Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da wir resolvirt haben, mit Aufhebung der im Jahre 1753 vorgeschriebenen Form des Juden-Eides, nunmehro eine andere Vorschrift, wie es mit den Eidesleistungen der Juden zu halten, ergehen zu lassen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da wir resolvirt haben, mit Aufhebung der im Jahre 1753 vorgeschriebenen Form des Juden-Eides, nunmehro eine andere Vorschrift, wie es mit den Eidesleistungen der Juden zu halten, ergehen zu lassen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Demnach Wir wollen, dass bey der jetzigen allgemeinen Trauer, wegen des tödtlichen Hintritts Unsers nunmehro in Gott ruhenden Herrn Sohnes, des Erbprinzen Carl Georg August, Liebd., die Musik durchgehends in Unsern Landen, während des angeordneten 14 tägigen Trauergeläutes, eingestellt werde ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Wie Wir vernommen, dass, obwohl es Gemeinen-Rechtens sowohl, als besonders auch vermöge der unterm 12. Febr. 1745 erlassenen Verordnung versehen ist, dass keinem Vormunde oder Curator ohne ein obrigkeitliches Decretum de solvendo mit Gültigkeit, oder cum effectu liberationis gezahlet werden könne, dennoch und insonderheit bey den piis Corporibus, obgleich solche mit den Minorennen gleiche jura haben, darüber bis anhero nicht immer gehalten worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c.&c. Wir haben in der von Uns erlassenen Verordnung vom 18ten d. M. befohlen, dass die Contribution nach den rectificirten Catastris de fixis & incertis, vom Monate May dieses Jahrs an, bezahlet ...

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Kurzer Unterricht Durch was für Mittel plötzlich verunglückte und leblos scheinende Personen wieder hergestellet werden können, auf welche Serenissimi Verordnung, die Rettung der ertrunkenen oder sonst plötzlich verunglückten und todt scheinenden Personen betreffend, d.d. Braunschweig, den 21. Dec. 1780. sich beziehet

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, Demnach Wir vernommen, dass seit einiger Zeit die sogenannten Italiänischen Bettler sich häusig wieder einfinden, und ungestöhrt in hiesigen Landen Allmosen sammlen, ja so gar von einigen Obrigkeiten die Pässe derselben bis anhero attestiret, und daher von andern vermuthet worden, dass die solcherhalb publicirte Verordnung vom 15ten Sept. 1753, welche von Wort zu Wort also lautet ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Ob zwar Wir wohl erwarten durften, dass in Gemässheit der unterm 10ten Februar v. J. gegen die unconcessionirten Hausirer erlassenen Verordnung und im Gefolge der sub eodem gegebenen Vorschrift wegen der etwa zu ertheilenden Erlaubnissscheine an die concessionirten Hausirer diesem für die Sicherheit des Landes und den einheimischen Verkehr so verderblichen Unfug des Hausirens auf das nachdrücklichste gesteuert seyn würde ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Demnach Wir resolvirt haben, Unsere Truppen zu augmentiren, und zu dem Ende eine Anzahl Unterofficiers werden beordet werden, so viel Landeskinder und Unterhanen, als sich gegen ein billiges Handgeld zu Kriegsdiensten freywillig annehmen lassen wollen, anzuwerben ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, Wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleunten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es hat die unterm 9. März dieses Jahres publicirte Verordnung, die Weide-Berechtigung der neuen Anbauer betreffend, bey verschiedenen Gemeinen die unverhofte Würkung gehabt, dass dieselben nunmehro die neuen Anbauer, ob sie gleich zum Theil von den Gemeine-Einkünften nicht den geringsten Nutzen haben, dennoch zu allen und jeden Riegewerken ziehen, auch an denjenigen Orten, wo die Gemeinen ihnen schon, mehrere Stücke Vieh auf die Gemeine-Weide zu treiben, gestattet, diese Freyheit nunmehro nur auf ein einziges Stück einschränken wollen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einsendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern sowohl als den Predigern und Superintendenten auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ...

Download Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1798 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ...

Download Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Wir haben, damit es hinfüro mit der befohlnen monatlichen Einfendung der Geburts-Kranken- und Todten-Listen an Unser Fürstl. Ober-Sanitæts-Collegium ordentlicher, wie bishero, zugehen möge, und man bey entstehender Verzögerung sogleich sehen könne, wer sich darunter etwas zu Schulden kommen lassen, nachstehende von den Opferleuten und Bauermeistern somohl als den Predigern und Superintendentem auch LandPhysicis zu beobachtende Ordnung festzusetzen für gut befunden: ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Da in der Verordnung vom 17ten May 1757 in puncto Juramentorum, in Betreff des Beweises durch Eyde unter andern sub Nro. 1. verordnet worden, dass derjenige, dem ein Eyd deferiret worden, binnen den nächstern vier Wochen, sub poena recusati, sich darauf, ob er ihn acceptiren, oder, in so weit es den Rechten gemäss, referiren wolle, zu erklären schuldig seyn solle ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Da von verschiedenen Papier-Fabrikanten im Lande Beschwerde darüber geführt worden, dass dem Inhalt, besonders der Vorschrift des 6ten [sec]. der wegen des Aufkaufs der Lumpen unterm 29sten Jan. 1787 erlassenen Verordnung nicht allenthalben nachgelebt, vorzüglich aber bemerkt werde, dass die hausirenden Lumpen-Sammler nicht immer die gehörigen Pässe von ihren Committenten, den Papier-Müllern oder deren Faktoren, oder doch solche Pässe bei sich führen, welche älter als drei Jahre und nicht gehörig renovirt sind ...

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