gott ruhenden Fürstlichen Regiments Vorfahren öftern ergangenen geschärften Verordnungen und auch noch im Jahr 1764. in denen Städten, Dörfern und Ortschaften, Unserer Obern- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neu-Jahrs-Nacht groser und anstösiger Muthwillen nicht nur getrieben, sondern besonders auch die böse Gewohnheit des schädlichen Neu-Jahr-Anschiesens noch immer in einer leidigen Ausübung erhalten werden wolle, ... by :

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Verordnung, daß nur mit dem fürstlichen Löwen gestempelte Spielkarten verwendet werden dürfen

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Book Synopsis Verordnung, daß nur mit dem fürstlichen Löwen gestempelte Spielkarten verwendet werden dürfen by : Landgraf Ludwig (Hessen-Darmstadt, VIIII.)

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Von Gottes gnaden, Georg, Landgraf zu Hessen, Graf zu Catzenelnbogen, [et]c. Bester, lieber Getrewer. Hirmit thun Wir ... einen Particular Land Communications Tag bestimmen, in gnädigem Ernst befehlend, daß du am dieses Monahts Octobris ... in Vnserer Statt Alßfeld ohnfailbar erscheinen sollest ...

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Book Synopsis Von Gottes gnaden, Georg, Landgraf zu Hessen, Graf zu Catzenelnbogen, [et]c. Bester, lieber Getrewer. Hirmit thun Wir ... einen Particular Land Communications Tag bestimmen, in gnädigem Ernst befehlend, daß du am dieses Monahts Octobris ... in Vnserer Statt Alßfeld ohnfailbar erscheinen sollest ... by : Landgraf Georg II. (Hessen-Darmstadt)

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen hiermit zu wissen: Wiewohlen Wir verhoffet es würde die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden gegen den übermäsigen Gebrauch des Coffees bereits unterm 12. Sept. 1766. erlassene Fürstl. Verordnung, und die darinnen auf die Uebertretung gesetzte Strafe, bey Unsern Unterthanen die Wirkung gehabt haben, daß der Arme den Gebrauch dieses Getränks gänzlich unterlassen, der Wohlhabende und Angesehene aber sich dessen befohlenermasen nur mäsig bedienen sollte; ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelebogen, Diez ..., Fügen hiermit manniglich zu wissen, als Uns vorgekommen, daß die in unsern Fürstl. Landen übliche Gewichte nicht so mit einander übereinstimmen, ... Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen geheimen Insiegels. Gegeben zu Darmstadt am 27. May 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelebogen, Diez ..., Fügen hiermit manniglich zu wissen, als Uns vorgekommen, daß die in unsern Fürstl. Landen übliche Gewichte nicht so mit einander übereinstimmen, ... Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen geheimen Insiegels. Gegeben zu Darmstadt am 27. May 1788 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelebogen, Diez ..., Fügen hiermit manniglich zu wissen, als Uns vorgekommen, daß die in unsern Fürstl. Landen übliche Gewichte nicht so mit einander übereinstimmen, ... Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen geheimen Insiegels. Gegeben zu Darmstadt am 27. May 1788 written by and published by . This book was released on 1788 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ... written by and published by . This book was released on 1775 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Demnach von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Landgraf zu Hessen ... ohnumgänglich nöthig finden, für die bey Unserer Soldatesca, Alters und Baufälligkeitshalben, oder auch wegen anderer ohne deren Verschulden, in Unsern Diensten erlittenen Blessuren und Zufällen, undienstbar gewordenen- mithin dimittirte oder ausrangirte, Invaliden, Gnadensöldner ... zu sorgen, damit dieselbe in ihrem Alter vom Mangel befreyet- und ihnen einigermassen geholfen werde; Als ist Unser gnädigster Wille und Meynung ...

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Book Synopsis Demnach von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Landgraf zu Hessen ... ohnumgänglich nöthig finden, für die bey Unserer Soldatesca, Alters und Baufälligkeitshalben, oder auch wegen anderer ohne deren Verschulden, in Unsern Diensten erlittenen Blessuren und Zufällen, undienstbar gewordenen- mithin dimittirte oder ausrangirte, Invaliden, Gnadensöldner ... zu sorgen, damit dieselbe in ihrem Alter vom Mangel befreyet- und ihnen einigermassen geholfen werde; Als ist Unser gnädigster Wille und Meynung ... by : Landgraf Ludwig (Hessen-Darmstadt, VIIII.)

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Von Gottes Gnaden, Wir Georg, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiemit männiglich zu wissen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Georg, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiemit männiglich zu wissen ... by : Landgraf Georg (Hessen-Darmstadt, II.)

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