Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: I. Daß ... der Gebrauch des Goldes, Silbers, Sammets, ... in denen folgenden §§ erwehnter Kleidungsstücke nach wie vor erlaubt seyn soll ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir bis daher wahrgenommen, daß gegen die von Unseren Vorfahren in der Regierung erlassene Ordnungen in Unsrer Fürstlichen Residenz und denen übrigen Städten des Landes nicht nur mit ungestempelten Karten gespielet und solche von denen Kaufleuten häufig verkauft, sondern auch dadurch die an das hiesige Zuchthaus zu entrichtende Stempelgelder defraudiret werden ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen allen und jeden ... hiermit zu wissen: Nachdem Unsere in Gott ruhende Vorfahren ... ein eigenes Meßing-Schmelzwerk nebst einem Drahtzuge, Lattun- und Kesselmühle, auch ... anrichten lassen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ... written by and published by . This book was released on 1776 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem Wir zu Unserm höchsten Misfallen vernehmen müssen, daß bey ruchlosen Dirnen, wann sie durch ihre lasterhafte Aufführung sich eine Schwangerschaft zugezogen, der Kindermord noch manchmalen im Schwange gehe, und dann zu möglichster Verhütung dieses wider alle Menschlichkeit streitenden Unwesens Wir Uns bewogen gerfunden, eine algemeine Verordnung wegen genauer Obsicht auf die in Unpflichten schwangere Dirnen in Unsere Lande zu erlassen ... [Gegeben zu Cassel den 10ten Septembr. 1765]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Daß wir den gnädigsten Entschluß gefasset, unter Unsern sämtlichen Bedienten, ... ein gewisses Rang-Reglement einzuführen ...

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(Friedrich's Landgrafen zu Hessen Kleiderordnung, datirt Cassel den 1ten May 1772.)

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Book Synopsis (Friedrich's Landgrafen zu Hessen Kleiderordnung, datirt Cassel den 1ten May 1772.) by : Friedrich II. Landgraf zu Hessen-Kassel

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich hierdurch zu wissen: Obwohl durch Unsre am 15ten Julii 1774. ergangene Verordnung Maaß und Ziel gesetzet worden, wie es mit dem Wollen-Ein-und Verkauf in Unseren Landen gehalten werden solle; So wollen Wir jedoch selbige aus bewegenden Ursachen dergestalt modificiren, daß die Ausfuhr der rohen Wolle jederzeit bis Petri-Tag verboten bleibe, nachher aber bis zu jeder Wollenschur ... erlaubt seyn solle. ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem die oft viele Jahre hindurch liegen bleibende Depositen-Gelder, da sie aus der Circulation gesetzet werden, dem Publico gar keinen Vortheil, sondern vielmehr Schaden und Nachtheil bringen: So haben Wir gnädigst resolvirt, sämtliche ... Depositen-Gelder ... dergestalt anzuwenden, daß dadurch die Concurs-Processe auf keine Weise aufgehalten, vielmehr befördert, und die deponirte Gelder jedesmal vierzehen Tage nach dem rechtskräftig gewordenen Collocations-Urtheil an die Gerichte zur Distributon zurückgeschickt werden by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hierdurch zu wissen: Nachdem Uns zu Unserm großen Mißfallen vorgekommen, wasmassen der von Unseren getreuen Unterthanen überall, insonderheit aber auf dem Lande, seit einiger Zeit getriebene Misbrauch mit dem Caffé noch täglich stärker einreisse, und Wir diesem landverderblichen Unwesen, wodurch Unsere getreue Unterthanen, neben der Schwächung Ihrer Gesundheit, in merklichen Verfall ihrer Nahrung gerathen, nicht länger nachzusehen gemeynet sind, daß Wir dahero zum Besten dererselben folgendes zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden ... [Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassel, den 28ten Januar 1766]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf von Hessen ... Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen, auch jedermann hiermit zu wissen, daß Wir mißfällig warhnehmen müssen, wie sehr die Fischwasser dadurch, daß denen vorhin erlassenen Fischordnungen nicht gebührend nachgelebet wird, ins Abnehmen gerathen, und durch schadliches zur unrechten Zeit geschehendes Fischen, auch sonstige üble Behandlungen, fast überall veröset und ins Verderben gesetz werden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem diejenigen Schulden der Privatorum und ganzer Ortschaften, welche vor Errichtung der Hypothequen-Protocolle contrahiret worden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem diejenigen Schulden der Privatorum und ganzer Ortschaften, welche vor Errichtung der Hypothequen-Protocolle contrahiret worden ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wisen: Nachdem an der allenthalbigen Sicherstellung des Depositenwesens bey den Aemtern und Gerichten Uns und Unsern getreuen Unterthanen viel gelegen ist, indessen aber bey vorgekommenen Fällen, da der Beamte sich an den Depositengeldern pflichtswidrig vergriffen, sich die Inconvenientz geäußert hat, daß dessen Ehefrau ihre Illata, und damit das ganze vorhandene Vermögen zurückgefordert hat, auf solche Weise aber zu Erstattung derer veruntraueten Gelder kein Mittel übrig geblieben ist, ohngeachtet nach der misfälligen Erfahrung die Ehefrauen zuweilen durch übermäßigen Aufwand die Männer zu dergleichen Eingriffen verleiten ... [Cassell den 11ten October 1776] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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