Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen ; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfaellig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fuerstl. Wald- und Holtzungen ... die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung ... die Hoeltzer zu beschießen und zu beplatzen ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fuerstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhaendig beschehener Unterschrifft, ueberall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Vasallen und andern, welche der Nieder-Jagd in Unsern Landen befugt, zu wißen ; Welchergestalt Wir etliche Jahre her mißfaellig wahrgenommen, daß verschiedene, die in Unsern Fuerstl. Wald- und Holtzungen ... die Nieder-Jagd haben, wieder die Jagd- und Wald-Ordnung ... die Hoeltzer zu beschießen und zu beplatzen ... sich unterfangen. Wann Wir aber solches straffbahre Beginnen keineswegs weiter zu dulten gemeynet ... Als begehren Wir nochmahlen hierdurch ..., es wollen alle und jede, so mit der Nieder-Jagd begnadigt, sich bey Verlust derselbigen, enthalten ... in denen Holtz- und Waldungen Unserer hohen Wild-Bahn zu jagen ... Hier geschiehet Unser ... und auch bey Unsern Fuerstlichen Nachkommen zu observirender Wille. Dessen zu Urkund haben Wir selbigen in dieses gedruckte Patent bringen, und solches, nach Unserer eigenhaendig beschehener Unterschrifft, ueberall publiciren lassen. Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 29. Martji 1730. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730 PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hierdurch jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir zu Unsern grösten Mißfallen wahrnehmen müssen. wie daß sich bey Unsern Trouppes zu Roß und Fuß, gar häuffige Desertiones eingeschlichen, und sowohl Unsere Unterthanen, als Fremde, ihre Fahnen meineydiger Weise verlassen, ... so wollen Wir dennoch Gnade für Recht ergehen lassen, und Krafft dieses, allen und jeden, so seit währender Unserer alleinigen Regierung meineydiger Weise entwichen, und desertiret, einen General-Pardon auf solche Mase ankündigen, daß diejenige, so binnen hier und Sechs Wochen, sich wieder zu ihren Fahnen einfinden werden, von aller Leibes- und Lebens-Straffe befreyet, ... werden sollen. Datum Weimar den 20. Nov. 1733

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Fürstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fürstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebühren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind...Geben Weimar den 16. Junii 1736

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sonst jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir wahrgenommen, wie die von Jhro Käyserlichen Majestät zu Abstellung derer bey denen Handwercks-Zünfften eingerissenen Mißbräuche ergangene allerhöchste Verordnung nicht ... den erwünschten heilsamen Endzweck erreichet, ... Und dannenhero in Conformität anderer benachbarter hohen Reichs-Stände hierunter folgende geschärffte Verordnungen ergehen zu lassen bewogen worden; Erstlich soll kein frembder Handwercks-Gesell, so nicht seine Kundschafft vorzeigen kan, in Unserer Residenz Weimar und andern Unsern Städten zu denen Thoren eingelassen, ... und mit Arbeit versehen werden, ...Zweytens, soll kein Meister oder Handwerck einen Handwercks-Gesellen ohne die Kundschafft weglassen, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat auch in Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken und gewöhnlicher maßen affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 23. Maji, 1733

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sonst jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir wahrgenommen, wie die von Jhro Käyserlichen Majestät zu Abstellung derer bey denen Handwercks-Zünfften eingerissenen Mißbräuche ergangene allerhöchste Verordnung nicht ... den erwünschten heilsamen Endzweck erreichet, ... Und dannenhero in Conformität anderer benachbarter hohen Reichs-Stände hierunter folgende geschärffte Verordnungen ergehen zu lassen bewogen worden; Erstlich soll kein frembder Handwercks-Gesell, so nicht seine Kundschafft vorzeigen kan, in Unserer Residenz Weimar und andern Unsern Städten zu denen Thoren eingelassen, ... und mit Arbeit versehen werden, ...Zweytens, soll kein Meister oder Handwerck einen Handwercks-Gesellen ohne die Kundschafft weglassen, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat auch in Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken und gewöhnlicher maßen affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 23. Maji, 1733 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729 written by and published by . This book was released on 1729 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir um guter Ordnung willen und aus hierzu bewegenden Ursachen resolviret haben, nicht nur die Supplicate, so an Uns immediate eingegeben werden wollen, an keinem andern Tage, als des Sonnabends anzunehmen; sondern auch, daß kein Supplicat, welches von keiner Wichtigkeit ist, von denen Advokaten verfertiget und uns ... auf denen Land- und Jagd-Häusern überreichet werden solle ... überhaupt aber niemand Uns ausser Sonnabends, zumahlen auf Unsern Land- und Jagd-Häusern, mit Memorialien oder Suppliquen ueberlauffen ... solle .... so haben Wir diesen Unsern Willen durch ein gedrucktes Patent ... bekannt machen lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Octobr. 1737

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir um guter Ordnung willen und aus hierzu bewegenden Ursachen resolviret haben, nicht nur die Supplicate, so an Uns immediate eingegeben werden wollen, an keinem andern Tage, als des Sonnabends anzunehmen; sondern auch, daß kein Supplicat, welches von keiner Wichtigkeit ist, von denen Advokaten verfertiget und uns ... auf denen Land- und Jagd-Häusern überreichet werden solle ... überhaupt aber niemand Uns ausser Sonnabends, zumahlen auf Unsern Land- und Jagd-Häusern, mit Memorialien oder Suppliquen ueberlauffen ... solle .... so haben Wir diesen Unsern Willen durch ein gedrucktes Patent ... bekannt machen lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Octobr. 1737 written by and published by . This book was released on 1737 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten, ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen denen von Adel und allen andern, so in Unserm Fürstenthum und Landen der Jagd oder Hatze berechtiget, hiermit zu wissen, wie Wir sehr mißfällig vernehmen müssen, daß ob Wir wohl Zeit Unserer Regierung denenselben durch verschiedene ausgegangene Verordnungen und insonderheit durch ein unterm 1. Nov. 1730. in öffentlichen Abdruck in Unser Fürstenthum und Lande verkündigtes Mandat intimiret, künfftighin im Hetzen, Schiessen und Fahen bey Verlust ihrer Jagd-Gerechtigkeit, die alte Zeit zu beobachten, und mithin sich von alt-Fastnacht biß zu alt-Bartholomæi, des Hetzens, Schiessens und Fahens gäntzlich zu enthalten, sie sich dennoch nach der Zeit unterstanden, jetzt-berührten ... Verordnungen und Mandaten zu wider, im Hetzen, Schiessen und Fahen, sich nach der neuen Zeit zu richten. ... Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, auch gewöhnlicher maßen publiciren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 7. Aug. 1733

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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