Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Wir haben zwar in Unserer Verordnung vom 8ten May 1780. denen Pupillen-Curatel-Kirchen-Hospital- und andern dergleichen Geldern, welche von den Vormündern, Curatoren, und andern, welche solche verwalten, anderwärts nicht mit Sicherheit gleich untergebracht werden können, das Vorrecht ertheilt, dass solche bey hiesiger Fürstl. Leihhaus-Casse zu 3 1/2 pro Cent jährlicher Verzinsung angenommen werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Wir haben zwar in Unserer Verordnung vom 8ten May 1780. denen Pupillen-Curatel-Kirchen-Hospital- und andern dergleichen Geldern, welche von den Vormündern, Curatoren, und andern, welche solche verwalten, anderwärts nicht mit Sicherheit gleich untergebracht werden können, das Vorrecht ertheilt, dass solche bey hiesiger Fürstl. Leihhaus-Casse zu 3 1/2 pro Cent jährlicher Verzinsung angenommen werden sollen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Es ist zwar bishero verordnet gewesen, dass die Pupillen-Curatel-Kirchen-Hospital und andere dergleichen Gelder, welche von den Vormündern, Curatoren, und andern, welche solche verwalten, anderwärts nicht mit Sicherheit gleich untergebracht werden können, bey der Fürstl. Leihhaus-Casse hieselbst gegen 4 pro Cent jährlicher Verzinsung angenommen werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch die Verordnung vom 12ten Sept. d. J. festgesetzt worden, dass die damalen bei der Leihhaus-Kasse bereits belegten Pupillen- und Kuratel-Gelder fernerhin mit 2 1/2 Prozent, so wie die ferner daselbst zu belegenden mit 2 Prozent verzinset werden sollen, so ist jedoch die Leihhaus-Kommission dabei zugleich erinnert worden, genau darauf zu achten, dass dergleichen Gelder, nach Endigung der Tutelen und Kuratelen sofort zurückgenommen werden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c.&c. Wir haben in der von Uns erlassenen Verordnung vom 18ten d. M. befohlen, dass die Contribution nach den rectificirten Catastris de fixis & incertis, vom Monate May dieses Jahrs an, bezahlet ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da wir resolvirt haben, mit Aufhebung der im Jahre 1753 vorgeschriebenen Form des Juden-Eides, nunmehro eine andere Vorschrift, wie es mit den Eidesleistungen der Juden zu halten, ergehen zu lassen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. In dem [sec]pho 7 der Verordnung vom 13ten May 1757 über einige Punkte in puncto Probationis, ist in Ansehung des Beweises durch Zeugen verordnet worden, dass der Product binnen vier Wochen seine Exceptiones contra personas et dicta Testium sub poena praeclusi einzubringen habe ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Ob zwar Wir wohl erwarten durften, dass in Gemässheit der unterm 10ten Februar v. J. gegen die unconcessionirten Hausirer erlassenen Verordnung und im Gefolge der sub eodem gegebenen Vorschrift wegen der etwa zu ertheilenden Erlaubnissscheine an die concessionirten Hausirer diesem für die Sicherheit des Landes und den einheimischen Verkehr so verderblichen Unfug des Hausirens auf das nachdrücklichste gesteuert seyn würde ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da in der Verordnung vom 17ten May 1757 in puncto Juramentorum, in Betreff des Beweises durch Eyde unter andern sub Nro. 1. verordnet worden, dass derjenige, dem ein Eyd deferiret worden, binnen den nächstern vier Wochen, sub poena recusati, sich darauf, ob er ihn acceptiren, oder, in so weit es den Rechten gemäss, referiren wolle, zu erklären schuldig seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Ob zwar in Unserer erneuerten Höchsten Verordnung vom 29. Jun. 1778, die Bestimmung der Hege- und Setz-Zeit betr. der vormalige Termin zu Eröfnung der Tagden, aus bewegenden Ursachen und hauptsächlich in Rücksicht der, besonders in den kälteren Gegenden des Harzes gewöhnlich später eintretenden Erndten, bereits abgeändert und auf den 4. Sept. festgesetzet worden, gleichwohl die diesjährige ausserordentliche die Zeitigung der Feldfrüchte ungewöhnlich verzögernde Witterung veranlasset ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, Wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleunten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einsendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern sowohl als den Predigern und Superintendenten auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einsendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern sowohl als den Predigern und Superintendenten auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einsendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern sowohl als den Predigern und Superintendenten auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1781 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Euch ist bekannt, wie bereits durch eine Verordnung vom 13ten Febr. 1764 der Handel mit Wein, Caffee, Thee und Zucker den auf dem platten Lande angesetzten Victualien-Händlern gänzlich untersagt worden, und die Contravenienten nicht nur mit dem Verlust der Concession bestrafet werden sollen, sondern auch den Wirthen dergleichen an die Einwohner der Dorf-Gemeine und die Landleute zu verabfolgen, bey 20 Thaler Strafe verboten, und überhaupt nur denjenigen Wirthen, welche in Dörfern, wodurch eine Poststrasse geht, dergleichen, jedoch ebenfalls nur unter gewissen Einschränkungen, bey sich vorräthig zu haben, und in Bereitschaft zu halten, gestattet ist ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ...

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