Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir hoechst mißfaellig wahrnehmen muessen, daß Unserer ... wegen Abstellung des elend befundenen Bier-Getraenckes, und Verbesserung desselben, ergangenen Verordnungen ... ungeachtet ... schlechtes ... Bier zu brauen und ... gar mit Wasser zu vermischen und untrinckbar zu machen. ... Als setzen, ordnen.. Wir hiermit ... gegenwaertigen Edicts ... bey Verlust ihrer Brau-Gerechtigkeit, sich guten ... Bieres befleißigen ... Uhrkundlich haben Wir gegenwaertiges Edict ... zum oeffentlichen Druck befoerdern lassen, drey Exemplaria ... eigenhaendig unterschrieben ... Geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 23. Martii 1736. Ernst August, H. z

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1732 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfaellig wahrgenommen, wie denen ... wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel-Daecher ergangenen Verordnungen ... nicht geleistet ... worden ... Als befehlen Wir allen ... dahin zu sehen, daß nicht nur keine Haeuser weiter mit Strohe oder Schindeln gedecket, Sondern auch die bereits damit gedeckten ... mit Ziegeln gedecket ... werden moegen, bey Vermeidung 100. Ducaten Straffe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, ... auch ... oeffentlich publiciren und anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 12. Mart. 1737. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Wetsphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen, was maßen Wir ungern vernehmen müssen, wie Unserer vormahls ergangenen Verordnung, daß hiesige Landes-Kinder sich in keine frembde Kriegs-Dienste einlassen sollen, nicht allerdings nachgelebet worden, auch die frembden Werbungen unter der Hand sehr eingerissen, mithin Wir hierunter ein geschärfftes Patent emaniren zu lassen der Nothdurfft befunden; Begehren dahero ... , es wollen vorgemeldte Unter-Obrigkeiten nicht nur darauf sehen, daß dem unterm 12. Jul. 1729. wegen der auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Pursche ergangenen Patent genau nachgelebet werde, sondern auch denen auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Purschen anzeigen, daß sie sich vorhero bey Uns persönlich zu stellen und ihr Vorhaben anzuzeigen haben, ... Hieran geschicht Unser ernster Will und Meinung ... . Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Sept 1732

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Wetsphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen, was maßen Wir ungern vernehmen müssen, wie Unserer vormahls ergangenen Verordnung, daß hiesige Landes-Kinder sich in keine frembde Kriegs-Dienste einlassen sollen, nicht allerdings nachgelebet worden, auch die frembden Werbungen unter der Hand sehr eingerissen, mithin Wir hierunter ein geschärfftes Patent emaniren zu lassen der Nothdurfft befunden; Begehren dahero ... , es wollen vorgemeldte Unter-Obrigkeiten nicht nur darauf sehen, daß dem unterm 12. Jul. 1729. wegen der auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Pursche ergangenen Patent genau nachgelebet werde, sondern auch denen auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Purschen anzeigen, daß sie sich vorhero bey Uns persönlich zu stellen und ihr Vorhaben anzuzeigen haben, ... Hieran geschicht Unser ernster Will und Meinung ... . Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Sept 1732 written by and published by . This book was released on 1732 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Fürstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fürstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebühren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind...Geben Weimar den 16. Junii 1736

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Fürstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fürstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebühren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind...Geben Weimar den 16. Junii 1736 by :

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wißen, was gestalt Wir nicht ohne Mißfallen vermercken müßen, wie derer bereits ergangenen Verordnungen ungeachtet, täglich Memorialia und Supplicate einkommen, welche von denen Concipienten nicht unterschrieben werden. Nachdeme aber dieser Unordnung um so weniger nachzusehen, da von denen ... Concipienten öffters anzügliche, wieder die Warheit lauffende ... Dinge eingerückt und angebracht, ... werden; Als verordnen Wir nochmahlen ... , daß jeder Advocat so ad praxin legitimiret, in- und ausserhalb Process-Sachen auf alle von ihme einzugebende Memoriale und Supplicata neben des Imploranten, auch seinen, des Concipienten, Tauff- und Zunahmen setzen, oder, wenn ausser Process-Sachen das Supplicat der Supplicante selber oder aber ein anderer concipiret, solches darbey ausdrücken, ... so haben Wir diesen Unsern Willen und Befehl in ein Patent und öffentlichen Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, behörig publiciren und affigiren lassen. So geschehen und geben in Unser Residenz Weimar den 24. Martii 1733

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prælaten, Grafen und Herren ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsüchtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und größten Schaden, wieder Ehre ... befördert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in führohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befördern, und Geld dafür zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit höchst-empfindlicher Gefängniß-Strafe verbüssen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737 written by and published by . This book was released on 1737 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Fuegen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir mißfaellig wahrnehmen muessen, wie von denen Unter-Obrigkeiten, an Beamten und Stadt-Räthen, ueber Unsere auch oeffentlich angeschlagene oder sonst publicierte Befehle und Verordnungen oeffters sehr schlecht gehalten, und absonderlich dem Anno 1729. wegen der Bettler und Handwercks-Pursche ergangenen Mandat vielfaeltig und ohne Scheu contraveniret worden. Wie wir aber Unsern Befehlen und Mandatis den schuldigen Gehorsam geleistet wissen wollen ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und ... publiciret worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S.

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