Von GOttes Gnaden, WJR Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Jn Ober-Vormundschaft Unsers .... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Weimar und Eisenach Lbdn.. ... Fuegen Unsern ... Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen: Daß die unumgaengliche Nothdurft erfordert, zu Bestreitung derer des Amts und der Stadt Jlmenau obliegenden Ausgaben ... auf das jetzige 1753te Jahr Zwantzig Einfache, oder Zehen doppelte Steuren ... [zu entrichten. Urkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen, und mit dem Fuerstl. Ober-Vormundschaftl. Cammer-Jnsiegel bedrucket worden. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 13ten Martii 1753. Frantz Josias, H. z. S.]

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, WJR Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Jn Ober-Vormundschaft Unsers .... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Weimar und Eisenach Lbdn.. ... Fuegen Unsern ... Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen: Daß die unumgaengliche Nothdurft erfordert, zu Bestreitung derer des Amts und der Stadt Jlmenau obliegenden Ausgaben ... auf das jetzige 1753te Jahr Zwantzig Einfache, oder Zehen doppelte Steuren ... [zu entrichten. Urkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen, und mit dem Fuerstl. Ober-Vormundschaftl. Cammer-Jnsiegel bedrucket worden. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 13ten Martii 1753. Frantz Josias, H. z. S.] by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Jn Ober-Vormundschaft Unsers ... Veters, Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Weimar und Eisenach Lbdn.. ... Fügen Unsern mittel- und unmittelbaren Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen: Daß die unumgängliche Nothdurft erfordert, zu Bestreitung derer des Amts und der Stadt Jlmenau obliegenden Ausgaben ... auf das jetzige 1753te Jahr Zwantzig Einfache, oder Zehen doppelte Steuren ... [zu entrichten. Urkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen, und mit dem Fuerstl. Ober-Vormundschaftl. Cammer-Jnsiegel bedrucket worden. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 13ten Martii 1753.]

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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestalten Wir auf unterthaenigste Bitte getreuer Land-Staende, das neuerlicher Zeiten auf Zehen pro Cent erhoehet gewordene Abzugs-Geld ueberall und durchgaengig ... ausgeuebet wird ... Allermaßen Wir nun solchemnach hierdurch in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... gnaedigst verordnen und wollen, daß nicht nur von allen Unterthanen ... auch von denen Auswaertigen ... alles Abzugs-Geld ... statt haben soll. Als haben Wir diese ... Verordnung ... in gegenwaertiges Edict bringen lassen, dasselbe eigenhaendig unterschrieben, Unser ... Jnnsiegel darauf zu drucken, in oeffentlichen Abdruck zu bringen ... befohlen. ... Geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten Augusti 1751. Franz Josias, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, was masen Wir zwar verhoffet, es würden sämtliche getreue Unterthanen ... durch Verminderung der Steuer-Termine ... grose Erleichterung zugegangen ... ohne sich durch Erinnerungen ... nöthigen zu lassen ... Nachdem Wir aber zu Unserm grösten Mißfallen das Gegentheil erfahren, wie sich verschiedene Unterthanen nicht nur in Abtragung derer ordinar- und extra-ordinar-Steuern ... sehr nachläßig ... erwiesen. Alß ermahnen Wir nicht nur ... hierdurch männiglich, in Abführung derer ... currenten ... ordinar- und extraordinar-Steuern ... sich ihrer ... schuldigen Obliegenheit gemäß zu erweisen ... so haben Wir dieses Patent, nachdem Wir es eigenhändig vollzogen, in Druck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 13. Mart. 1751

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Von Gottes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... auch sonsten insgemein Unseren Ober- Vormundschaftl. Unterthanen des hiesigen Fürstenthums und darzu gehöriger Lande zu wissen, was gestalten der Stadt-Rath zu Blankenhayn nicht nur den 25ten Octobr. 1749 einen Vieh-Marckt daselbst anzulegen sich anmasen wollen, sondern auch, nachdem ihm sein unbefugtes Unternehmen inhibiret worden .. . Also haben Wir Uns, denen sämtlichen hiesigen Unterthanen die fernere Besuchung sothanen Vieh-Marckts hierdurch zu inhibiren, gemüßiget gesehen ... Wir ordnen und befehlen daher ... die genaueste Beobachtung dieser Unsrer Willens Meynung ... Und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, haben Wir diese Verordnung in gegenwärtiges Patent bringen lassen, dasselbe eigenhändig unterschrieben ... in öffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 8ten Decembr. 1751

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Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S. PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, wasgestalten mißfällig zu vernehmen gewesen, daß einige gewinnsüchtige Personen die Nürnberger neue Ein Bätzner und andere currente Reichs-Müntze eigenmächtiger Weise herunter zu setzen und geringer anzunehmen sich angemaset ... Alß ordnen und befehlen Wir ... hiermit ..., daß alle currente Reichs-Müntzen ... ohne ... ausdrückliches Deualuations-Mandat ... vor vorgültig ... ausgegeben werden sollen. ... solches in ein offenes Patent bringen, ... abdrucken lassen, und zu publicieren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Martii 1751

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, wasgestalten mißfällig zu vernehmen gewesen, daß einige gewinnsüchtige Personen die Nürnberger neue Ein Bätzner und andere currente Reichs-Müntze eigenmächtiger Weise herunter zu setzen und geringer anzunehmen sich angemaset ... Alß ordnen und befehlen Wir ... hiermit ..., daß alle currente Reichs-Müntzen ... ohne ... ausdrückliches Deualuations-Mandat ... vor vorgültig ... ausgegeben werden sollen. ... solches in ein offenes Patent bringen, ... abdrucken lassen, und zu publicieren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Martii 1751 by : Franz Josias (Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrators Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbd. Prälaten, Grafen und Herren ... wie auch sämtlichen Unterthanen zu wissen, was masen ... sich bis anhero einige unterstehen wollen, von denen aus Unserer Fürstl. Ober-Vormundschafftl. Regierung allhier an sie ergangenen Citationibus und Urtheln ... zu appeliren, um dadurch die Sachen geflissentlicher Weise zu verschleiffen. ... Alß befehlen Wir in Ober-Vormundschafft ... daß ... keiner an Uns von gedachter Regierung appelliren ... solle. ... Zu Uhrkund haben Wir diese Unsere Willens-Meinung eigenhändig unterschrieben ... und in öffentlichen Druck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Dec. 1749

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Bedürfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglückseeligen grossen Brand mit verunglückten Unterthanen, ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen können. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752.]

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Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in OberVormundschafft Unsers freundlich-geliebten ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen-Weimar u. Eisenach ... Lbdn. ... allen Unseren Ober-Vormundschafftlichen Unterthanen hiermit zu wissen, wasmaßen Wir, obgleich durch ... Circular-Verordnungen, sonderlich vom 31. Januar 1749. und 24. Martii 1752. denen ... Holtz-Diebereyen in denen herrschaftlichen Waldungen so wohl als in denen Privat-Höltzern, Einhalt zu thun ... daß dennoch mit solchen boßhafften Unternehmungen noch immer fortgefahren werde ... Als wiederholen Wir nicht nur die ... ergangene Verordnungen ... sondern ordnen, befehlen ... auch, ... daß alle Stadt-Räthe ... die armen Leute ... in eine pflichtmäßige Consignation bringen ... haben Wir solche in ein offenes Patent ... bringen ... und ... mit Unserm ... Jnsiegel bedrucken lassen ... und ... zu publicien ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9. Jun. 1755

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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator des ... Fuersten ... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen: Wasmassen Wir nach ... uebernommener ... Landes-Administration Unsere Sorgfalt ... dahin gerichtet seyn lassen, wie denen Maengeln und Gebrechen, und denen dieserhalb ... von Unsern ... Unterthanen gefuehret werdenden Beschwerden abhelffliche Mase verschaffet werden moege. ... Alß wird dieses ... vermittelst diesen offenen Patents zu wissen gethan, mit dem Bedeuten, daß sie ihre ... Beschwerden bey Unserm demnechst nieder zusetzenden Vormundschafflichen Collegio ... anzubringen ... haben. Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent, nachdem Wir solches ... mit Unserer ... Unterschrifft vollzogen ... in oeffentlichen Druck zu bringen ... und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 12. Decembr. 1749. Franz Josias, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund des ... Fürsten, Unsers freundlich geliebten unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen Weimar, Jülich, Cleve und Berg ... Lbd. Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, was masen zeithero in Rechts-Händeln begriffen gewesene Partheyen und derselben Schriftstellere, in denen Sachen, darinnen selbige das Remedium Supplicationis an Uns ergriffen, solches auch angenommen, hernach aber per Rescriptum für ... unzuläßig declariret worden wider solche Rescripta zum offenbahren Verschleif ... sich anmasen wollen. Nachdem Wir aber dem hierunter vorscheinenden schädlichen Justiz-Verschleif keineswegs nachsehen, sondern solchen ein-vor allemal abzustellen ... gemeinet sind, ... ordnen und befehlen, daß in Zukunft dergleichen Leuterationes so fort riiciret werden ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent ... eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Ober-Vormundschafts-Innsiegel bedrucken ... lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9ten Decembr. 1750

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach, Lbdn., Prælaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern, Schultheißen, Gemeinden, und allen sämtlichen Unterthanen zu wissen: Daß obzwar wieder Einbringung schlechter und ... nicht haltender Müntz-Sorten in hiesige Lande ... unterm 3ten Apr. und 3ten Maj, 1745. öffentliche ... Verordnungen und Verbothe ergangen, dennoch Verordnungen zuwieder sich immer mehr und mehr geringhaltige Müntzen ... eingeschlichen ... Als befehlen Wir demnach in Ober-Vormundschaft ... daß sämtliche Unterthanen sich darnach ... achten ... die verbothene Auswechslung des guten ... Geldes ... in gehörige Untersuchung ziehen ... haben wir dieses Patent ... in öffentlichen Druck zu bringen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 8. Januarij, 1749

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach, Lbdn., Prælaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern, Schultheißen, Gemeinden, und allen sämtlichen Unterthanen zu wissen: Daß obzwar wieder Einbringung schlechter und ... nicht haltender Müntz-Sorten in hiesige Lande ... unterm 3ten Apr. und 3ten Maj, 1745. öffentliche ... Verordnungen und Verbothe ergangen, dennoch Verordnungen zuwieder sich immer mehr und mehr geringhaltige Müntzen ... eingeschlichen ... Als befehlen Wir demnach in Ober-Vormundschaft ... daß sämtliche Unterthanen sich darnach ... achten ... die verbothene Auswechslung des guten ... Geldes ... in gehörige Untersuchung ziehen ... haben wir dieses Patent ... in öffentlichen Druck zu bringen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 8. Januarij, 1749 written by Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1749 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen und jeden Unsers freundlich-geliebten ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Lbdn. Prälaten, Grafen, Herren ... Stadt-Voigten und Räthen der Städte ... auch sonst insgemein allen Unseren ... Unterthanen des hiesigen Fürstenthums ... Unsers resp. ... Grusses, hiermit zu wissen, was maßen Wir, indem sich ungeachtet unsers unterm 5ten Ianuar. 1750. ... Patents, darinnen Wir die vorherige Mandata wieder die fremde Werber renoviret und erneuert haben, dennoch unerlaubte Werbhändel ... erzeiget haben ... Also ordnen und gebieten Wir zugleich ... welche ... Werb-Händel gestatten ... mit einer ... scharffen Strafe ... verfahren werden solle. ... so haben Wir diese Unsere Verordnung in ein offenes Patent bringen ... und solches ... in öffentlichen Druck bringen ... lassen So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 7. Febr. 1755

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Von Gottes Gnaden Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Räthen der Städte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fürstenthums ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, wasmasen Uns das hiesige Kupferschmiede-Handwerck ... angegangen, daß, bey dermahlen eingerissener grosen Pfuscherey, Wir das von Weyland Herrn Wilhelm, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1653. ertheilete, und auch von Weyland Herrn Wilhelm Ernsten, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1696 confirmirte Mandat ... Und Wir ...vorherbestehendes Mandat ... von neuen zu confirmiren und zu bestätigen ... möchten ... und überhaupt das Kupferschmiede-Handwerck wider alle dessen Nahrung sich einmischende Stöhrer und Pfuscher ... geschützet werde ... So haben Wir solche in ein offenes Patent bringen ... mit Unserer eigenhändigen Unterschrift vollzogen ... zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25ten Aug. 1752

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Prälaten, Grafen, Herren ... und überhaupt allen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir, weil zeithero zu Unserm grösten Mißfallen nicht nur die für hiesige Lande ausgemünzte Ober-Vormundschaftl. Scheide-Müntzen, sondern auch andere noch etwa vorräthig gewesene gute Müntz-Sorten auser Landes geschleppet, und dargegen geringhaltige auswartige Scheide-Muentzen, darunter ... Saltzburger und Nürnberger neue Batzen ... unter welchen ... besonders ... viele falsche befinden ... in hiesige Lande gezogen worden, ... Gleichwie Wir nun durch gegenwartiges Mandat die Saltzburger und Nürnberger neu Batzen ... abgewürdert und herunter gesetzet haben; Also befehlen Wir ... es wollen sich alle und jede hiernach ... achten ... damit vor ernannte Müntz-Sorten von der Publication dieses Mandats an nicht höher ... angenommen ... werden sollen. Zu mehrerer Urkund ... haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Ober-Vormundschafts Jnnsiegel bedrucken lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29ten April 1752

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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... zu wissen: Demnach Wir ... nachstehende Tor-Sperr-Ordnung in allhiesiger Fuerstl. Residenz zu reguliren, resolviret haben ... [So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 15. August 1754. Franz Josias, H. z. S.]

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