Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen. Demnach Wir gnädigst erwogen haben, daß die sämtlichen Prediger, sowol in den Städten, als insbesondere die auf dem Lande, nicht nur durch die Vermehrung der Arbeit im cathechisiren, sondern auch durch die selbigen aufgetragene genauere Aufsicht auf die Schulen, dergestalt beschäfftiget worden, daß sie dagegen, und um diesen ... Verrichtungen ... besser obliegen zu können, mit einigen ... Amts-Verrichtungen billig zu verschonen seyn ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen. Demnach Wir gnädigst erwogen haben, daß die sämtlichen Prediger, sowol in den Städten, als insbesondere die auf dem Lande, nicht nur durch die Vermehrung der Arbeit im cathechisiren, sondern auch durch die selbigen aufgetragene genauere Aufsicht auf die Schulen, dergestalt beschäfftiget worden, daß sie dagegen, und um diesen ... Verrichtungen ... besser obliegen zu können, mit einigen ... Amts-Verrichtungen billig zu verschonen seyn ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen. Demnach Wir gnädigst erwogen haben, daß die sämtlichen Prediger, sowol in den Städten, als insbesondere die auf dem Lande, nicht nur durch die Vermehrung der Arbeit im cathechisiren, sondern auch durch die selbigen aufgetragene genauere Aufsicht auf die Schulen, dergestalt beschäfftiget worden, daß sie dagegen, und um diesen ... Verrichtungen ... besser obliegen zu können, mit einigen ... Amts-Verrichtungen billig zu verschonen seyn ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1754 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns angezeiget worden, daß die auswärtigen Heller sich häufig in Unsere Lande einschleichen, auch wol gar Unseren Unterthanen .. aufgedrungen werden wollen; dannenhero Wir Uns genötiget sehen, die ... wider diese schlechte Münz-Sorte publicirten Verbote zu erneuern. Wir setzen und verordnen also hiedurch, daß obgesagte auswärtige Heller ... weiter nicht geduldet, noch ... angenommen werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c [et]c. fügen hiermit zu wissen: Demnach Wir berichtet worden, wasgestalt Unsere getreue Untertanen, welche bereits in einer Stadt Bürger geworden sind, wenn selbige ihren Wohnort verändern, in der andern Stadt das Bürgerrecht gleichfalls gewinnen, und die dafür bestimmten Gelder erlegen müssen ; Wir aber eine Aenderung ... zu treffen ... gut finden: so setzen, ordnen und wollen wir hiemit, daß hinfüro diejenigen, die das Bürgerrecht in einer Stadt gewonnen, auf den Fall, wenn sie aus einer Unserer Städte in eine andere Stadt ziehen, die Hälfte des Bürgergeldes, welches sie in der andern Stadt erweislich bezalet haben, zu gute kommen soll ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Fügen hiermit zu wissen: demnach Wir missfälligst vernehmen müssen, dass der ergangenen Verordnung zuwider in Unsern Landen hin und wieder ungestempelte Charten gebraucht ... Gegeben in ... Braunschweig, den 5ten December, 1768

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