Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ FÜgen hiermit zu wissen, demnach Zeithero wieder verschieden von unserer Miliz zu Roß und Fuß treubruechiger Weise desertiret und davon gegangen, solcher Boßheit aber in alle wege zu steuern seyn will, damit nicht endlich auch redlich-gesinnete dadurch verfuehret werden moegen ; Als wollen Wir nicht nur das bereits unterm 17den May 1729. wieder dergleichen Deserteurs ergangene Patent hiermit wiederholet und erneuert haben, sondern befehlen ... daß sobalden ... die Nachricht, daß einer von Unserere Guarde ... durchgegangen ... daselbsten Sturm gelaeutet, der Deserteur ... verfolget ... und angehalten worden ... Wie Wir nun nicht zweiffeln, es werde jedermaenniglich diesem Unsern Willen ... nachleben, also verbleiben Wir auch denselben respective mit Gnaden zugethan. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 26. Februarii, 1737. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ FÜgen hiermit zu wissen, demnach Zeithero wieder verschieden von unserer Miliz zu Roß und Fuß treubruechiger Weise desertiret und davon gegangen, solcher Boßheit aber in alle wege zu steuern seyn will, damit nicht endlich auch redlich-gesinnete dadurch verfuehret werden moegen ; Als wollen Wir nicht nur das bereits unterm 17den May 1729. wieder dergleichen Deserteurs ergangene Patent hiermit wiederholet und erneuert haben, sondern befehlen ... daß sobalden ... die Nachricht, daß einer von Unserere Guarde ... durchgegangen ... daselbsten Sturm gelaeutet, der Deserteur ... verfolget ... und angehalten worden ... Wie Wir nun nicht zweiffeln, es werde jedermaenniglich diesem Unsern Willen ... nachleben, also verbleiben Wir auch denselben respective mit Gnaden zugethan. Datum in Unserer Residenz Weimar, den 26. Februarii, 1737. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, wasgestalt Wir zwar unterm 20ten Nov. vorigen Jahres, einen general-Pardon vor alle diejenigen Deserteurs von Unserer Miliz, zu Roß und Fuß, so binnen dato und 6. Wochen sich wieder zu ihren Fahnen und Compagnien finden würden, publiciren lassen, und wohl Ursach hätten, nunmehro an denenjenigen, so sich Zeithero solchen Pardons nicht bedienet, im Betretungs-Fall die gedrohete Lebens-Straffe exequiren zu lassen; Nachdeme Wir aber Unsere Landes-väterliche ... Gnade auch hierunter vorwalten lassen wollen, Als haben Wir sothanen Pardon noch weiter zu erstrecken und den Terminum biß auf den 15. Martii, ... , dieses Jahrs, zu setzen resolviret; ... Wornach sich zu achten. Datum in Unserer Residenz Weimar den 29. Jan. 1734

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden, Unsern ... Prälaten, Grafen, und Herren, ... Unsern ... Gruß; Und fügen Ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer nöthigen Unserer gesamten Landschaffts-Casse gegenwärtigen ... Ausgaben, und zur Erhaltung Unserer Miliz, nach beschehener Uberlegung mit denen am 25ten Aprilis dieses 1729ten Jahres, allhier versammlet gewesenen ... Ständen ... an Prälaten, Ritterschaft, und Städten, nicht Umgang nehmen können ... [Uhrkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar den 11ten Maji 1729

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen, welchergestalt Wir zu Unsern groesten Mißfallen wahrnehmen muessen. wie daß sich bey Unsern Trouppes zu Roß und Fuß, gar haeuffige Desertiones eingeschlichen, und sowohl Unsere Unterthanen, als Fremde, ihre Fahnen meineydiger Weise verlassen ... so wollen Wir dennoch Gnade fuer Recht ergehen lassen, und Krafft dieses, allen und jeden, so seit waehrender Unserer alleinigen Regierung meineydiger Weise entwichen, und desertiret, einen General-Pardon auf solche Mase ankuendigen, daß diejenige, so binnen hier und Sechs Wochen, sich wieder zu ihren Fahnen einfinden werden, von aller Leibes- und Lebens-Straffe befreyet ... werden sollen. Datum Weimar den 20. Nov. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744

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Von GOTTes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Raethen in Staedten, und andern Gerichts-Herren, wie auch Richtern und Schultheißen in Flecken und Doerffern, sowohl insgemein allen Unsern Unterthanen, hiermit zu wissen, welchergestalt Wir sehr mißfaellig wahrgenommen, daß Zeithero einige von Unserer Milice, mit Treu-bruechiger Hindansetzung ihres Eydes und Pflichten, sich unterstanden zu desertiren und ausserhalb Landes zu begeben: ... Gegeben in Unserer Residenz Weimar den 17. Maj. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736 PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen ... allen denenjenigen Deserteurs, so von Unsern zum Dienst Ihro Römisch-Käyserlichen Majestät gestellten beyden Regimentern zu Roß und Fuß vormahls sich weggemachet und entlauffen, gnädigsten Pardon dieses Verbrechens halber zu ertheilen, und sie nicht mit der geringsten Straffe anzusehen, woferne sie sich wieder in hiesigen Landen einfinden werden ... So haben Wir solchen durch den Druck publiciren ... und bedrucken lassen. So geschehen und geben in unserer Residenz-Stadt Weimar den 15. Maji, 1736 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S. PDF Online Free

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fuerstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fuerstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern ... zu schaerffen ; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder auslaendisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fuerstenthuemern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drueber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben moege ; So haben Wir solche nicht allein durch oeffentlichen Druck ... bringen lassen ; sondern Wir ... befehlen ... dieselbe oeffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. Ernst August, H . z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1741 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und Unterthanen zu wissen: Demnach Wir zuverläßig berichtet worden, wasgestalten in verschiedenen benachbarten Landen, besonders in denen S. Gothaischen und Heßischen auf der Fränckischen Gränze gelegenen Oertern Melis, Zella, Oberhof, in der Strut, Seligenthal, und Flöh, unter dem Horn-Vieh eine gefährliche Seuche sich äusere und davon bereits verschiedenes Vieh gefallen seye; ... Alß ... befehlen Wir hiermit, daß kein Horn-Vieh von besagten und andern inficirten Orten in Unsere Lande eingelassen ... werden sollen ... Uhrkundlich ist solcher in ein gedrucktes Patent gebracht und ... publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 30. Julii 1745

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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