Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol durch verschiedene von Unsern ... Vorfahren an der Regierung, insonderheit unterm 19ten Jun: 1713 publicirte, und den 2ten Dec: 1726 renovirte Verordnungen, die ordentliche und verständliche Einrichtung der bey Unseren Fürstl. Collegiis zu übergebenden Suppliquen ... anbefohlen worden; daß Wir dennoch mißfällig vernehmen müssen, wie solchen Constutionibus der Zeit gar schlecht gelebet werde ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol durch verschiedene von Unsern ... Vorfahren an der Regierung, insonderheit unterm 19ten Jun: 1713 publicirte, und den 2ten Dec: 1726 renovirte Verordnungen, die ordentliche und verständliche Einrichtung der bey Unseren Fürstl. Collegiis zu übergebenden Suppliquen ... anbefohlen worden; daß Wir dennoch mißfällig vernehmen müssen, wie solchen Constutionibus der Zeit gar schlecht gelebet werde ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Ob zwar schon vorhin von Unsern in Gott-ruhenden Vorfahren an der Regierung durch verschiedene nach und nach publicirte Edicte verordnet, wie und welchergestalt das Bauwesen der Unterthanen auf dem Lande ordentlicher eingerichtet, ... So müssen Wir doch mißfällig vernehmen, daß ... denen ... Verordnungen nicht gebührend gelebet- und insonderheit die im Weeser-District bis dahero neu-erbauete Häuser ... theils zu groß angeleget ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, was gestalt Wir aus verschiedenen Uns unterthänigst erstatteten Berichten mit ungnädigem Misfallen vernommen, dass bey den Praenumerationen auf Bücher bishero hin und wieder viele Unterschleife vorgegangen, und die Collecteurs der Praenumerations-Gelder die Praenumeranten auf verschiedene unerlaubte Arten vervorteilet, ja wol gar die eingesammleten Gelder behalten, in ihren Nutzen verwendet und den Interessenten so wenig Geld als Bücher gegeben haben ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wohl von Unsern ... Vorfahren an der Landes-Regierung ... die nützliche Verordnung gemacht worden/ daß die ... in hiesige Unsere Vestung hereinkommende Wagen/ jeder wenigstens zehen oder zwölf Kieserlinge ... mit herein bringen sollen/ diese Verordnung auch durch das unterm 17ten April 1699. öffentlich ergangene gedruckte Edict ... wiederholet ... dieses ... fast gantz ausser Achtung gekommen/ Wir demnach ... bewogen worden/ vorgedachtes Edict ... zu wiederholen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit allen und jeden Unseren Beamten/ Gerichts-Obrigkeiten und Magistraten in den Städten zu wissen: Demnach Wir mißfällig vernommen/ daß/ obschon in denen von Unseren in Gott ruhenden Vorfahren an der Regierung verschiedentlich ausgelassenen Verordnungen mit mehrern enthalten/ daß man keine ... Juden dulden/ noch ihnen Aufenthalt ... geben ... solle ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiemit zu wissen, Demnach Wir bishero verschiedentlich wahrnemen müssen, dass denen von Unseren Vorfaren an der Landes-Regierung vormals ergangenen Verordnungen, und zuletzt dem von weyl. Herrn Herzog August Wilhelm, Gottsel. Andenkens, unter den 14ten Oct. 1728. publicirten Edict, betreffend die Desertion der Soldaten, und wie die Untertanen sich dabey zu verhalten haben, nicht durchgängig die gebürende Folge geleistet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiemit ... zu wissen ... dass, obschon in denen ... Vorfahren an der Regierung ... ausgelassenen Verordnungen mit mehrern enthalten, dass man keine unvergeleitete Juden dulden, noch ihnen Aufenthalt und Unterschleif geben, gönnen ... dass solches durch andere geschehe, verhängen, sondern dieselben aus- und hinweg weisen solle, jedoch ... mit gebürendem Ernst nicht gehalten worden ... so wollen Wir alle ... Constitutiones und Edicta ... erneuert ... zu beobachten ... ermahnet haben, sondern Wir ... ordnen ... dass, wenn nichts destoweniger einer Unserer Beamten ... einen unvergeleiteten Juden ... in eine Geld-Busse von zwey hundert Rthlr. ... vertheilet ... privation der Gerichte ... verfahren werden solle ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns angezeiget worden, dass die auswärtigen Heller sich häufig in Unsere Lande einschleichen, auch wol gar Unseren Unterthanen im Handel und Wandel aufgedrungen werden wollen, dannenhero Wir Uns genötiget sehen, die vorhin, und insbesondere unterm 2. Oct. 1732. 16. April 1733. nnd [sic] 17. December 1735 wider diese schlechte Münz-Sorte publicirten Verbote zu erneuern ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen ... hiemit zu wissen, Wasgestalt Uns glaubwürdig vorgekommen, und zum Theil aus denen Lehns-Acten zu Tage lieget, dass einige Unserer Vasallen ihre Professiones derer ... Güter und Pertinentien bey denen Belehnungen nichr nur unvolkommen und dunkel angegeben, sondern auch ... sich understanden, ohne Unserer Vorfahren an der Regierung und Unsern Ober-Lehns-herzlichen Consens, etwas von ihren Lehn-Gütern an andere hinwieder zu verafterlehnen, und die Afterlehn-Leute, wenn die Haupt-Lehne eröffnet werden und zurück fallen, sich auf sothane Subinfeudationes zu gründen, und daraus ein vermeintes Jus quæsitum zu erzwingen suchen ... So ... setzen Wir ... dass ... alle ... Unsere Vasallen die Professiones ihrer ... Güter und Pertinentien hinlänglich einrichten, auch die ... eingegebenen, wenn Unsere Lehn-Cammer solches begehren würde, wenn Unsere Lehn-Cammer solches begehren würde, gehörig ergänzen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen ... hiemit zu wissen, Wasgestalt Uns glaubwürdig vorgekommen, und zum Theil aus denen Lehns-Acten zu Tage lieget, dass einige Unserer Vasallen ihre Professiones derer ... Güter und Pertinentien bey denen Belehnungen nichr nur unvolkommen und dunkel angegeben, sondern auch ... sich understanden, ohne Unserer Vorfahren an der Regierung und Unsern Ober-Lehns-herzlichen Consens, etwas von ihren Lehn-Gütern an andere hinwieder zu verafterlehnen, und die Afterlehn-Leute, wenn die Haupt-Lehne eröffnet werden und zurück fallen, sich auf sothane Subinfeudationes zu gründen, und daraus ein vermeintes Jus quæsitum zu erzwingen suchen ... So ... setzen Wir ... dass ... alle ... Unsere Vasallen die Professiones ihrer ... Güter und Pertinentien hinlänglich einrichten, auch die ... eingegebenen, wenn Unsere Lehn-Cammer solches begehren würde, wenn Unsere Lehn-Cammer solches begehren würde, gehörig ergänzen ... by : Braunschweig (Duchy)

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