Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit allen und jeden Unsern Getreuen Ständen Unsers Fürstentums Eisenach ... zu wissen: Demnach Wir zu Abkürtzung derer Executiv-Processe und Erhaltung des nöthigen Credit-Wesens, vermitttels einer offenen, unterm 21. Aug. 1741. erlassenen, gnädigen Verordnung ... behufige Landes-Väterliche Vorsehunh gethan, und darinnen ins besondere, daß denen debitoribus ... zu deren Bezahlung noch eine sechswöchentliche Frist ein vor allemahl gesetzet werden solle ... So geschehen Eisenach den 26. Junii. 1747. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit allen und jeden Unsern Getreuen Ständen Unsers Fürstentums Eisenach ... zu wissen: Demnach Wir zu Abkürtzung derer Executiv-Processe und Erhaltung des nöthigen Credit-Wesens, vermitttels einer offenen, unterm 21. Aug. 1741. erlassenen, gnädigen Verordnung ... behufige Landes-Väterliche Vorsehunh gethan, und darinnen ins besondere, daß denen debitoribus ... zu deren Bezahlung noch eine sechswöchentliche Frist ein vor allemahl gesetzet werden solle ... So geschehen Eisenach den 26. Junii. 1747. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen

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Book Synopsis Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen by : Ernst August (Sachsen, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... auch sonst allen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... unsern respect. Gruß, Gnade und geneigten Willen ... und fügen Denselben zu wissen, ... die Regierung Unserer angeerbten Fürstenthümer und Lande selbst angetreten. ... Also versehen Wir Uns dargegen zu allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Vasallen und Unterthanen, daß sie uns den gebührenden Gehorsam, Treue und Folge erweisen ... Wir setzen, wollen und befehlen ... hiermit, daß niemand bey Uns unmittelbar ... eine Klage oder Beschwerde anbringen solle, der nicht vorhero die behörigen Instantien beobachtet, und erst bey denen Unter-Gerichten ... seine Nothdurft vorgestellet ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und ... zu publiciren befohlen. Datum Eisenach den 31sten Decembr. 1755

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Von Gottes Gnaden, Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich Cleve und Berg ... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf Allerhöchste Kayserliche Anordnung ... zu vernehmen gegeben ... daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte ... bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 26 Augusti, 1757. ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was gestallten Wir nach Unserm Regierungs-Antritt ... zu desto besserer und festerer Einrichtung unsers künftigen Regiments ... der ... Landschaffts-Casse ...vorkommenden Bedürfnisse einen ... allgemeinen Land-Tag ... auszuschreiben ... und nach der bey diesem ... Land-Tage ... auf Fünf Jahre lang nachgesezte extraordinar-Steuern, als nemlichen Eine Steuer auf Laurentii ... [hiermit auszuschreiben ... So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Iuny 1756.]

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Fügen Unsern getreuen Ständen ... und jeden getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Eisenach, hiermit zu wissen: Nachdeme zeithero sehr vielfältig vorgekommen, daß die Glaubiger, wenn sich kein Käufer zu den von ihnen verschriebenen Grundstücken gefunden, sich in die Nothwendigkeit versezt gesehen haben, entweder das zum Unterpfand verschriebene Grundstück ... an Zahlungs statt, selbstens anzunehmen, der Art Ankauf aber nicht jedesmal, als freywillig, oder als ein Vorsaz, sich in Unsern Fürstlichen Landen ansässig zu machen, oder dadurch einen Handel zu treiben, und dadurch einen Gewinn zu erlangen, anzusehen, sondern solches gemeiniglich das letzte Mittel ist ... gegeben Eisenach, den 10ten Junius 1785

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Fügen Unsern getreuen Ständen ... und jeden getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Eisenach, hiermit zu wissen: Nachdeme zeithero sehr vielfältig vorgekommen, daß die Glaubiger, wenn sich kein Käufer zu den von ihnen verschriebenen Grundstücken gefunden, sich in die Nothwendigkeit versezt gesehen haben, entweder das zum Unterpfand verschriebene Grundstück ... an Zahlungs statt, selbstens anzunehmen, der Art Ankauf aber nicht jedesmal, als freywillig, oder als ein Vorsaz, sich in Unsern Fürstlichen Landen ansässig zu machen, oder dadurch einen Handel zu treiben, und dadurch einen Gewinn zu erlangen, anzusehen, sondern solches gemeiniglich das letzte Mittel ist ... gegeben Eisenach, den 10ten Junius 1785 by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ ENtbiethen allen und jeden Unsern ... Praelaten ... und allen Unsern Unterthanen, Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, ist ihnen zum Theil selbst bekannt, wasmaßen durch Verzoegerung der Iustiz bey executivischen Processen der Credit mercklich in Abfall geraeth. Wann Wir aber, zur Erhaltung und Wiederherstellung des Credit-Wesens, allen Verzoegerungen bey executivischen Processen gaentzlich abzuhelffen, vor noethig befunden ... durch prompte Iustiz zu dem Seinigen verholffen wissen wollen ; Als ordnen ... Wir hiermit ... ernstlich, daß von nun an allen und jeden Debitoribus, wann sie die geklagte Schulden eingestanden ... noch eine Sechswoechentliche Frist ... gesetzet, nach deren fruchtlose Verfließung ... ihres gantzen Vermoegens, ohne Faveur oder Nebenabsichten verfahren werden soll ... und welches bey harter ... Ahndung genau zu befolgen ist. Uhrkundlich haben Wir diese ... Willens-Meynung in ein gedrucktes Patent bringen, und mittelst Unserer Unterschrifft ... zu jedermanns Beobachtung ... publiciren lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 19. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ ENtbiethen allen und jeden Unsern ... Praelaten ... und allen Unsern Unterthanen, Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, ist ihnen zum Theil selbst bekannt, wasmaßen durch Verzoegerung der Iustiz bey executivischen Processen der Credit mercklich in Abfall geraeth. Wann Wir aber, zur Erhaltung und Wiederherstellung des Credit-Wesens, allen Verzoegerungen bey executivischen Processen gaentzlich abzuhelffen, vor noethig befunden ... durch prompte Iustiz zu dem Seinigen verholffen wissen wollen ; Als ordnen ... Wir hiermit ... ernstlich, daß von nun an allen und jeden Debitoribus, wann sie die geklagte Schulden eingestanden ... noch eine Sechswoechentliche Frist ... gesetzet, nach deren fruchtlose Verfließung ... ihres gantzen Vermoegens, ohne Faveur oder Nebenabsichten verfahren werden soll ... und welches bey harter ... Ahndung genau zu befolgen ist. Uhrkundlich haben Wir diese ... Willens-Meynung in ein gedrucktes Patent bringen, und mittelst Unserer Unterschrifft ... zu jedermanns Beobachtung ... publiciren lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 19. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fuerstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und saemtlichen Soldatesque ... nachgelauffen ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Maenner bekommen moechten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ..., in zeiten moeglichst vorzubauen ..., der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwaengern laesset, ohne Ansehen der Persohn ... mit Viertel-Jaehriger Gefaengniß, bestraffet ... der Stuprator hergegen nach vorgaengiger ... Untersuchung ..., so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Gefaengnis ..., ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen ..., bestraffet, dieses Patent ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Fuerstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg .̤ Entbieten allen und jeden ... Unsern resp. gnädigsten Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, sowohl zur Entscheidung der bisher zweifelhaft gewesenen und oft zu beschwerlichen Proceßen Anlaß gegeben habender Frage, wie schriftfäßige Personen, welche zugleich das Bürgerrecht in einer Stadt erlanget, bey ihrem ohne letzte Willens-Verordnung erfolgten Ableben zu beerben, als auch wegen Abänderung des in dem gemeinen Sächsischen Recht geordneten unbilligen Succeßions-Falls, nach welchem bey Concurrenz der Geschwister mit den Geschwister-Kindern letztere durch die ersteren von den Collateral-Erbschaften ausgeschlossen worden, nachstehendes Landes-Gesetz zu ertheilen, die Entschließung gefaßt haben ... Gegeben Weimar, den 16. Februar 1788 by : Karl August (Sachsen, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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VOn Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen Jülich Cleve und Berg ... Fuegen allen ... Unterthanen ... hierdurch zu wissen, welcher gestallt Wir schon einige Zeit her mit vieler Empfindung wargenom[m]en, daß die von Unsern ... Fuerstlichen Vorfahren ... eingefuehrte und so wohl durch alte als neue Vertraege in Unserm Fuerstlichen Hauße befestigte Verfassungen, und Gemeinschafftliche Regiments-Form in vielen Stuecken sehr bey Seite gesetzet, allerhand neue Anordnungen und Befehle ohne Unser Vorwissen und Genehmhaltung einseitig ausgefertiget ... worden. ... So haben Wir aus Landes-Fuerstlicher Sorgfalt ... Unsern ... Unterthanen den Unfug und die Unstatthafftigkeit des vermeinten Mandats hierdurch bekant zu machen, und den ... Inhalt desselbigen hiermit oeffentlich zu widersprechen der Nothdurfft erachtet ... Datum Weimar den 12. Junii 1719. Ernst August H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen Unserer Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach ... Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: wasmaßen bey Uns die Anzeige geschehen, daß ungeachtet wieder das schaendliche Laster der Unzucht und Verfuehrung junger Leute und Soldaten die nachdrucksamste Verfuegungen erlassen, auch, daß die ledige Dirnen, welche denen Soldaten ... nachlaufen ... mit vierteliaehriger Gefaengniß-Strafe beleget werden sollen, verordnet worden, ... Als ordnen, setzen, und befehlen Wir daher, daß dergleichen Dirnen ... mit der Strafe des Zucht-Hauses ... beleget ... werden sollen. Damit nun ueber diese Unsre Verordnung straecklich gehalten ... werden moege ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen, dieses eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... befohlen. ...Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Junii 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden, Unsern ... Prälaten, Grafen, und Herren, ... Unsern ... Gruß; Und fügen Ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer nöthigen Unserer gesamten Landschaffts-Casse gegenwärtigen ... Ausgaben, und zur Erhaltung Unserer Miliz, nach beschehener Uberlegung mit denen am 25ten Aprilis dieses 1729ten Jahres, allhier versammlet gewesenen ... Ständen ... an Prälaten, Ritterschaft, und Städten, nicht Umgang nehmen können ... [Uhrkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar den 11ten Maji 1729

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten allen und jeden, Unsern ... Prälaten, Grafen, und Herren, ... Unsern ... Gruß; Und fügen Ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir zu Bestreitung derer nöthigen Unserer gesamten Landschaffts-Casse gegenwärtigen ... Ausgaben, und zur Erhaltung Unserer Miliz, nach beschehener Uberlegung mit denen am 25ten Aprilis dieses 1729ten Jahres, allhier versammlet gewesenen ... Ständen ... an Prälaten, Ritterschaft, und Städten, nicht Umgang nehmen können ... [Uhrkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen in Unserer Residenz Weimar den 11ten Maji 1729 by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern sämtlichen getreuen Unterthanen der beyden Fürstenthümer Weimar und Eisenach nebst der Jenaischen Landes-Portion zu wissen, daß, da Wir genötiget werden ... eine etwas weite Reise zu thun, welche eine längere Abwesenheit ... veranlassen dörfte, Wir in Rücksicht auf ... das gute Vertrauen, welches ... Unsere getreue Unterthanen zu Uns tragen ... und haben dahero ... folgende Entschließung gefaßt ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unserer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen- und ... bekannt machen lassen. Geben Weimar, den 3. Octobris 1787

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit Unsern sämtlichen getreuen Unterthanen der beyden Fürstenthümer Weimar und Eisenach nebst der Jenaischen Landes-Portion zu wissen, daß, da Wir genötiget werden ... eine etwas weite Reise zu thun, welche eine längere Abwesenheit ... veranlassen dörfte, Wir in Rücksicht auf ... das gute Vertrauen, welches ... Unsere getreue Unterthanen zu Uns tragen ... und haben dahero ... folgende Entschließung gefaßt ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unserer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen- und ... bekannt machen lassen. Geben Weimar, den 3. Octobris 1787 by : Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzog)

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