Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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(Friedrich's Landgrafen zu Hessen Kleiderordnung, datirt Cassel den 1ten May 1772.)

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Book Synopsis (Friedrich's Landgrafen zu Hessen Kleiderordnung, datirt Cassel den 1ten May 1772.) by : Friedrich II. Landgraf zu Hessen-Kassel

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem diejenigen Schulden der Privatorum und ganzer Ortschaften, welche vor Errichtung der Hypothequen-Protocolle contrahiret worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen allen und jeden ... hiermit zu wissen: Nachdem Unsere in Gott ruhende Vorfahren ... ein eigenes Meßing-Schmelzwerk nebst einem Drahtzuge, Lattun- und Kesselmühle, auch ... anrichten lassen ...

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Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, ... Urkunden und bekennen hiermit ... Demnach Wir, auf erfolgten Unsern Uebergang zu der Römisch-Catholischen Religion und davon an Unsers Herrn Vatters Gnaden gethane Declaration, ... den wohlerwogenen Entschluß genommen, ... daß ... Unsere ... Kinder ... in keiner andern, alß der ... Evangel. Reformirten Religion erzogen, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Begin. Wir Von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz Zu Hessen, Etc. [Documents Dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, Notwithstanding His Having Joined the Church of Rome, Declares His Intention of Bringing Up His Children in the Protestant Religion, and of Not Interfering with the Religion of the Country.].

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Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Ob Wir gleich uns versehen gehabt, daß durch das von Unsrer Regierung allhier erlassene Ausschreiben vom 24ten Januarii 1772 der Exportation derer Behufs der Papiermühlen im Lande gesammlet werdenden Lumpen gesteuret seyn würde; So sind jedoch neuerdings die Beschwerden der Papiermacher, daß das Verschleppen der Lumpen ausserhalb Landes noch immer fortdaure ... verordnen Wir zu Abstellung dieser Invonvenienzien, daß § 1 die Papiermüller zu Sammlung der Lumpen unbescholtene und, wo möglich, lauter einländische Personen ... § 2 gedachte Papiermüller mit jedem von ihnen angenommenen Sammler ein Buch halten ... § 3 wenn die Papiermüller von ihren Sammlern keine Lumpen zugebracht erhalten, sie solches den Beamten sofort anzeigen ... § 4 die Sammlung der Lumpen ... frey und nicht auf gewisse Districte eingschränkt seyn; § 5 jeder Sammler ... beym Greben sich melden und durch den Paß legitimiren ... § 6 die Sammler keinen Sand unter die Lumpen mengen ... § 7 die Zollbereuter ... und andere auf die Contraventiones zu sehen habende Bediente, wie auch die Papiermacher selbst ... ein Drittheil der Strafe und des Confiscati erhalten, die Juden aber außerdem mit dem Verlust des Schutzes bestraft, und nach abgenommenem Schutzbriefe sofort aus dem Lande geschafft werden sollen ... written by and published by . This book was released on 1785 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die Dorfsgemeinden oft ungegründete, oder ... ganz unnöthige Processe ... führen, dabey aber einen desto größern Kostenaufwand machen, ...; So finden Wir zu Abwendung dieses verderblichen Uebels, ... nöthig, folgendes hierdurch zu verordnen: $$ I. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Landgraff zu Hessen, ... Fügen hierdurch Jedermänniglich, nebst Entbietung Unserer Gnade zu wissen: Obwohlen in der im Jahr 1749. ins Land erlassenen jungern Juden-Ordnung unter andern versehen, daß keinem Juden ins künftige der Landes-Herrliche Schutz ertheilet werden solle, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Landgraff zu Hessen, ... Fügen hierdurch Jedermänniglich, nebst Entbietung Unserer Gnade zu wissen: Obwohlen in der im Jahr 1749. ins Land erlassenen jungern Juden-Ordnung unter andern versehen, daß keinem Juden ins künftige der Landes-Herrliche Schutz ertheilet werden solle, ... by : Wilhelm (Hessen, Kurfürst, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Landgraff zu Hessen, Fürst zu Herßfeld/ Graff zu Catzenelnbogen/ Dietz/ Ziegenhayn/ Nidda/ Schaumburg und Hanau &c. &c. Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen, [...] die zu bezahlen habende Stipendiaten-Gelder [...], der Ordnung gemäß, in dem gesetzten Ziel und Zeit, bey Vermeydung Fünff Rthalr. unablässiger Straffe, an den zeitigen Universitæts-Oeconomum richtig einzulieffern, und also die gantze Summe Jährlich ohnfehlbahr abzutragen [...]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Landgraff zu Hessen, Fürst zu Herßfeld/ Graff zu Catzenelnbogen/ Dietz/ Ziegenhayn/ Nidda/ Schaumburg und Hanau &c. &c. Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen, [...] die zu bezahlen habende Stipendiaten-Gelder [...], der Ordnung gemäß, in dem gesetzten Ziel und Zeit, bey Vermeydung Fünff Rthalr. unablässiger Straffe, an den zeitigen Universitæts-Oeconomum richtig einzulieffern, und also die gantze Summe Jährlich ohnfehlbahr abzutragen [...] by : Landgraf Wilhelm VIII. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... by :

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