Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... als Vormund des Herrn Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... Thun kund und zu wissen: Demnach Wir nicht nur währender Unserer Fürstl. S. Weimar-Eisenachischen Ober-Vormundschafft

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... als Vormund des Herrn Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... Thun kund und zu wissen: Demnach Wir nicht nur währender Unserer Fürstl. S. Weimar-Eisenachischen Ober-Vormundschafft by : Friedrich (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog, III.)

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Von Gottes Gnaden Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Thun kund und zu wissen: Demnach Wir nicht nur ... des anno 1741. verstorbenen Herrn Hertzog Wilhelm Heinrichs zu Sachsen-Eisenach ... Gedaechtniß um ihre Bezahlung ... angegangen worden, sondern auch ... vernehmen muessen ... welche ... Schuld-Forderungen an die Hertzogl. Wilhelm Heinrichische allodial-Verlassenschaft haben ... so finden Wir Uns bewogen ... sobald moeglich zu Bezahlung der Schulden beygetragen werden moechte ...diese Unsere Erklaerung die seiner Zeit die gerechteste approbation ... davon tragen ... das gantze publicum von der Lauterkeit Unserer Gesinnung ueberzeugen. ... insbesondere denenjenigen Creditoribus, welche sich bey Uns gemeldet, zur behoerigen Nachricht kund zu thun, vor noethig befunden. Gegeben Friedenstein den 7. April. 1752. Friederich, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach, Lbdn., Prælaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern, Schultheißen, Gemeinden, und allen sämtlichen Unterthanen zu wissen: Daß obzwar wieder Einbringung schlechter und ... nicht haltender Müntz-Sorten in hiesige Lande ... unterm 3ten Apr. und 3ten Maj, 1745. öffentliche ... Verordnungen und Verbothe ergangen, dennoch Verordnungen zuwieder sich immer mehr und mehr geringhaltige Müntzen ... eingeschlichen ... Als befehlen Wir demnach in Ober-Vormundschaft ... daß sämtliche Unterthanen sich darnach ... achten ... die verbothene Auswechslung des guten ... Geldes ... in gehörige Untersuchung ziehen ... haben wir dieses Patent ... in öffentlichen Druck zu bringen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 8. Januarij, 1749

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Von GOttes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten hierdurch des Durchlauchtigsten Fuerstens, Unsers ... unmuendigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach, Lbdn., Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Beamten, Raethen in Staedten, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern, ... zu wissen: Ob wohl ... Herr Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ...zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Jlmen Strohme, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Hauß-Suchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen; ... Als thun Wir durch dieß offene Edict jederman ernstlich verwarnen, ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Ober-Vormundschafftliches Cammer-Jnsiegel hierauf wissendlich drucken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den 9. Maji

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbiethen hindurch Unsers freundlich geliebten unmündigen Vetters Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... hierdurch zu wissen ; Demnach Wir diesen instehenden Frühling eine Nothdurffft an Scheidholz auf der Saale bis nach Kösen und weiter flösen zu lassen ... Eisenach den 4. April. 1751. Friederich, H.z. Sachsen

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Von Gottes Gnaden Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten hierdurch ... Unsers freundlich-geliebten unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsere Gnade, und fügen ihnen hierdurch zu wissen: Demnach der Allmächtige Gott, nach seinem unerforschlichen Rath und Willen, den ... Herrn Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsern nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vetter, den 19ten dieses durch einen ... Hintritt aus dieser Welt abgefordert, und Wir demnach, als naher Anverwandter ... Dero hinterlassenen eintzigen Printzens Lb.den Vormundschafft über Uns zu nehmen, Uns bewogen gesehen; Als begehren Wir ..., daß an Uns, als Ober-Vormund ... Prälaten, Grafen, Herren ... und Unterthanen mit ihren Pflichten ... sich getreulich halten ... Gegeben Friedenstein den 22.ten Januar 1748

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, was masen Wir zwar verhoffet, es würden sämtliche getreue Unterthanen ... durch Verminderung der Steuer-Termine ... grose Erleichterung zugegangen ... ohne sich durch Erinnerungen ... nöthigen zu lassen ... Nachdem Wir aber zu Unserm grösten Mißfallen das Gegentheil erfahren, wie sich verschiedene Unterthanen nicht nur in Abtragung derer ordinar- und extra-ordinar-Steuern ... sehr nachläßig ... erwiesen. Alß ermahnen Wir nicht nur ... hierdurch männiglich, in Abführung derer ... currenten ... ordinar- und extraordinar-Steuern ... sich ihrer ... schuldigen Obliegenheit gemäß zu erweisen ... so haben Wir dieses Patent, nachdem Wir es eigenhändig vollzogen, in Druck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 13. Mart. 1751

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... und allen sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... zu wissen, was masen Wir zwar verhoffet, es würden sämtliche getreue Unterthanen ... durch Verminderung der Steuer-Termine ... grose Erleichterung zugegangen ... ohne sich durch Erinnerungen ... nöthigen zu lassen ... Nachdem Wir aber zu Unserm grösten Mißfallen das Gegentheil erfahren, wie sich verschiedene Unterthanen nicht nur in Abtragung derer ordinar- und extra-ordinar-Steuern ... sehr nachläßig ... erwiesen. Alß ermahnen Wir nicht nur ... hierdurch männiglich, in Abführung derer ... currenten ... ordinar- und extraordinar-Steuern ... sich ihrer ... schuldigen Obliegenheit gemäß zu erweisen ... so haben Wir dieses Patent, nachdem Wir es eigenhändig vollzogen, in Druck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 13. Mart. 1751 by : Franz Josias (Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herzog)

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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestalten Wir auf unterthaenigste Bitte getreuer Land-Staende, das neuerlicher Zeiten auf Zehen pro Cent erhoehet gewordene Abzugs-Geld ueberall und durchgaengig ... ausgeuebet wird ... Allermaßen Wir nun solchemnach hierdurch in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... gnaedigst verordnen und wollen, daß nicht nur von allen Unterthanen ... auch von denen Auswaertigen ... alles Abzugs-Geld ... statt haben soll. Als haben Wir diese ... Verordnung ... in gegenwaertiges Edict bringen lassen, dasselbe eigenhaendig unterschrieben, Unser ... Jnnsiegel darauf zu drucken, in oeffentlichen Abdruck zu bringen ... befohlen. ... Geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten Augusti 1751. Franz Josias, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestalten Wir auf unterthaenigste Bitte getreuer Land-Staende, das neuerlicher Zeiten auf Zehen pro Cent erhoehet gewordene Abzugs-Geld ueberall und durchgaengig ... ausgeuebet wird ... Allermaßen Wir nun solchemnach hierdurch in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... gnaedigst verordnen und wollen, daß nicht nur von allen Unterthanen ... auch von denen Auswaertigen ... alles Abzugs-Geld ... statt haben soll. Als haben Wir diese ... Verordnung ... in gegenwaertiges Edict bringen lassen, dasselbe eigenhaendig unterschrieben, Unser ... Jnnsiegel darauf zu drucken, in oeffentlichen Abdruck zu bringen ... befohlen. ... Geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten Augusti 1751. Franz Josias, H. z. S. by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Thun kund und zu wissen: Demnach zeithero in Unsern hiesigen Fuerstenthum und Landen ... verschiedene geringhaltige Muentz-Sorten von Zeit zu Zeit sich haeuffig eingeschlichen ... sogar einige von Uns anno 1737. nach dem Exempel anderer Reichs-Staende auf ein proportionirliches qvantum devalvirte Geld-Sorten bereits wiederum im Handel und Wandel in einem hoehern Preiß denen Leuthen aufgedrungen werden wollen ... Als seynd Wir ... bewogen worden ... das unterm 7. Januarii 1737. emanirte Muentz-Patent ... zu wiederholen ... zu verordnen, daß die bishero in grosser Anzahl zum Vorschein gekommene sogenannte Albus ... hoeher anzunehmen niemand gehalten seyn solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Thun kund und zu wissen: Demnach zeithero in Unsern hiesigen Fuerstenthum und Landen ... verschiedene geringhaltige Muentz-Sorten von Zeit zu Zeit sich haeuffig eingeschlichen ... sogar einige von Uns anno 1737. nach dem Exempel anderer Reichs-Staende auf ein proportionirliches qvantum devalvirte Geld-Sorten bereits wiederum im Handel und Wandel in einem hoehern Preiß denen Leuthen aufgedrungen werden wollen ... Als seynd Wir ... bewogen worden ... das unterm 7. Januarii 1737. emanirte Muentz-Patent ... zu wiederholen ... zu verordnen, daß die bishero in grosser Anzahl zum Vorschein gekommene sogenannte Albus ... hoeher anzunehmen niemand gehalten seyn solle ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Bedürfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglückseeligen grossen Brand mit verunglückten Unterthanen, ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen können. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752.]

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Von Gottes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Prälaten, Grafen und Herren ... auch sonsten insgemein Unseren Ober- Vormundschaftl. Unterthanen des hiesigen Fürstenthums und darzu gehöriger Lande zu wissen, was gestalten der Stadt-Rath zu Blankenhayn nicht nur den 25ten Octobr. 1749 einen Vieh-Marckt daselbst anzulegen sich anmasen wollen, sondern auch, nachdem ihm sein unbefugtes Unternehmen inhibiret worden .. . Also haben Wir Uns, denen sämtlichen hiesigen Unterthanen die fernere Besuchung sothanen Vieh-Marckts hierdurch zu inhibiren, gemüßiget gesehen ... Wir ordnen und befehlen daher ... die genaueste Beobachtung dieser Unsrer Willens Meynung ... Und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, haben Wir diese Verordnung in gegenwärtiges Patent bringen lassen, dasselbe eigenhändig unterschrieben ... in öffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 8ten Decembr. 1751

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Von GOttes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Praelaten, Grafen und Herren ... und allen saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, wasgestalten mißfaellig zu vernehmen gewesen, daß einige ... Personen die Nuernberger neue Ein Baetzner und andere currente Reichs-Muentze eigenmaechtiger Weise herunter zu setzen und geringer anzunehmen sich angemaset ... Alß ordnen und befehlen Wir ... hiermit ..., daß alle currente Reichs-Muentzen ... ohne ... ausdrueckliches Deualuations-Mandat ... vor vorgueltig ... ausgegeben werden sollen. ... solches in ein offenes Patent bringen, ... abdrucken lassen, und zu publicieren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Martii 1751. Franz Josias, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Thun hiermit kund und fügen jedermänniglich zu wissen: Demnach Wir von Unsrer getreuen Landschafft, wegen des an einigen Orthen ... bereits eingeführten Schutz-Geldes, ein durchgängiges Regulativ zu machen unterthänigst angelangt worden, Wir auch solchen Suchen ... statt zu geben Uns entschlossen haben ...

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Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Thun hiermit kund und fügen jedermänniglich zu wissen ... in Unserem Fürstenthum und Landen das Charten-Spielen immer mehr und also überhand nehmen wolle ... auf Einschränkung sothanen zeitverderblichen Charten-Spiels ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten Unsern wie auch Unsres freundl. geliebten unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzen zu Sachsen-Weymar und Eisenach Lbden. getreuen Ständen von Prälaten, Grafen, Ritterschafft und Städten, sämtlichen Vasallen und Dienern, auch überhaupt allen Unterthanen, wes Standes und Würden sie seyn mögen, Unsern Gruß, Gnade und alles gute zuvor, und fügen ihnen hiermit zu wissen, wasmaßen am verwichenen 13. Octobr. 1749 unter allerhöchster Käyserl. Vermittlung und Bestätigung zwischen Uns und Unsres Herrn Vetters zu Sachsen-Coburg-Saalfeld Lbden., über die Sachsen-Weymar und Eisenachische Vormundschafft ein dergestaltiger Vergleich getroffen worden ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen; Demnach wir Uns auf erstatteten ... Bericht Unserer Ober-Policey-Direction bewogen gefunden, bey dem ... überhand nehmenden Haußiren und Verkauffung solcher Waaren, mit welchen die Kauffleute ... Gewerb zu treiben pflegen, ernstlichere Vorsehung zutreffen und dieser ... Unordnung durch ein ... Mandat ... Einhalt zu zu thun ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir in Erfahrung gekommen, daß auf Unserer gesammten Universität Jena bey dem zeithero eingerissenen höchst schädlichen Versetzen von denen Trödlern und Mäcklern grosser Unterschleif gemacht und die daselbst sich aufhaltende Studiosi strafbarer weise defraudiret worden, immassen selbige nicht nur die Leih- und Einlösungs-Groschen zu fordern sich berechtiget gehalten, sondern auch oftmals mehr auf die Pfänder erborget, als sie dem Eigenthümer gebracht ... [So geschehen, Eisenach den 20sten November 1753. Friederich, H. zu Sachsen].

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir in Erfahrung gekommen, daß auf Unserer gesammten Universität Jena bey dem zeithero eingerissenen höchst schädlichen Versetzen von denen Trödlern und Mäcklern grosser Unterschleif gemacht und die daselbst sich aufhaltende Studiosi strafbarer weise defraudiret worden, immassen selbige nicht nur die Leih- und Einlösungs-Groschen zu fordern sich berechtiget gehalten, sondern auch oftmals mehr auf die Pfänder erborget, als sie dem Eigenthümer gebracht ... [So geschehen, Eisenach den 20sten November 1753. Friederich, H. zu Sachsen]. by : Friederich (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir in Erfahrung gekommen, daß auf Unserer gesammten Universität Jena bey dem zeithero eingerissenen höchst schädlichen Versetzen von denen Trödlern und Mäcklern grosser Unterschleif gemacht und die daselbst sich aufhaltende Studiosi strafbarer weise defraudiret worden, immassen selbige nicht nur die Leih- und Einlösungs-Groschen zu fordern sich berechtiget gehalten, sondern auch oftmals mehr auf die Pfänder erborget, als sie dem Eigenthümer gebracht ... [So geschehen, Eisenach den 20sten November 1753. Friederich, H. zu Sachsen]. written by Friederich (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1753 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: