Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Obgleich in denen gemeinen Kayserlichen/ in hiesigen Landen angenommenen Rechten/ deutlich geordnet und versehen ist/ daß Capitalia , welche unmündige ... Gläubigere zu fordern haben/ denselben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern ... nicht ausgezahlet werden können ... [Geben in Unser Stadt Braunschweig den 17ten Februarii 1745.]

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Wir gut gefunden, das in der hiesigen sowol Canzley- als Hofgerichts-Ordnung dem Debitori zugestandene Recht, nach vollendeter Subhastation einen bessern Käufer zu stellen ... gänzlich aufzuheben. Wir setzen und ordnen also hiemit, daß sothanes jus sistendi pinguiorem emtorem bey subhastationibus necessariis, so wenig dem Debitori, als den Creditoribus in Unseren Landen hinfüro weiter verstattet werden ... solle

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Wir gut gefunden, das in der hiesigen sowol Canzley- als Hofgerichts-Ordnung dem Debitori zugestandene Recht, nach vollendeter Subhastation einen bessern Käufer zu stellen ... gänzlich aufzuheben. Wir setzen und ordnen also hiemit, daß sothanes jus sistendi pinguiorem emtorem bey subhastationibus necessariis, so wenig dem Debitori, als den Creditoribus in Unseren Landen hinfüro weiter verstattet werden ... solle by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Obgleich bereits in dem Landtagsabschiede vom 17ten Jan. 1619 ... versehen worden, daß bey Meyersleuten die Ehestiftungen mit Wissen der Gutsherren aufgerichtet werden sollen ; so vernehmen Wir dennoch daß solcher Verordnung von den Aemtern ... nicht allerdings gebürlich nachgelebet werde ... so werden sämtliche Ober- und Beamten ... hiedurch ... befehliget, bey den Ehestifungen, worinn von Meyergütern etwas ausgelobet wird, die etwanigen Erinnerungen der Gutsherren vorher jedesmal zu hören ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns angezeiget worden, daß die auswärtigen Heller sich häufig in Unsere Lande einschleichen, auch wol gar Unseren Unterthanen .. aufgedrungen werden wollen; dannenhero Wir Uns genötiget sehen, die ... wider diese schlechte Münz-Sorte publicirten Verbote zu erneuern. Wir setzen und verordnen also hiedurch, daß obgesagte auswärtige Heller ... weiter nicht geduldet, noch ... angenommen werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Zweifel vorgefallen, ob dasjenige, was im 18ten Titul der Heinrichstädtischen Statuten und Unserer Declaration vom 21ten December, 1746. von der Successione conjugum verordnet ist, auch auf die von dem verstorbenen Ehegatten anderwerts im Lande nachgelassenen Güter zu erstrecken, mithin der überbleibende Ehegatte zu denselben, wie zu der übrigen Erbschaft, zu admittiren sey ... Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 18ten Septembr. 1751

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiedurch jedermänniglich zu wissen. Demnach bey gar vielen der irrige Wahn vorwaltet, daß die Stadt-Knechte ... unter die verächtlichen und wol gar unehrlichen Personen gehören ...

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Verordnung gegen bäuerlichen Kleiderluxus

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Book Synopsis Verordnung gegen bäuerlichen Kleiderluxus by : Karl I. Herzog von Braunschweig

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen. Demnach Wir misfällig vernommen, daß die Garde-Reuters bey Abholung des Services aus denjenigen Gemeinden, welche solche zu entrichten schuldig ... entweder von den Gemeinden sich defrayiren lassen oder im Kruge auf gemeine Unkosten zehren ... Als verordnen und befehlen Wir ... daß niemand von den Garde-Reutern ... sich bey namhafter Strafe weiter unterstehen solle, von den Gemeinden ... an freyer Zehrung, Trank, Futter oder baarem Gelde etwas zu fodern ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen. Demnach Wir misfällig vernommen, daß die Garde-Reuters bey Abholung des Services aus denjenigen Gemeinden, welche solche zu entrichten schuldig ... entweder von den Gemeinden sich defrayiren lassen oder im Kruge auf gemeine Unkosten zehren ... Als verordnen und befehlen Wir ... daß niemand von den Garde-Reutern ... sich bey namhafter Strafe weiter unterstehen solle, von den Gemeinden ... an freyer Zehrung, Trank, Futter oder baarem Gelde etwas zu fodern ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiedurch zu wissen: wasgestalt Uns angezeiget worden, daß in der hiesigen Bürger Häusern öfters klein Vieh, als Kälber, Ham[m]el ... durch die Fleischer-Knechte geschlachtet werde, welche, da sie nicht beeidiget, die Schlachte-Zettel an Unsere Fürstliche Accise-Stube nicht allemal gehörig einliefern

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiedurch zu wissen: wasgestalt Uns angezeiget worden, daß in der hiesigen Bürger Häusern öfters klein Vieh, als Kälber, Ham[m]el ... durch die Fleischer-Knechte geschlachtet werde, welche, da sie nicht beeidiget, die Schlachte-Zettel an Unsere Fürstliche Accise-Stube nicht allemal gehörig einliefern by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiedurch zu wissen: wasgestalt Wir mißfällig vernommen, daß einige derer durch Unsere Lande gehenden Frachtfuhrleute ... die Länderey mutwilliger Weise befahren und die ... Wege zu verderben suchen ... so setzen, ordnen und wollen Wir ... daß künftig kein Fuhrmann, er sey fremd oder einheimisch, sich unterfangen soll, so wenig die Wege selbst als die daran liegende Länderey zu beschädigen ...

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Verordnung betr. Veruntrenungen

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Book Synopsis Verordnung betr. Veruntrenungen by : Karl I. Herzog von Braunschweig

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Von Gottes Gnaden wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. fügen hiedmit zu wissen ... Dat. Wolfenbüttel, 24. Dec. 1735 [Verordnung, das Verbot, den Krügern das zwanzigste halbe Faß frei zu lassen betreffend]

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiedurch zu wissen: Demnach durch den an sich billigen, und in den Rechten gegründeten Vorzug, welcher den oneribus publicis und den denselben ... Geldern, vor anderen Schulden, zustehet, diejenigen Gläubiger, welche gegen ... hypotheken Geld verliehen haben, zuweilen einen Teil ihrer Foderungen[!], bey der bisherigen Verfassung, verlieren können ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiemit zu wissen by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir aus verschiedenen ... Berichten mit ... Misfallen vernommen, daß bey den Praenumerationen auf Bücher bishero hin und wieder viele Unterschleife vorgegangen .... so setzen, ordnen und wollen Wir hiemit, daß in Unseren Landen hinfüro, ausser den Buchführern, sich niemand ... unternehmen soll, ohne Unsere ... Erlaubniß, Praenumerationes auf Bücher anzunehmen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: was gestalt Wir aus verschiedenen ... Berichten mit ... Misfallen vernommen, daß bey den Praenumerationen auf Bücher bishero hin und wieder viele Unterschleife vorgegangen .... so setzen, ordnen und wollen Wir hiemit, daß in Unseren Landen hinfüro, ausser den Buchführern, sich niemand ... unternehmen soll, ohne Unsere ... Erlaubniß, Praenumerationes auf Bücher anzunehmen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Nachdem Wir wahrgenommen haben, ... daß Kauf Miethe breche, und über die zwischen dem Mieths-Mann und Vermiether daher entstehende Interesse-Klagen offt weitläufftige Processe entspringen, ... cum bona fide locatoris streitende Principium länger beybehalten werden solle? ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Nachdem Wir wahrgenommen haben, ... daß Kauf Miethe breche, und über die zwischen dem Mieths-Mann und Vermiether daher entstehende Interesse-Klagen offt weitläufftige Processe entspringen, ... cum bona fide locatoris streitende Principium länger beybehalten werden solle? ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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