Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hiermit zu wissen: Ob Wir wohl in der unterm 3ten May 1776 ins Land emanirten Erlaß-Ordnung allen und jeden Zinsherren gnädigst zu erkennen gegeben, daß Wir zu ihnen das landesväterliche Zutrauen hegten, wie sie Unseren, durch Unglücksfälle heimgesuchten getreuen Unterthanen, an denen ihres Orts zu erhebenden Geld- Frucht- und andern Gefällen, eben so mit einem erklecklicen Gerlaß zu Hülfe kommen würden, als ihnen derselbe von Uns an den schuldigen civil- und militair-Praestandis angedeyhet ... written by Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel) and published by . This book was released on 1778 with total page 8 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Nachdem Wir in der beygehenden Ordnung gnädigst verfüget haben, welchergestalt Unseren getreuen durch Unglücksfälle zurückkommenden Unterthanen jedesmal ein proponirter Erlaß an Ihren Uns schuldigen Abgiften, ... andere Wohlthaten zu statten kommen, und sie dadurch in ihrem Nahrungsstande aufrecht erhalten werden sollen; So ergehet zugleich ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Fügen jedermänniglich in Unseren Fürstenthümern und Landen, ... hiermit zu wissen: Nachdem über die Iudicia mixta bisher zwischen Unseren Militair- und Civil-Gerichten viel unnöthiger Streit und Weitläuftigkeiten entstanden, welche füglich dadurch vermieden werden können, daß ein jeder, welcher schuldig befunden worden, seinem foro ordinario zur Bestrafung privative überlassen werde, So ordnen, setzen und wollen Wir, daß I. ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen, daß, ob Wir zwar gehoffet, wie durch die unterm 15ten Januarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen eingeschlichenen Misbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Späne der intendirte Zweck erreichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlenden verstattete 8 Hlr. Späne-Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft, oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ... [So geschehen Cassel den 26. Tag Januarii 1767]

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen ... Fügen allen und jeden ... hiermit zu wissen: Nachdem Unsere in Gott ruhende Vorfahren ... ein eigenes Meßing-Schmelzwerk nebst einem Drahtzuge, Lattun- und Kesselmühle, auch ... anrichten lassen ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin dm § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern on Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben, und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dergestalt frey lassen, daß bey denen neu zu erbauenden Häusern das steinerne Fundament etliche Fuß hoch über der Erde ausgeführet werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen nebst Entbietung ... hiermit zu wissen: Nachedem Wir ... nöthig finden, die ältere, besonders aber die in Anno 1746. gnädigst emanirte Juden-Ordnungen in verschiedenen Stücken näher zu erläutern und abzuändern... , Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß I. Denen Land-Juden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Obzwar vermöge der unter dem 30ten Julii 1773 emanirten Münz-Verordnung diejenigen Carolins, welchen über zwey As am Gewicht fehlt, bisher gänzlich verboten gewesen ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rintenl den 10ten Augusti 1776

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, ... Liebe Getreue! Obzwahr mehrmalen, und noch zuletzt in der unterm 10ten Martii 1767. emanirten Landes-Ordnung das ungebührliche Schießen bey Hochzeiten, in der Neuenjahrs-Nacht und bey andern Gelegenheiten, gleichwie auch die Anzündung des an einigen Orten üblich gewesenen Pfingst- oder Johannis-Feuers nachdrücklich untersagt ... by :

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Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.].

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Book Synopsis Begin. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Landgraf Zu Hessen, Etc. [A Document, Dated Dec. 31, 1754, by which Frederick II. Declares His Intention of Not Allowing Hessian Troops to Serve the Sovereigns of Catholic States, Or Against Protestant Countries, After His Accession to the Throne.]. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im § 3 der unterm 4ten April 1766 emanirten Verordnung Unser gändigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Häuser in Städten und Dörfern von Steinen gebauet werden sollte, Wir aber nunmehro eine Aenderung hierunter zu treffen gut finden ... Cassell den 26ten Novembr. 1773

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir in der Ordnung vom 11ten Octobr. 1776 vorgeschrieben haben, welchergestalt die Ehefrauen der Justitz-Beamten auf den Fall, wann ihre Männer die ihnen anvertrauete Deposita veruntreuen würden, auf das beneficium dotis et illatorum renunciiren sollen, ... ; So finden Wir zu Sicherstellung Unsers Interesse ... nöthig jene Verordnung nunmehr auf die Ehefrauen Unserer Rechnungs-Bedienten dergestalt zu extendiren, ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen, wasmaassen Wir zwar allbereits in dem unterm 20ten December 1768 emanirten Münz-Edict §. IV. gnädigst verordnet, daß von denen auswärtigen nach dem zwanzig Guldenfuß ausgeprägten Silbermünuen diejenigen im Handel und Wandel angenommen werden könnten, welche nach der damit von Zeit zu Zeit angestellten Probe im Korn und Schrot richtig befunden und durch die hiesige Polizey- und Commerzienzeitung bekannt gemacht werden würden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... zu wissen, wasmaassen Wir zwar allbereits in dem unterm 20ten December 1768 emanirten Münz-Edict §. IV. gnädigst verordnet, daß von denen auswärtigen nach dem zwanzig Guldenfuß ausgeprägten Silbermünuen diejenigen im Handel und Wandel angenommen werden könnten, welche nach der damit von Zeit zu Zeit angestellten Probe im Korn und Schrot richtig befunden und durch die hiesige Polizey- und Commerzienzeitung bekannt gemacht werden würden ... by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Begin. Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, etc. Documents dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, notwithstanding his having joined the Church of Rome, declares his intention of bringing up his children in the Protestant religion, and of not interfering with the religion of the country.

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Book Synopsis Begin. Wir von Gottes Gnaden Friedrich, Landgraf und Erb-Printz zu Hessen, etc. Documents dated 28th Oct., 1754, by which Frederick, notwithstanding his having joined the Church of Rome, declares his intention of bringing up his children in the Protestant religion, and of not interfering with the religion of the country. by : Landgrave of Hesse-Cassel FREDERICK II.

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Fügen ... hiermit zu wissen: Nachdem die Erfahrung seithero bestättiget hat, daß in peinlichen Verbrechen die Bestellung eines Amts-Anklägers und die Formirung eines besonderen accusatorischen Processus unnöthig und überflüßig, ja in denen mehresten Fällen dem Delinquenten wegen Verlängerung seines Gefängnisses, so wie dem Fisco wegen der Atzungs- und anderer Kosten äußerst beschwerlich, der bloße Inquisitions-Process hingegen, um zu einem Endurtheil zu schreiten, hinlänglich ... [So geschehen in Unsrer Residenz-Stadt Cassell, den 28ten Februar 1775] by : Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel)

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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Veste, Liebe Getreue! Da in dem unterm 6ten Octobr. 1772 ergangenen Regierungs-Ausschreiben auf den Fall, wann jemand von denen darinn nicht approbirten auswärtigen Lotterien eine Collecte übernimmt, eine fiscalische Strafe von einhundert Rthlr. verordnet ist, Wir aber nunmehro weiter gnädigst resolviret haben, daß dergleichen vorhin dem Fisco allein gewidmete Strafen künftig zur Hälfte dem hiesigen Waysenhause zufallen, und dahin jedesmal eingeschickt werden sollen ... written by and published by . This book was released on 1774 with total page pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Nachdem Uns von Unserm Steuer-Collegio unterthänigst vorgetragen worden, daß bey den mehresten Stadt-Cämmereyen die von denen Forensibus für jährliche Lösung des Bürgerrechts zu zahlende Abgisten nicht richtig eingehen, deren Beytreibung von denen zertreuet wohnenden Debenten aber, weil sie durch Requisitioriales geschehen muß, vielen Weitläufigkeiten und Kosten unterworfen ist ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 9ten May 1776

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen ... Liebe Getreue! Nachdem Uns von Unserm Steuer-Collegio unterthänigst vorgetragen worden, daß bey den mehresten Stadt-Cämmereyen die von denen Forensibus für jährliche Lösung des Bürgerrechts zu zahlende Abgisten nicht richtig eingehen, deren Beytreibung von denen zertreuet wohnenden Debenten aber, weil sie durch Requisitioriales geschehen muß, vielen Weitläufigkeiten und Kosten unterworfen ist ... Gegeben bey Unsrer Regierung zu Rinteln den 9ten May 1776 written by Landgraf Friedrich II. (Hessen-Kassel) and published by . This book was released on 1776 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: