Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen: Ob zwar in Unserer Landes-Ordnung ... ausdruecklich versehen, daß der ... Waid und Safflor zuvoerderst in Unsere Staedte ... zum Verkauff gebracht ... So ist doch, daß solches eine geraume Zeit her unterblieben ... Also ist hiermit Unser Begehren, daß hinfuehro ... der erbauete Waid und Safflor, ingleichen auch der Anis ... vor allen Dingen in die Staedte hiesiger Lande zum Verkauff gebracht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen: Ob zwar in Unserer Landes-Ordnung ... ausdruecklich versehen, daß der ... Waid und Safflor zuvoerderst in Unsere Staedte ... zum Verkauff gebracht ... So ist doch, daß solches eine geraume Zeit her unterblieben ... Also ist hiermit Unser Begehren, daß hinfuehro ... der erbauete Waid und Safflor, ingleichen auch der Anis ... vor allen Dingen in die Staedte hiesiger Lande zum Verkauff gebracht ... by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Hertzog zu Sachsen ... Fügen hiermit jedermänniglich zuwissen: Ob zwar ... ausdrücklich versehen, daß der in Unserm Fürstenthum und Landen erbauete Waid und Safflor ... zum Verkauf gebracht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich, Hertzog zu Sachsen ... Fügen hiermit jedermänniglich zuwissen: Ob zwar ... ausdrücklich versehen, daß der in Unserm Fürstenthum und Landen erbauete Waid und Safflor ... zum Verkauf gebracht ... by : Friedrich (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog, III.)

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen: Obzwar in Unserer Landes-Ordnung und dem derselben einverleibten Mandat wegen der Medicorum sowohl, als im Eingang der in anno 1694. des Apothecker-Taxes halber ausgelassenen Verordnung versehen ist, daß ausser den approbirten und ordentlich bestätigten Medicis niemanden in Unserm Fürstenthum ... innerliche Curen zu verrichten, zugelassen seyn solle ... Datum Friedenstein den 15. Januar. 1750. Friederich, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Thun hiermit kund und fügen jedermänniglich zu wissen ... in Unserem Fürstenthum und Landen das Charten-Spielen immer mehr und also überhand nehmen wolle ... auf Einschränkung sothanen zeitverderblichen Charten-Spiels ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Thun hiermit kund und fügen jedermänniglich zu wissen ... in Unserem Fürstenthum und Landen das Charten-Spielen immer mehr und also überhand nehmen wolle ... auf Einschränkung sothanen zeitverderblichen Charten-Spiels ... by :

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit männiglich zu wissen, welchergestalt Wir in Erfahrung gekommen, daß, ob wohl in Unserer Landes-Ordnung die Verführung des Silbers aus Unsern Fürstlichen Landen bey Straffe verbothen, dennoch solcher Verordnung ... allerley Silber ... aufgekauffet, und ausserhalb Landes gebracht worden sey ... Als begehren Wir hiermit ... daß sie ... alles Silber ... in Unsere Müntze gegen baare Bezahlung ... liefern ....

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen: ... daß ... das Schiessen mit Flinten und andern Gewehren in denen Gaerten um Unsere hiesige Fuerstliche Residenz-Stadt sehr ueberhand genommen, und Wir dahero diesem Unfug ernsten Einhalt zu thun vor noethig befunden; Als wird ... jedermann ernstlich ... anbefohlen, sich alles dergleichen Schiessens ... gaentzlich zu enthalten ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen, demnach die ... zustellende Mannschafft theils in vergangenen Herbst, theils nachhero in ... Stand gesetzet ... auch ... zu der Kayserl. Armée am Rhein abmarchiret ist, waehrender Zeit aber geschehen seyn kan, daß ... Uns unbekandte Excesse ... vorgegangen seyn moegen, solche aber ...seyn ...nachdruecklich zu ahnden, ... Als wird einem jeden, so dergleichen Excesse mit Grund anzugeben weiß, hierdurch nachdruecklich intimiret, selbige mit wahrhafften und gegruendeten Umstaenden ... schrifftlich anzubringen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, was massen, obwohl die Garten- und Feld-Dieberey in der Landes-Ordnung hart verbothen ... solches dennoch von hinlaenglicher Wuerckung nicht gewesen ... Als wollen wir obangezogene Mandata hierdurch nicht nur wiederholet, sondern ... auf allerley Garten- und Feld-Diebereyen ... erstrecket haben ...

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Patent Herzog Friedrichs zu Sachsen Gotha und Altenburg, worin zu Anzeige etwaiger beim Abmarsch der 3 in Kayserl. Dienst überlassenen Regimenter begangenen Excesse aufgefordert und die Versicherung gegeben wird, dasz die Recrutirung dieser 3 Regimenter in Zukunft nicht aus Landeskindern erfolgen soll

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Book Synopsis Patent Herzog Friedrichs zu Sachsen Gotha und Altenburg, worin zu Anzeige etwaiger beim Abmarsch der 3 in Kayserl. Dienst überlassenen Regimenter begangenen Excesse aufgefordert und die Versicherung gegeben wird, dasz die Recrutirung dieser 3 Regimenter in Zukunft nicht aus Landeskindern erfolgen soll by : Friedrich (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog, III.)

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen: Nachdem zu Erhaltung Unserer zum Besten Unserer getreuen Unterthanen führenden Landes-väterlichen Absicht gefodert wird, daß über die ... Policey-Verordnungen auf das genaueste gehalten und ... auch durch gewisse ... verordnete Personen genaue Aufsicht geführet werde ... Als sind Wir gemeynet, solches auch auf das gesamte Land Unseres Fürstenthums zu erstrecken ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen; Obwohl in der von Unseres in Gott-ruhenden Herrn Vaters Gnaden errichteten Waysen- und Zucht-Hauß-Ordnung Cap. XV. §. 6. pag. 29 ausdrücklich enthalten ist: ... daß wenn ... in sothaner Anstalt erzogene Kinder bey ihren erwachsen Jahren ... mit Güthern geseegnet werden ... sodann der 3te Theil von ihrer Verlassenschaft dem Waysen-Hause ... zufallen solle ... was massen solches geraume Zeit gar nicht beobachtet worden ... Als ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß alle Unter-Obrigkeiten ... fleißig invilgiren ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .. Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was massen von Unserer Renth-Cammer allhier vermittelst unterthänigsten Berichts der Antrag geschehen, daß zu Erhaltung Unsers Füstlichen Cammer-Credits gegen die Verkümmerung derer dahin eingeliehenen Capitalien ... eine Vorsehung getroffen werden möge ... . So geschehen Friedenstein den 11. Julii 1750. Friederich, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen obwol in Goettlichem heiligen Wort und Gesetz die Heiligung des Sabbaths ernstlich geboten und dessen Entheiligung bey Vermeidung Goettlicher Straffe verboten und untersaget ist ... Daß Wir dennoch mit nicht geringer Befremdung und Mißfallen vernehmen muessen wie ... vieler Orten nicht allein allerhand Sauff-Gelaege Taentze ... und andere liederliche Spiele ... gehalten zu werden ... pflegen ... Als ist Unser ernster Wille Meynung und Befehl hiermit daß hinfuero ... obmeldte Uppigkeiten ... vermieden und unterlassen werden ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen obwol in Goettlichem heiligen Wort und Gesetz die Heiligung des Sabbaths ernstlich geboten und dessen Entheiligung bey Vermeidung Goettlicher Straffe verboten und untersaget ist ... Daß Wir dennoch mit nicht geringer Befremdung und Mißfallen vernehmen muessen wie ... vieler Orten nicht allein allerhand Sauff-Gelaege Taentze ... und andere liederliche Spiele ... gehalten zu werden ... pflegen ... Als ist Unser ernster Wille Meynung und Befehl hiermit daß hinfuero ... obmeldte Uppigkeiten ... vermieden und unterlassen werden ... written by Friedrich II. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog) and published by . This book was released on 1720 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach, Lbdn., Prælaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern, Schultheißen, Gemeinden, und allen sämtlichen Unterthanen zu wissen: Daß obzwar wieder Einbringung schlechter und ... nicht haltender Müntz-Sorten in hiesige Lande ... unterm 3ten Apr. und 3ten Maj, 1745. öffentliche ... Verordnungen und Verbothe ergangen, dennoch Verordnungen zuwieder sich immer mehr und mehr geringhaltige Müntzen ... eingeschlichen ... Als befehlen Wir demnach in Ober-Vormundschaft ... daß sämtliche Unterthanen sich darnach ... achten ... die verbothene Auswechslung des guten ... Geldes ... in gehörige Untersuchung ziehen ... haben wir dieses Patent ... in öffentlichen Druck zu bringen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 8. Januarij, 1749

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach, Lbdn., Prælaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern, Schultheißen, Gemeinden, und allen sämtlichen Unterthanen zu wissen: Daß obzwar wieder Einbringung schlechter und ... nicht haltender Müntz-Sorten in hiesige Lande ... unterm 3ten Apr. und 3ten Maj, 1745. öffentliche ... Verordnungen und Verbothe ergangen, dennoch Verordnungen zuwieder sich immer mehr und mehr geringhaltige Müntzen ... eingeschlichen ... Als befehlen Wir demnach in Ober-Vormundschaft ... daß sämtliche Unterthanen sich darnach ... achten ... die verbothene Auswechslung des guten ... Geldes ... in gehörige Untersuchung ziehen ... haben wir dieses Patent ... in öffentlichen Druck zu bringen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 8. Januarij, 1749 by : Friedrich III. (Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Fuegen hiemit ... zu wissen. Obzwar in der Landes-Ordnung ... wider den Wucher mit Erzehlung unterschiedlicher Arten derer wucherlichen Contracten ... sehr geeyffert wird, darneben auch dem Zinß von ausgeliehenem Gelde Ziel und Maase gesetzet ist ... und alle ... eingerissenen schandbahren Wucher ... zu steuren und denselben auszurotten gemueßiget sind; Als wollen, ordnen und setzen Wir insgemein, daß kein Anlehen ueber fuenff und hoechstens ueber sechs von hundert genutzet, ins besondere aber von geringen Darleihungen von einem bis sechs Thaler gegen eingesetzte Pfande mehr nicht, als woechentlich ein Heller von einem Thaler genommen ... Ubrigens bleiben auch die in der Landes-Ordnung erzehlte wucherliche Haendel, wie zuvor, verbothen, und der daselbst gesetzten Straffe unterwuerffig. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Thun hiermit kund und fügen jedermänniglich zu wissen: Demnach Wir von Unsrer getreuen Landschafft, wegen des an einigen Orthen ... bereits eingeführten Schutz-Geldes, ein durchgängiges Regulativ zu machen unterthänigst angelangt worden, Wir auch solchen Suchen ... statt zu geben Uns entschlossen haben ...

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Von Gottes Gnaden wir Friederich Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen: Demnach zeihero wahrzunehmen gewesen, daß die Errettung verunglückter Personen, welche entweder selbst Hand an sich geleget, oder sonst eines gewaltsamen Todes gestorben ... in diesem Unsern umständlichen Mandat ... vorzuschreiben, wie sich die Obrigkeiten und Unterthanen ... zu verhalten haben ...

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